Council Regulation (EC) No 2604/2000 of 27 November 2000 imposing a definitive anti-dumping duty and collecting definitively the provisional duty imposed on imports of certain polyethylene terephthalate originating in India, Indonesia, Malaysia, the Republic of Korea, Taiwan and Thailand

Published date30 November 2000
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Communities, L 301, 30 November 2000

2000R2604 — DE — 12.10.2005 — 004.001


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►B VERORDNUNG (EG) Nr. 2604/2000 DES RATES vom 27. November 2000 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, der Republik Korea, Taiwan und Thailand (ABl. L 301, 30.11.2000, p.21)

Geändert durch:

Amtsblatt
No page date
►M1VERORDNUNG (EG) Nr. 496/2002 DES RATES vom 18. März 2002 L 78 4 21.3.2002
M2VERORDNUNG (EG) Nr. 823/2004 DES RATES vom 26. April 2004 L 127 7 29.4.2004
►M3VERORDNUNG (EG) Nr. 83/2005 DES RATES vom 18. Januar 2005 L 19 1 21.1.2005
►M4VERORDNUNG (EG) Nr. 1646/2005 DES RATES vom 6. Oktober 2005 L 266 10 11.10.2005


Berichtigt durch:

►C1Berichtigung, ABl. L 081 vom 18.3.2006, S. 47 (83/05)




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 2604/2000 DES RATES

vom 27. November 2000

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und zur endgültigen Vereinnahmung des vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, der Republik Korea, Taiwan und Thailand



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1955 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1), insbesondere auf Artikel 9 und Artikel 10 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:VORLÄUFIGE MASSNAHMEN
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1742/2000 (2) (nachstehend „vorläufige Verordnung“ genannt) führte die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien, Indonesien, Malaysia, der Republik Korea, Taiwan und Thailand ein.
(2) Auch in dem parallelen Antisubventionsverfahren führte die Kommission mit Verordnung (EG) Nr. 1741/2000 (3) einen vorläufigen Ausgleichszoll auf die Einfuhren von bestimmtem Polyethylenterephthalat mit Ursprung in Indien, Malaysia, Taiwan und Thailand ein.
(3) Es sei daran erinnert, dass die Dumping- und die Schadensuntersuchung den Zeitraum vom 1. Oktober 1998 bis zum 30. September 1999 (nachstehend „UZ“ genannt) betrafen. Die Prüfung der Trends im Rahmen der Schadensanalyse betraf den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum Ende des UZ (nachstehend „Analysezeitraum“ genannt).
WEITERES VERFAHREN
(4) Nach der Unterrichtung über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen, auf deren Grundlage die Einführung von Antidumpingmaßnahmen beschlossen worden war, nahmen mehrere interessierte Parteien schriftlich Stellung. Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 384/96 (nachstehend „Grundverordnung“ genannt) erhielten alle interessierten Parteien, die einen entsprechenden Antrag stellten, Gelegenheit, von der Kommission gehört zu werden.
(5) Die Kommission holte alle weiteren für die endgültigen Feststellungen für notwendig erachteten Informationen ein und prüfte sie.
(6) Die Kommissionsdienststellen führten zusätzlich einen Kontrollbesuch in den Betrieben des folgenden mit einem koreanischen ausführenden Hersteller geschäftlich verbundenen Unternehmens durch, von dem sie eine Antwort auf den Fragebogen erhalten hatte:
SK Global Belgium NV (Antwerpen).
(7) Alle Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls und die endgültige Vereinnahmung der Sicherheitsleistungen für den vorläufigen Zoll zu empfehlen. Nach dieser Unterrichtung wurde ihnen ferner eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
(8) Die mündlichen und schriftlichen Sachäußerungen der Parteien wurden geprüft und gegebenenfalls in den endgültigen Feststellungen berücksichtigt.
(9) Nach Überprüfung der vorläufigen Feststellungen anhand der Informationen, die nach deren Veröffentlichung eingeholt wurden, wird der Schluss gezogen, dass die Feststellungen in der vorläufigen Verordnung im Wesentlichen bestätigt werden sollten.
WARE UND GLEICHARTIGE WAREWare
(10) In der vorläufigen Verordnung wurde die betroffene Ware wie folgt definiert: Polyethylenterephthalat mit einem Viskositätskoeffizienten von 78 ml/g oder mehr gemäß DIN (Deutsche Industrienorm) 53728 der KN-Codes 3907 60 20 und ex390760 80 (TARIC-Code 3907608010). Da keine neuen Bemerkungen zu dieser Warendefinition vorgebracht wurden, werden die vorläufigen Feststellungen zur betroffenen Ware bestätigt.
Gleichartige Ware
(11) Unter Randnummer 12 der vorläufigen Verordnung hatte die Kommission festgestellt, dass es sich bei dem vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten und auf dem Gemeinschaftsmarkt verkauften PET und bei dem in den betroffenen Ländern hergestellten und in die Gemeinschaft ausgeführten PET um gleichartige Waren handelt, da es zwischen den verschiedenen PET-Typen keine Unterschiede in den grundlegenden materiellen bzw. technischen Eigenschaften und Verwendungen gibt. Da dazu keine neuen Beweise vorgelegt wurden, werden die vorläufigen Feststellungen zur gleichartigen Ware bestätigt.
DUMPINGNormalwert
(12) Der indonesische ausführende Hersteller, bei dem wegen der Übermittlung unwahrer bzw. irreführender Informationen Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung angewandt worden war, erhob Einwände gegen die Feststellungen der Kommission. Er machte geltend, dass die Anwendung von Artikel 18 der Grundverordnung nicht gerechtfertigt sei und dass die Nichtberücksichtigung seiner Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (nachstehend „VVG-Kosten“ genannt) eine überzogene Maßnahme darstelle.
(13) Die Kommission überprüfte alle Angaben, die das Unternehmen bei der Beantwortung des Fragebogens und dem Kontrollbesuch gemacht hatte. Dabei bestätigte sich, dass die Verwaltungsabteilung des Unternehmens, die gemäß dessen Angaben nur mit Finanzgeschäften befasst war und nichts mit der betroffenen Ware zu tun hatte, in Wirklichkeit ein sehr viel breiteres Aufgabenfeld hatte. Diese Abteilung nahm die normalen Aufgaben einer Hauptverwaltung wahr. Außerdem bestätigte sich, dass nicht die Auffassung vertreten werden kann, dass die Tätigkeit dieser Abteilung und die bei ihr angefallenen Kosten keinerlei Verbindung mit der Herstellung und dem Verkauf der betroffenen Ware hatten. Ferner stand auch nach der Überprüfung eindeutig fest, dass das Unternehmen unwahre bzw. irreführende Informationen über die Tätigkeit dieser Hauptverwaltung übermittelt hatte.
(14) Daher war es im Einklang mit Artikel 18 Absatz 1 der Grundverordnung gerechtfertigt, die von dem Unternehmen angegebenen VVG-Kosten nicht zu berücksichtigen.

Ermittlung des Normalwerts anhand der Inlandspreise

(15) Zwei taiwanische Unternehmen beantragten, dass die Ermittlung der im normalen Handelsverkehr getätigten Verkäufe nicht auf jährlicher, sondern auf vierteljährlicher Grundlage erfolgen solle. Zur Begründung führten sie an, dass die Kosten und Preise bei der betroffenen Ware im UZ vor allem aufgrund einer Änderung der Rohstoffpreise erheblich geschwankt hätten.
(16) Bei Antidumpinguntersuchungen ist es fast unvermeidlich, dass im UZ Kosten- und Preisschwankungen zu beobachten sind. Um diesen Fluktuationen bei der Ermittlung der im normalen Handelsverkehr getätigten Verkäufe Rechnung zu tragen, vergleicht die Kommission stets die individuellen Inlandspreise mit den gewogenen durchschnittlichen Produktionskosten im UZ. Es wird die Auffassung vertreten, dass die Situation der beiden Unternehmen, die den vorgenannten Antrag stellten, keine Abweichung von der Methode rechtfertigt, die für alle anderen von diesem Verfahren betroffenen Unternehmen angewandt wurde. Im Übrigen entspräche es nicht der gängigen Praxis der Kommission, bei der Prüfung der Frage, welche Geschäfte im normalen Handelsverkehr getätigt wurden, andere Bezugszeiträume (Quartale) zugrunde zu legen als bei den übrigen Teilen der Dumpingberechnung (Jahre).
(17) Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die entsprechenden Informationen (vierteljährliche Produktionskosten) erst nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen übermittelt wurden, obwohl sie sich auf Umstände bezogen, die den Unternehmen schon vor den Kontrollbesuchen bzw. vor der Beantwortung des Fragebogens bekannt waren. Die Kommission wäre in diesem fortgeschrittenen Stadium der Untersuchung nicht in der Lage gewesen, die umfangreichen Informationen zu prüfen, die zur Änderung der Methode zur Ermittlung der gewinnbringenden/verlustbringenden Inlandsverkäufe erforderlich gewesen wären.
(18) Ein koreanisches Unternehmen erhob Einwände gegen die unter Randnummer 50 der vorläufigen Verordnung dargelegte Methode der Kommission zur Verteilung der VVG-Kosten.
(19) Nach der Unterrichtung über die vorläufigen Feststellungen legte der ausführende Hersteller neue Angaben vor, übermittelte jedoch trotz einer entsprechenden Aufforderung der Kommission keine Beweise oder Erläuterungen zu der von ihm angewandten Verteilungsmethode. Daher wurde der Antrag des Unternehmens zurückgewiesen.

Rechnerische Ermittlung des Normalwertes

(20) Ein indonesischer ausführender Hersteller erhob Einwände gegen die Gewinnspanne, die bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwertes eines von ihm in die Gemeinschaft
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