Council Directive of 17 May 1977 introducing Community measures for the eradication of brucellosis, tuberculosis and leucosis in cattle (77/391/EEC)

Published date13 June 1977
Subject Matterlégislation vétérinaire,rapprochement des législations,legislazione veterinaria,ravvicinamento delle legislazioni,legislación veterinaria,aproximación de las legislaciones
Official Gazette PublicationJournal officiel des Communautés européennes, L 145, 13 juin 1977,Gazzetta ufficiale delle Comunità europee, L 145, 13 giugno 1977,Official Journal of the European Communities, L 145, 13 June 1977
Konsolidierter TEXT: 31977L0391 — DE — 01.01.1995

1977L0391 — DE — 01.01.1995 — 005.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B RICHTLINIE DES RATES vom 17. Mai 1977 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Tilgung der Brucellose, der Tuberkulose und der Leukose der Rinder (77/391/EWG) (ABl. L 145, 13.6.1977, p.44)

Geändert durch:

Amtsblatt
No page date
►M1 Richtlinie des Rates 81/476/EWG vom 24. Juni 1981 L 186 20 8.7.1981
►M2 Richtlinie des Rates 82/400/EWG vom 14. Juni 1982 L 173 18 19.6.1982
M3 Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 L 362 8 31.12.1985

Geändert durch:

A1 Beitrittsakte Griechenlands L 291 17 19.11.1979
A2 Beitrittsakte Österreichs, Finnlands und Schwedens C 241 21 29.8.1994
(angepaßt durch den Beschluß 95/1/EG, Euratom, EGKS des Rates) L 001 1 ..


NB: Diese konsolidierte Fassung enthält Bezugnahmen auf die Europäische Rechnungseinheit und/oder den Ecu, welche ab 1. Januar 1999 als Bezugnahmen auf den Euro zu verstehen sind — Verordnung des Rates (EWG) Nr. 3308/80 (ABl. L 345 vom 20.12.1980, S. 1) und Verordnung des Rates (EG) Nr. 1103/97 (ABl. L 162 vom 19.6.1997, S. 1).



▼B

RICHTLINIE DES RATES

vom 17. Mai 1977

zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Tilgung der Brucellose, der Tuberkulose und der Leukose der Rinder

(77/391/EWG)



DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 43 und 100,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 2 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Eine der Aufgaben der Gemeinschaft auf dem Gebiet des Veterinärwesens besteht darin, den Gesundheitszustand des Viehbestandes zu verbessern, damit eine bessere Rentabilität in der Tierzucht erzielt und gleichzeitig der Mensch vor bestimmten auf ihn übertragbaren Krankheiten geschützt wird.

Im übrigen muß eine derartige Maßnahme im Warenverkehr dazu beitragen, Handelshemmnisse, die im Handel mit frischem Fleisch und lebenden Tieren unter den Mitgliedstaaten auf Grund unterschiedlicher Tierseuchenlage bestehen, zu beseitigen.

Die von der Gemeinschaft zu diesem Zweck unternommenen Schritte müssen sich zunächst auf bestimmte Rinderseuchen erstrecken, für die die Möglichkeit besteht, sofortige Maßnahmen zu ergreifen. Dies trifft auf Brucellose, Tuberkulose und Leukose zu.

Soweit die vorgesehenen Maßnahmen der Verwirklichung der Ziele des Artikels 39 Absatz 1 Buchstabe a) des Vertrages dienen, stellen sie eine Gemeinschaftsaktion im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 des Rates vom 21. April 1970 betreffend die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik dar ( 3 ).

Da die Gemeinschaft zur Finanzierung dieser Gemeinschaftsaktion beiträgt, muß sie in der Lage sein, sich zu vergewissern, daß die von den Mitgliedstaaten zu ihrer Anwendung getroffenen Vorschriften zur Erreichung des Ziels beitragen; zu diesem Zweck ist es angebracht, ein Verfahren zu einer engen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission auf der Ebene des durch den Beschluß 68/361/EWG ( 4 ) eingesetzten Ständigen Veterinärausschusses einzuführen —

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:



Artikel 1

Ziel dieser Richtlinie ist es, den Gesundheitszustand des Rinderbestandes der Gemeinschaft durch eine Gemeinschaftsaktion zur Beschleunigung oder Intensivierung der Tilgung von Brucellose und Tuberkulose und zur Tilgung der Leukose zu verbessern.



KAPITEL I

Technische Einzelvorschriften für Brucellose, Tuberkulose und Leukose

Artikel 2

(1) Zur Durchführung dieser Richtlinie erstellen die Mitgliedstaaten, deren Rinderbestand von Rinderbrucellose befallen ist, einen Plan zur beschleunigten Tilgung dieser Seuche in ihrem Hoheitsgebiet, wobei sie sich an die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Bedingungen halten.

(2)

a) Der Plan zur beschleunigten Tilgung der Rinderbrucellose muß so angelegt sein, daß nach seinem Abschluß die Herden als „amtlich anerkannt brucellosefrei“ gemäß den hierfür geltenden Gemeinschaftsvorschriften und insbesondere den Vorschriften der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen ( 5 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie 75/379/EWG ( 6 ), gelten.

b) In dem Plan werden die Maßnahmen, die zur beschleunigten Tilgung der Rinderbrucellose durchgeführt werden sollen, aufgezählt und genaue Angaben über die Bekämpfungs- und Vorbeugemaßnahmen gegen diese Seuche gemacht.

(3) Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission über

a) den Prozentsatz und die Gesamtzahl der Herden, die Kontrollmaßnahmen unterworfen worden sind, sowie der Herden, bei denen Rinderbrucellose festgestellt wurde;

b) die Gesamtzahl

der Tiere, die Kontrollmaßnahmen unterworfen worden sind,

der krankheitsverdächtigen oder ansteckungsverdächtigen Tiere,

der kranken Tiere,

der Tiere, die geschlachtet wurden;

c) die vorgesehene Dauer des ursprünglichen Tilgungsprogramms und des Planes zur beschleunigten Tilgung;

d) die angewandte Methode zur Kontrolle des tatsächlichen Verlaufs des Plans zur beschleunigten Tilgung;

e) die Höhe der Zuwendungen aus dem Staatshaushalt für die Tilgung der Rinderbrucellose und Aufschlüsselung dieses Betrages.

Die Angaben nach den Buchstaben a), b) und e) werden für drei Jahre vor der Durchführung der Maßnahmen zur beschleunigten Tilgung und danach jährlich vorgelegt.

(4) Die Mitgliedstaaten, deren Rinderbestand frei von Rinderbrucellose ist, teilen der Kommission sämtliche zur Verhinderung eines erneuten Auftretens dieser Seuche getroffenen Maßnahmen mit.

Artikel 3

(1) Zur Durchführung dieser Richtlinie erstellen die Mitgliedstaaten, deren Rinderbestand von Rindertuberkulose befallen ist, einen Plan zur beschleunigten Tilgung dieser Seuche in ihrem Hoheitsgebiet, wobei sie sich an die in den Absätzen 2 und 3 festgelegten Bedingungen halten.

(2)

a) Der Plan zur beschleunigten Tilgung der Rindertuberkulose muß so angelegt sein, daß die Herden nach seinem Abschluß als „amtlich anerkannt tuberkulosefrei“ gemäß den hierfür geltenden Gemeinschaftsvorschriften, insbesondere den Vorschriften der Richtlinie 64/432/EWG gelten.

b) In dem Plan werden die Maßnahmen aufgezählt, die durchgeführt Werden sollen, um die Tilgung der Rindertuberkulose zu beschleunigen, zu intensivieren oder zu vollenden, und genaue Angaben über die Bekämpfungs- und Vorbeugungsmaßnahmen gegen diese Krankheit gemacht.

(3) Die Mitgliedstaaten berichten der Kommission über

a) den Prozentsatz und die Gesamtzahl der Herden, die Kontrollmaßnahmen unterworfen worden sind, sowie der Herden, bei denen Rindertuberkulose festgestellt wurde;

b) die Gesamtzahl

der Tiere, die Kontrollmaßnahmen unterworfen worden sind,

der krankheitsverdächtigen oder ansteckungsverdächtigen Tiere,

der kranken Tiere,

der Tiere, die geschlachtet wurden;

c) die vorgesehene Dauer des ursprünglichen Tilgungsprogramms und des Plans zur beschleunigten Tilgung;

d) die angewandte Methode zur Kontrolle des tatsächlichen Verlaufs des Plans zur beschleunigten Tilgung;

...

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