Council Directive 96/22/EC of 29 April 1996 concerning the prohibition on the use in stockfarming of certain substances having a hormonal or thyrostatic action and of beta-agonists, and repealing Directives 81/602/EEC, 88/146/EEC and 88/299/EEC
Celex Number | 01996L0022-20081218 |
Coming into Force | 18 December 2008 |
Published date | 18 December 2008 |
ELI | http://data.europa.eu/eli/dir/1996/22/2008-12-18 |
Date | 18 December 2008 |
Court | Provisional data |
1996L0022 — DE — 18.12.2008 — 002.001
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►B | RICHTLINIE 96/22/EG DES RATES vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. L 125, 23.5.1996, p.3) |
Geändert durch:
Amtsblatt | ||||
No | page | date | ||
►M1 | RICHTLINIE 2003/74/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. September 2003 | L 262 | 17 | 14.10.2003 |
►M2 | RICHTLINIE 2008/97/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES Text von Bedeutung für den EWR vom 19. November 2008 | L 318 | 9 | 28.11.2008 |
▼B
RICHTLINIE 96/22/EG DES RATES
vom 29. April 1996
über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler bzw. thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG
DER RAT DER EUROÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43,
auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 3 ),
in Erwägung nachstehender Gründe:(1) | Mit der Richtlinie 81/602/EWG ( 4 ) wurden bestimmte Stoffe mit hormonaler Wirkung und Stoffe mit thyreostatischer Wirkung verboten. Die Richtlinie 88/146/EWG ( 5 ) untersagte die Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler Wirkung in der tierischen Erzeugung, ließ jedoch bestimmte Ausnahmen zu. |
(2) | Mit der Richtlinie 88/299/EWG ( 6 ) wurde festgelegt, unter welchen Voraussetzungen für bestimmte in Artikel 7 der Richtlinie 88/146/EWG genannte Kategorien von Tieren sowie für deren Fleisch Ausnahmen vom Handelsverbot zugelassen werden können. |
(3) | Bestimmte Stoffe mit thyreostatischer, östrogener, androgener oder gestagener Wirkung können aufgrund der Rückstände, die sie in Fleisch und anderen Lebensmitteln tierischen Ursprungs hinterlassen, die Gesundheit des Verbrauchers gefährden und die Qualität von Lebensmitteln tierischen Ursprungs beeinträchtigen. |
(4) | In der Tierhaltung werden verbotenerweise neue Stoffe mit anaboler Wirkung wie z. B. β-Agonisten verwendet, um das Wachstum und die Produktivität der Tiere zu fördern. |
(5) | Wie die Ergebnisse der von der Kommission zwischen 1990 und 1992 in den Mitgliedstaaten durchgeführten Bestandsaufnahme zeigen, stehen β-Agonisten im Bereich der Tierhaltung in großem Umfang zur Verfügung, wodurch ihr Mißbrauch begünstigt wird. |
(6) | Die mißbräuchliche Verwendung von β-Agonisten kann die menschliche Gesundheit ernsthaft gefährden. Im Interesse des Verbrauchers ist es angezeigt, den Besitz und die Verabreichung von β-Agonisten an Tiere jeglicher Art sowie das Inverkehrbringen der genannten Stoffe zu diesem Zweck zu untersagen. Im übrigen sind der Besitz und die Verabreichung von Stilbenen und Thyreostatika an Tiere jeglicher Art sowie das Inverkehrbringen dieser Stoffe zu verbieten; ferner ist die Verwendung der übrigen Stoffe zu regeln. |
(7) | Die Verabreichung von Arzneimitteln auf der Grundlage von β-Agonisten zu genau festgelegten therapeutischen Zwecken an bestimmte Arten von Rindern, an Equiden und an Heimtiere kann jedoch zugelassen werden. |
(8) | Im übrigen ist sicherzustellen, daß alle Verbraucher unter denselben Angebotsbedingungen Fleisch und aus Fleisch hergestellte Lebensmittel kaufen können und daß diese Erzeugnisse ihren Anliegen und Erwartungen so weit wie möglich gerecht werden. Angesichts der kritischen Haltung der Verbraucher können sich die Absatzmöglichkeiten für die betreffenden Erzeugnisse dadurch nur verbessern. |
(9) | Das Verbot der Verwendung von Stoffen mit hormonaler Wirkung zu Mastzwecken ist aufrechtzuerhalten. Die Verabreichung bestimmter Stoffe zu therapeutischen oder tierzüchterischen Zwecken kann zugelassen werden, ist aber streng zu kontrollieren, um eine mißbräuchliche Verwendung zu verhüten. |
(10) | Die Wartezeiten sind auf Gemeinschaftsebene noch nicht harmonisiert, und es bestehen erhebliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten, insbesondere in bezug auf zugelassene Tierarzneimittel, die hormonale Stoffe oder β-Agonisten enthalten. Daher sind im Bemühen um eine Harmonisierung bei diesen Arzneimitteln maximale Wartezeiten festzulegen. |
(11) | Ferner sind lebende Tiere, die zu therapeutischen oder tierzüchterischen Zwecken mit solchen Stoffen behandelt worden sind, sowie das Fleisch dieser Tiere grundsätzlich vom Warenverkehr auszuschließen, da sonst die Wirksamkeit der Kontrolle der gesamten Regelung gefährdet würde. Für den innergemeinschaftlichen Handel und die Einfuhr von Zuchttieren sowie ausgedienten Zuchttieren aus Drittländern können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von diesem Verbot zugelassen werden. |
(12) | Diese Ausnahmen sind zulässig, wenn ausreichende Garantien zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen geboten werden. Diese Garantien betreffen die Erzeugnisse, die verwendet werden dürfen, die Bedingungen für ihre Verwendung sowie die Kontrolle dieser Bedingungen, insbesondere in bezug auf die Einhaltung der erforderlichen Wartefrist. |
(13) | Die Anwendung der sich aus dieser Richtlinie ergebenden Bestimmungen muß wirksam überwacht werden. |
(14) | Die Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG sind aufzuheben. |
(15) | Damit der mißbräuchlichen Verwendung von Mitteln zur Förderung des Wachstums und der Produktivität in der Tierhaltung in allen Mitgliedstaaten wirksam entgegengetreten werden kann, sind Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene erforderlich. |
(16) | Das Europäische Parlament hat am 18. Januar 1996 die Kommission und den Rat aufgefordert, sich der Einfuhr hormonbehandelten Fleisches in die Gemeinschaft weiterhin zu widersetzen. Es hat die Beibehaltung des vollständigen Verbotes gewünscht, Wachstumsbeschleuniger in der Tierhaltung zu verwenden. Zu diesem Zweck hat es den Rat ersucht, unverzüglich den Vorschlag der Kommission anzunehmen, zu dem es seine Stellungnahme am 19. April 1994 abgegeben hat — |
HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Im Rahmen dieser Richtlinie gelten für Fleisch und Fleischerzeugnisse die Begriffsbestimmungen der Richtlinien 64/433/EWG ( 7 ), 71/118/EWG ( 8 ), 77/99/EWG ( 9 ) und 91/495/EWG ( 10 ), für Aquakulturerzeugnisse die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 91/493/EWG ( 11 ) und für Tierarzneimittel die Begriffsbestimmungen der Richtlinien 81/851/EWG ( 12 ) und 81/852/EWG ( 13 ).
(2) Außerdem gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) Nutztiere: Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen, Einhufer, Geflügel und Kaninchen, welche als Haustiere gehalten werden, sowie wildlebende Tiere der genannten Arten und wildlebende Wiederkäuer, sofern sie in einem Betrieb aufgezogen worden sind;
▼M2
b) therapeutische Behandlung: individuelle Verabreichung — gemäß Artikel 4 dieser Richtlinie — eines der zugelassenen Stoffe an ein Nutztier zur Behandlung einer Fruchtbarkeitsstörung oder auch zum Abbruch einer unerwünschten Trächtigkeit nach Untersuchung dieses Tieres durch einen Tierarzt sowie, im Falle von β-Agonisten, zur Induktion der Tokolyse bei weiblichen Rindern zum Zeitpunkt des Abkalbens sowie zur Behandlung von Atemstörungen, Hufrollenerkrankung und Hufrehe (Laminitis) und zur Induktion der Tokolyse bei Equiden;
▼B
c) tierzüchterische Behandlung: Verabreichung
i) eines der gemäß Artikel 5 zugelassenen Stoffe an ein einzelnes Nutztier zur Brunstsynchronisation oder zur Vorbereitung von Spender- und Empfängertieren auf die Implantation von Embryonen, nachdem das Tier von einem Tierarzt oder gemäß Artikel 5 Absatz 2 unter Aufsicht eines Tierarztes untersucht worden ist;
ii) an Tiere der Aquakultur, an eine Gruppe von Zuchttieren zur sexuellen Inversion auf Verschreibung eines Tierarztes und unter dessen Aufsicht;
d) vorschriftswidrige Behandlung: Verwendung nicht zugelassener Stoffe oder Erzeugnisse oder Verwendung von durch gemeinschaftliche Rechtsvorschriften zugelassenen Stoffen oder Erzeugnissen zu anderen als den darin vorgesehenen Zwecken bzw. unter anderen als den darin vorgesehenen Voraussetzungen.
▼M2
Artikel 2
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Inverkehrbringen der in Anhang II aufgeführten Stoffe zur Verabreichung an Tiere, die zur Gewinnung von Fleisch und anderen Erzeugnissen für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, zu anderen als den in Artikel 4 Nummer 2 vorgesehenen Zwecken verboten wird.
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Artikel 3
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass für die in Anhang II aufgeführten Stoffe sowie vorläufig für die in Anhang III aufgeführten Stoffe Folgendes verboten wird:
a) jede Form der Verabreichung der genannten Stoffe an Nutztiere oder Tiere der Aquakultur;
— das Halten von Tieren im Sinne des Buchstabens a) in einem Betrieb, sofern sie nicht unter amtlicher Aufsicht stehen, und
— die Vermarktung oder die Schlachtung von Nutztieren für den menschlichen Verzehr,
die in Anhang II und Anhang III aufgeführte Stoffe enthalten oder in denen das Vorhandensein solcher Stoffe festgestellt worden ist, es sei denn, diese Tiere wurden nachweislich gemäß den Artikeln 4, 5 oder ►M2 ————— ◄ behandelt;
c) die Vermarktung von Tieren der Aquakultur, denen die genannten Stoffe verabreicht worden sind, sowie von Verarbeitungserzeugnissen daraus für den menschlichen Verzehr;
d) die Vermarktung von Fleisch von Tieren im Sinne des Buchstabens b);
e) die Verarbeitung von Fleisch im Sinne des...
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