Council Directive 93/38/EEC of 14 June 1993 coordinating the procurement procedures of entities operating in the water, energy, transport and telecommunications sectors
| Celex Number | 01993L0038-20011118 |
| Coming into Force | 18 November 2001 |
| Published date | 18 November 2001 |
| ELI | http://data.europa.eu/eli/dir/1993/38/2001-11-18 |
| Date | 18 November 2001 |
| Court | Council of the European Union |
1993L0038 — DE — 18.11.2001 — 003.001 — 1
Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine
Gewähr übernehmen
►B RICHTLINIE 93/38/EWG DES RATES
vom 14. Juni 1993
zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie-
und Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor
(ABl. L 199 vom 9.8.1993, S. 84)
Geändert durch:
Amtsblatt
Nr. Seite Datum
►M1 Richtlinie 98/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
Februar 1998
L 101 1 1.4.1998
►M2 Richtlinie 2001/78/EG der Kommission vom 13. September 2001 L 285 1 29.10.2001
Geändert durch:
►A1 Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens C 241 21 29.8.1994
(angepaßt durch den Beschluß 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates) L 1 1 1.1.1995
Berichtigt durch:
►C1 Berichtigung, ABl. L 82 vom 25.3.1994, S. 40 (93/38/EWG)
►C2 Berichtigung, ABl. L 214 vom 9.8.2002, S. 1 (2001/78/EG)
NB: Diese konsolidierte Fassung enthält Bezugnahmen auf die Europäische Rechnungseinheit und/oder den Ecu, welche ab
1. Januar 1999 als Bezugnahmen auf den Euro zu verstehen sind — Verordnung des Rates (EWG) Nr. 3308/80 (ABl. L
345 vom 20.12.1980, S. 1) und Verordnung des Rates (EG) Nr. 1103/97 (ABl. L 162 vom 19.6.1997, S. 1).
▼B
RICHTLINIE 93/38/EWG DES RATES
vom 14. Juni 1993
zur Koordinierung der Auftragsvergabe durch Auftraggeber im
Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im
Telekommunikationssektor
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsge-
meinschaft, insbesondere auf Artikel 57 Absatz 2 letzter Satz und die
Artikel 66, 100a und 113,
auf Vorschlag der Kommission (1),
in Zusammenarbeit mit dem Europäischen Parlament (2),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(3),
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Es müssen Maßnahmen beschlossen werden, die bis zum 31.
Dezember 1992 zur Vollendung des Binnenmarkts führen. Der
Binnenmarkt umfaßt einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem
der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und
Kapital gewährleistet ist.
2. Beschränkungen des freien Warenverkehrs und des freien
Dienstleistungsverkehrs sind in bezug auf Liefer- und Dienstlei-
stungsaufträge, die im Bereich der Wasser-, Energie- und
Verkehrsversorgung sowie im Telekommunikationssektor
vergeben werden, nach den Artikeln 30 und 59 des Vertrages
verboten.
3. Gemäß Artikel 97 des Euratom-Vertrags unterliegen Gesell-
schaften, die der Gerichtsbarkeit eines Mitgliedstaats
unterstehen, keiner Beschränkung aufgrund ihrer Staatszuge-
hörigkeit, wenn sie sich am Bau von Atomanlagen
wissenschaftlicher oder gewerblicher Art in der Gemeinschaft
beteiligen oder Dienstleistungen in diesem Zusammenhang
erbringen wollen.
4. Diese Zielsetzungen erfordern auch eine Koordinierung der
Vergabeverfahren, die von den Auftraggebern in diesen Sektoren
angewandt werden.
5. Das Weißbuch über die Vollendung des Binnenmarkts legt ein
Aktionsprogramm und einen Zeitplan für eine Liberalisierung
des öffentlichen Auftragswesens in den Sektoren fest, die
gegenwärtig von der Anwendung der Richtlinie 71/305/EWG
des Rates vom 26. Juli 1971 über die Koordinierung der
Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge (4) und der Rich-
tlinie 77/62/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur
Koordinierung der Verfahren für die Vergabe öffentlicher Liefe-
raufträge (5) ausgenommen sind.
6. In dem Weißbuch über die Vollendung des Binnenmarkts sind
ein Programm und ein Zeitplan für die Öffnung der Dienstlei-
stungsmärkte festgelegt.
7. Zu diesen Sektoren gehören die Bereiche Wasser, Energie und
Verkehr und, in bezug auf die Richtlinie 77/62/EWG, die Tele-
kommunikation.
1993L0038 — DE — 18.11.2001 — 003.001 — 2
(1) ABl. Nr. C 337 vom 31. 12. 1991, S. 1.
(2) ABl. Nr. C 176 vom 13. 7. 1992, S. 136, und
ABl. Nr. C 150 vom 31. 5. 1993.
(3) ABl. Nr. C 106 vom 27. 4. 1992, S. 6.
(4) ABl. Nr. L 185 vom 16. 8. 1971, S. 5. Richtlinie zuletzt geändert durch die
Richtlinie 89/440/EWG (ABl. Nr. L 210 vom 21. 7. 1989, S. 1).
(5) ABl. Nr. L 13 vom 15. 1. 1977, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die
Richtlinie 88/295/EWG (ABl. Nr. L 127 vom 20. 5. 1988, S. 1).
▼B
8. Die Ausklammerung dieser Bereiche war vor allem deshalb
gerechtfertigt, weil die Einrichtungen, die die jeweiligen Leis-
tungen erbringen, teils dem öffentlichen Recht, teils dem
Privatrecht unterliegen.
9. Um bei der Anwendung der Vergabevorschriften in diesen
Sektoren eine wirkliche Marktöffnung und ein angemessenes
Gleichgewicht zu erreichen, dürfen die Einrichtungen nicht
allein aufgrund ihrer Rechtsstellung definiert werden.
10. In den vier erfaßten Bereichen sind die zu lösenden Probleme
ähnlich geartet, so daß sie in einem einzigen Rechtsinstrument
geregelt werden können.
11. Einer der Hauptgründe, warum die in diesen Sektoren tätigen
Einrichtungen nicht auf europäischer Ebene Aufforderungen zur
Teilnahme am Wettbewerb vornehmen, ist die Abschottung der
Märkte, auf denen sie tätig sind; diese Tatsache ist darauf
zurückzuführen, daß die einzelstaatlichen Behörden Sonderrechte
oder ausschließliche Rechte für die Versorgung, Bereitstellung
oder Betreibung von Netzen, mit denen die betreffenden Dienst-
leistungen erbracht werden, oder für die Bewirtschaftung eines
begrenzten geographischen Gebiets für einen bestimmten Zweck
oder für die Bereitstellung oder das Betreiben von öffentlichen
Telekommunikationsnetzen oder das Anbieten von öffentlichen
Telekommunikationsdiensten vergeben.
12. Der andere wichtige Grund für das Fehlen eines gemeinschafts-
weiten Wettbewerbs liegt darin, daß sich die einzelstaatlichen
Behörden verschiedener Verfahren bedienen, um das Verhalten
der Auftraggeber zu beeinflussen, einschließlich von Beteili-
gungen an ihrem Kapital und der Vertretung in den
Verwaltungs-, Geschäftsführungs- oder Aufsichtsorganen der
Auftraggeber.
13. Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf solche Tätigkeiten
der Auftraggeber, die nicht die Sektoren Wasser, Energie,
Verkehr und Telekommunikation betreffen oder die zwar
Bestandteil derselben sind, aber auf Märkten ohne Zugangsbe-
schränkungen unmittelbar dem Wettbewerb unterliegen.
14. Die Auftraggeber wenden sinnvollerweise für ihre wasserwirt-
schaftlichen Tätigkeiten die gemeinsamen Vergabevorschriften
an. Für bestimmte Auftraggeber galten bisher für ihre Tätig-
keiten in den Bereichen Wasservorhaben, Bewässerung,
Entwässerung, Ableitung sowie Klärung von Abwässern die
Richtlinien 71/305/EWG und 77/62/EWG.
15. Die Vergabevorschriften der Art, wie sie für die Lieferaufträge
vorgeschlagen werden, sind allerdings für den Einkauf von
Wasser ungeeignet angesichts der Notwendigkeit, sich aus in
der Nähe des Verwendungsorts gelegenen Quellen zu versorgen.
16. Sind bestimmte Bedingungen erfüllt, so kann für die wirtschaft-
liche Nutzung eines geographischen Gebiets mit dem Ziel der
Gewinnung von Erdöl, Erdgas, Kohle oder anderen festen Brenn-
stoffen eine Alternativregelung vorgesehen werden, die es
ermöglicht, das gleiche Ziel einer Öffnung der Märkte zu errei-
chen. Die Kommission muß die Überwachung der Einhaltung
dieser Voraussetzungen durch die Mitgliedstaaten, die diese
Alternativregelung anwenden, sicherstellen.
17. Die Kommission hat mitgeteilt, daß sie Maßnahmen vorschlagen
wird, um die Hemmnisse für den grenzüberschreitenden Handel
mit Elektrizität bis 1992 zu beseitigen. Vergabevorschriften, wie
sie für Lieferaufträge vorgeschlagen werden, würden nicht zur
Überwindung der beim Kauf von Energie und Brennstoffen im
Energiesektor bestehenden Hindernisse führen. Daher sollen
Energiekäufe nicht in die Richtlinie einbezogen werden; diese
1993L0038 — DE — 18.11.2001 — 003.001 — 3
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