Council Regulation (EC) N o 1085/2006 of 17 July 2006 establishing an Instrument for Pre-Accession Assistance (IPA)

Published date31 July 2006
Subject MatterExternal relations,Assistance,economic, social and territorial cohesion
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 210, 31 July 2006
Konsolidierter TEXT: 32006R1085 — DE — 01.03.2012

2006R1085 — DE — 01.03.2012 — 002.001


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►B VERORDNUNG (EG) Nr. 1085/2006 DES RATES vom 17. Juli 2006 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA) (ABl. L 210, 31.7.2006, p.82)

Geändert durch:

Amtsblatt
No page date
►M1 VERORDNUNG (EU) Nr. 540/2010 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Juni 2010 L 158 7 24.6.2010
►M2 VERORDNUNG (EU) Nr. 153/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Februar 2012 L 58 1 29.2.2012


Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 018 vom 25.1.2007, S. 11 (1085/2006)




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1085/2006 DES RATES

vom 17. Juli 2006

zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA)



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 181a,

auf Vorschlag der Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 1 ),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen ( 2 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um die Wirksamkeit der Außenhilfe der Gemeinschaft zu steigern, wird ein neuer Rahmen für die Planung und Abwicklung der Hilfemaßnahmen ins Auge gefasst. Mit der vorliegenden Verordnung wird eines der allgemeinen Instrumente eingeführt, auf die sich die Politik der Union im Bereich der Außenhilfe direkt stützt.
(2) Gemäß Artikel 49 des Vertrags über die Europäische Union kann jeder europäische Staat, der die Grundsätze der Freiheit, der Demokratie, der Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie der Rechtsstaatlichkeit achtet, beantragen, Mitglied der Union zu werden.
(3) Der Antrag der Republik Türkei auf Mitgliedschaft in der Europäischen Union wurde 1999 vom Europäischen Rat auf seiner Tagung in Helsinki angenommen. Seit 2002 wird der Republik Türkei Heranführungshilfe gewährt. Der Europäische Rat empfahl auf seiner Tagung vom 16/17. Dezember 2004 in Brüssel, Beitrittsverhandlungen mit der Türkei aufzunehmen.
(4) Auf seiner Tagung vom 20. Juni 2000 in Santa Maria da Feira bekräftigte der Europäische Rat, dass alle Länder des westlichen Balkans mögliche Bewerber für den Beitritt zur Europäischen Union seien.
(5) Auf seiner Tagung vom 19/20. Juni 2003 in Thessaloniki bekräftigte der Europäische Rat unter Hinweis auf die Schlussfolgerungen seiner Tagungen in Kopenhagen (Dezember 2002) und Brüssel (März 2003) seine Entschlossenheit zur vollen und wirksamen Unterstützung der europäischen Perspektive der westlichen Balkanstaaten, die uneingeschränkt Teil der Europäischen Union sein werden, sobald sie die festgelegten Kriterien erfüllen.
(6) Ferner wies der Europäische Rat auf seiner Tagung im Jahr 2003 in Thessaloniki darauf hin, dass der Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess den Rahmen für die Annäherung der westlichen Balkanstaaten an die Europäische Union bis hin zu ihrem künftigen Beitritt bilden werde.
(7) In seiner Entschließung zu den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates von Thessaloniki würdigte das Europäische Parlament die Fortschritte der westlichen Balkanstaaten auf ihrem Weg zum Beitritt, bestand jedoch ebenfalls darauf, dass bei der Bewertung jeweils die besonderen Gegebenheiten des jeweiligen Landes berücksichtigt werden sollten.
(8) Alle westlichen Balkanstaaten können folglich als mögliche Bewerberländer betrachtet werden, wobei dennoch eine klare Trennung zwischen Bewerberländern und möglichen Bewerberländern vorgenommen werden sollte.
(9) Zudem empfahl der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 17/18. Juni 2004 in Brüssel, Beitrittsverhandlungen mit Kroatien aufzunehmen.
(10) Auf seiner Tagung vom 15/16. Dezember 2005 in Brüssel beschloss der Europäische Rat, der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien den Status eines Bewerberlandes zu verleihen.
(11) Ferner empfahl der Europäische Rat auf seiner Tagung vom 16/17. Dezember 2004 in Brüssel, dass die Europäische Union parallel zu den Beitrittsverhandlungen mit jedem Bewerberland einen intensiven politischen und kulturellen Dialog aufnehmen sollte.
(12) Aus Gründen der Kohärenz und Kontinuität sollte die Gemeinschaftshilfe für die Bewerberländer wie auch die möglichen Bewerberländer in einem kohärenten Rahmen und unter Einbeziehung der bei der Durchführung der früheren Heranführungsinstrumente und der Verordnung (EG) Nr. 2666/2000 des Rates vom 5. Dezember 2000 über die Hilfe für Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kroatien, die Bundesrepublik Jugoslawien und die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien ( 3 ) gewonnenen Erkenntnisse gewährt werden. Zudem sollte die Gemeinschaftshilfe gemäß Artikel 181a des EG-Vertrags mit der Entwicklungspolitik der Gemeinschaft in Einklang stehen.
(13) Mit der Hilfe für die Bewerberländer und die möglichen Bewerberländer sollten weiterhin diese Länder bei ihren Bemühungen unterstützt werden, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit zu stärken, die öffentliche Verwaltung zu reformieren, Wirtschaftsreformen durchzuführen, die Menschen- und Minderheitenrechte zu achten, die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern, die Entwicklung der Zivilgesellschaft voranzubringen und die regionale Zusammenarbeit sowie Versöhnung und Wiederaufbau zu fördern, und sie sollte zu einer nachhaltigen Entwicklung und zur Armutsminderung in diesen Ländern beitragen und deshalb ein breites Spektrum von Maßnahmen zum Aufbau von Institutionen unterstützen.
(14) Die Hilfe für die Bewerberländer sollte außerdem auf die Übernahme und Umsetzung des gesamten gemeinschaftlichen Besitzstands sowie insbesondere auf die Vorbereitung der Bewerberländer auf die Durchführung der Agrar- und Kohäsionspolitik der Gemeinschaft ausgerichtet sein.
(15) Die Hilfe für mögliche Bewerberländer kann auch eine gewisse Angleichung an den gemeinschaftlichen Besitzstand sowie die Unterstützung von Investitionsvorhaben umfassen, die insbesondere auf den Aufbau von Verwaltungskapazitäten in den Bereichen der regionalen Entwicklung, der Entwicklung der Humanressourcen und der Entwicklung des ländlichen Raums abzielen.
(16) Die Hilfe sollte auf der Grundlage einer umfassenden Mehrjahresstrategie gewährt werden, die die Prioritäten des Stabilisierungs- und Assoziierungsprozesses sowie die strategischen Prioritäten des Heranführungsprozesses widerspiegelt.
(17) Zur Unterstützung des finanziellen Teils dieser Strategie und unbeschadet der Vorrechte der Haushaltsbehörde sollte die Kommission ihre Pläne bezüglich der für die drei kommenden Jahre vorzuschlagenden Mittelzuweisungen mittels eines mehrjährigen, als Hinweis dienenden Finanzrahmens als Bestandteil ihres jährlichen Erweiterungspakets vorlegen.
(18) Die Komponenten Übergangshilfen, Aufbau von Institutionen und grenzüberschreitende Zusammenarbeit sollten sich an alle begünstigten Länder richten, um sie beim Übergangsprozess und bei ihren Bemühungen um eine Annäherung an die Europäische Union zu unterstützen und die regionale Zusammenarbeit zwischen ihnen zu fördern.
(19) Die Komponenten regionale Entwicklung, Entwicklung der Humanressourcen und Entwicklung des ländlichen Raums sollten sich nur an Bewerberländer richten, die zur dezentralen Mittelverwaltung ermächtigt sind, um ihnen dabei zu helfen, sich auf die Zeit nach dem Beitritt und insbesondere auf die Durchführung der gemeinschaftlichen Kohäsionspolitik und der Politik der Gemeinschaft zur Entwicklung des ländlichen Raums vorzubereiten.
(20) Mögliche Bewerberländer und Bewerberländer, die nicht zur dezentralen Mittelverwaltung ermächtigt sind, sollten jedoch im Rahmen der Komponente Übergangshilfe und Aufbau von Institutionen für ähnliche Maßnahmen und Aktionen in Frage kommen wie die, die im Rahmen der Komponenten regionale Entwicklung, Entwicklung von Humanressourcen und Entwicklung des ländlichen Raums zur Verfügung stehen werden.
(21) Die Hilfe sollte entsprechend den in der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ( 4 ) enthaltenen Regeln für die Außenhilfe unter Verwendung der Strukturen verwaltet werden, die sich bereits im Heranführungsprozess als nützlich erwiesen haben, wie eine dezentrale Mittelverwaltung, Partnerschaften („Twinning“) und das Instrument für technische Hilfe und Informationsaustausch (TAIEX); es sollte aber auch Raum für innovative Ansätze gelassen werden, wie die Durchführung der Hilfe über die Mitgliedstaaten nach dem Prinzip der geteilten Verwaltung im Falle von grenzüberschreitenden Programmen an den Außengrenzen der Europäischen Union. Besonders nützlich dürfte in diesem Zusammenhang der Transfer von Wissen und Fachkenntnissen bezüglich der Umsetzung des gemeinschaftlichen Besitzstands von den Mitgliedstaaten, die über entsprechende Erfahrung verfügen, an die durch diese Verordnung Begünstigten sein.
(22) Bei den zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen handelt es sich um Verwaltungsmaßnahmen zur Durchführung von Programmen mit erheblichen Auswirkungen auf den Haushalt. Sie sollten daher gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse ( 5 ) unter Vorlage der Dokumente zur mehrjährigen, als Hinweis dienenden Programmplanung an einen Verwaltungsausschuss erlassen werden.
(23) Ebenso sollten die horizontalen, länderbezogenen Jahres- oder Mehrjahresprogramme für die Durchführung
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