Council Implementing Regulation (EU) 2022/581 of 8 April 2022 implementing Regulation (EU) No 269/2014 concerning restrictive measures in respect of actions undermining or threatening the territorial integrity, sovereignty and independence of Ukraine

Published date08 April 2022
Subject MatterCommon foreign and security policy
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 110, 8 April 2022
L_2022110DE.01000301.xml
8.4.2022 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 110/3

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2022/581 DES RATES

vom 8. April 2022

zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 17. März 2014 hat der Rat die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 angenommen.
(2) Die Union unterstützt nach wie vor uneingeschränkt die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine.
(3) Am 24. Februar 2022 hat der Präsident der Russischen Föderation eine Militäroperation in der Ukraine angekündigt, und russische Streitkräfte haben einen Angriff auf die Ukraine begonnen. Dieser Angriff stellt eine eklatante Verletzung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine dar.
(4) Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 24. Februar 2022 die grundlose und ungerechtfertigte militärische Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine aufs Schärfste verurteilt. Mit seinen rechtswidrigen militärischen Handlungen verstößt Russland massiv gegen das Völkerrecht und die Grundsätze der Charta der Vereinten Nationen und gefährdet die Sicherheit und Stabilität Europas und der Welt. Der Europäische Rat vereinbarte weitere restriktive Maßnahmen, die eng mit den Partnern und Verbündeten der Union abgestimmt sind und für Russland massive und schwerwiegende Konsequenzen für seine Handlungen nach sich ziehen werden.
(5) Der Rat hat am 25. Februar 2022 den Beschluss (GASP) 2022/329 (2) erlassen, mit dem die Kriterien für die Benennung dahin gehend geändert wurden, dass Personen und Organisationen, die die Regierung der Russischen Föderation unterstützen und von ihr profitieren, und Personen und Organisationen, die eine wesentliche Einnahmequelle für die Regierung der Russischen Föderation darstellen, sowie natürliche oder juristische Personen, die mit auf der Liste stehenden Personen oder Organisationen verbunden sind, einbezogen werden.
(6) Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 24. März 2022 erklärt, dass der Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine eine grobe Verletzung des Völkerrechts darstellt und unzählige Todesopfer und Verletzte in der Zivilbevölkerung verursacht, und dass die Union nach wie vor bereit steht, Schlupflöcher zu schließen und gegen tatsächliche und mögliche Umgehungen der bereits erlassenen restriktiven Maßnahmen vorzugehen sowie rasch weitere koordinierte harte Sanktionen gegen Russland und Belarus zu verhängen, um die russischen Möglichkeiten zur Fortsetzung der Aggression wirksam zu vereiteln.
(7) Angesichts der sehr ernsten Lage hält der Rat es für angebracht, restriktive Maßnahmen gegen führende Geschäftsleute, die in Bereichen der Wirtschaft tätig sind, die der Regierung der Russischen Föderation als wichtige Einnahmequelle dienen, und gegen Personen, die die Regierung der Russischen Föderation unterstützen oder von ihr profitieren, sowie gegen mit diesen Personen verbundene natürliche Personen, einschließlich Familienangehörigen, die von ihnen in unangemessener Weise profitieren, zu verhängen.
(8) Der Rat ist ferner der Auffassung, dass die Minister und Mitglieder des „Volksrates“ der sogenannten „Volksrepublik Donezk“ und der sogenannten „Volksrepublik Luhansk“ restriktiven Maßnahmen unterliegen sollten.
(9) Darüber hinaus ist der Rat der Auffassung, dass Unternehmen, die die Regierung der Russischen Föderation finanziell oder materiell unterstützen oder von ihr profitieren und materiell oder finanziell Handlungen unterstützen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen, ebenfalls restriktiven Maßnahmen unterliegen sollten.
(10) Daher sollten 216 Personen und 18 Einrichtungen in die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 enthaltene Liste der Personen, Einrichtungen und Organisationen, gegen die restriktive Maßnahmen verhängt wurden, aufgenommen werden.
(11) Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 8. April 2022.

Im Namen des Rates

Der Präsident

J.-Y. LE DRIAN


(1) ABl. L 78 vom 17.3.2014, S. 6.

(2) Beschluss (GASP) 2022/329 des Rates vom 25. Februar 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen (ABl. L 50 vom 25.2.2022, S. 1).


ANHANG

Die folgenden Personen und Einrichtungen werden in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 aufgenommen:

Personen

Name Angaben zur Identifizierung Begründung Datum der Aufnahme in die Liste
„894. Alexey Yevgenevich FILATOV (Алексей Евгеньевич ФИЛАТОВ) Geburtsdatum: 12.2.1983 Funktion: Leiter der Direktion „Grenzübergreifende Zusammenarbeit“ der Präsidialverwaltung Russlands Staatsangehörigkeit: Russisch Geschlecht: männlich Alexey Filatov ist der Leiter der Direktion „Grenzübergreifende Zusammenarbeit“ der Präsidialverwaltung Russlands. Er ist ein hochrangiger Beamter des Kreml, der für die Koordinierung der aggressiven Politik des Kreml, einschließlich bösartiger Einflussnahme, gegenüber der Ukraine und den besetzten Regionen Donezk und Luhansk verantwortlich ist. Als Leiter der Direktion „Grenzübergreifende Zusammenarbeit“ der Präsidialverwaltung Russlands ist Filatov direkt an der Entwicklung und Umsetzung der vom Kreml geleiteten Politik der Abtrennung der Regionen Donezk und Luhansk von der Ukraine beteiligt. Daher ist er für die aktive Unterstützung oder Durchführung von Handlungen oder politischen Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder gefährden. 8.4.2022
895. Igor Venediktovich MASLOV (Игорь Венедиктович МАСЛОВ) Geburtsdatum: 18.10.1960 Geburtsort: Sankt Petersburg, Russische Föderation Funktion: Beamter der Präsidialverwaltung Russlands bei dem russischen Auslandsgeheimdienst (SVR) Staatsangehörigkeit: Russisch Geschlecht: männlich Igor Maslov ist ein langjähriger Beamter der Präsidialverwaltung Russlands mit einem Hintergrund beim russischen Auslandsnachrichtendienst (SVR), der für subversive politische Strategien und Aktivitäten des Kreml gegenüber dem sogenannten „nahen Ausland“ Russlands (Gebiete der ehemaligen Sowjetunion) verantwortlich ist. Er berät Präsident Vladimir Putin in Bezug auf die Ukraine, Moldau und Südossetien und ist als Mitglied der Gruppe von Personen benannt, die Präsident Putin in Bezug auf die Ukraine beraten. Als Leiter der Direktion „Interregionale und kulturelle Beziehungen zu Drittländern“ der Präsidialverwaltung Russlands hat Maslov Mitgliedern der Sondereinsatztruppen (SPO) des Verteidigungsministeriums gratuliert, die eine Schlüsselrolle bei der rechtswidrigen Annexion der Halbinsel Krim gespielt haben. Daher ist er für die aktive Unterstützung oder Durchführung von Handlungen oder politischen Maßnahmen verantwortlich, die die territoriale Unversehrtheit, die Souveränität und die Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder gefährden. 8.4.2022
896. Viatcheslav Moshe KANTOR (Вячеслав Моше КАНТОР) (alias Viatcheslav Vladimirovich KANTOR) (alias Вячеслав Владимирович КАНТОР) Geburtsdatum: 8.9.1953 Geburtsort: Moskau, Russische Föderation Funktion: Großer Anteilseigner der börsennotierten Acron Group, einer der größten Düngemittelhersteller Russlands Staatsangehörigkeit: Russisch, israelisch und britisch Geschlecht: männlich Viatcheslav Moshe Kantor ist ein russischer Oligarch, der ein großer Anteilseigner der börsennotierten Acron Group ist, einem der größten Düngemittelhersteller Russlands. Er hat enge Verbindungen zu Präsident Vladimir Putin. Diese Verbindungen zum russischen Präsidenten halfen ihm, sein beträchtliches Vermögen zu sichern. Er hat Präsident Putin bei zahlreichen Gelegenheiten offen seine Unterstützung und Freundschaft bekundet und unterhält gute Beziehungen zum Kreml. Dadurch hat er von russischen Entscheidungsträgern profitiert, die für die rechtswidrige Annexion der Halbinsel Krim durch die Russische Föderation oder die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich sind. Er gehört auch zu den führenden russischen Geschäftsleuten, die in Bereichen der Wirtschaft tätig sind, die der Regierung der Russischen Föderation, die für die rechtswidrige Annexion der Halbinsel Krim durch die Russische Föderation und die Destabilisierung der Ukraine verantwortlich ist, als wichtige Einnahmequelle dienen. 8.4.2022
897. Aleksei Viktorovich PIMANOV (Алексей Викторович ПИМАНОВ) (alias Alexey Viktorovich PIMANOV / Alexei PIMANOV / Aleksey PIMANOV) Geburtsdatum: 9.2.1962 Geburtsort:
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