Reglamento (CE) no 111/2005 del Consejo, de 22 de diciembre de 2004, por el que establecen normas para la vigilancia del comercio de precursores de drogas entre la Unión y terceros países

Published date11 December 2008
Konsolidierter TEXT: 32005R0111 — DE — 13.01.2021

02005R0111 — DE — 13.01.2021 — 004.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B ▼C1 VERORDNUNG (EG) Nr. 111/2005 DES RATES vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der ►M1 Union und Drittländern ▼B (ABl. L 022 vom 26.1.2005, S. 1)

Geändert durch:

Amtsblatt
Nr. Seite Datum
►M1 VERORDNUNG (EU) Nr. 1259/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. November 2013 L 330 30 10.12.2013
►M2 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1443 DER KOMMISSION vom 29. Juni 2016 L 235 6 1.9.2016
►M3 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/729 DER KOMMISSION vom 26. Februar 2018 L 123 4 18.5.2018
►M4 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/1737 DER KOMMISSION vom 14. Juli 2020 L 392 1 23.11.2020


Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 061 vom 2.3.2006, S. 23 (111/2005)




▼B

▼C1

VERORDNUNG (EG) Nr. 111/2005 DES RATES

vom 22. Dezember 2004

zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der ►M1 Union und Drittländern

▼B



KAPITEL I

GEGENSTAND UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Diese Verordnung regelt die Überwachung des Handels zwischen der ►M1 Union und Drittländern mit bestimmten Stoffen, die häufig für die unerlaubte Herstellung von Suchtstoffen und psychotropen Stoffen (nachstehend „Drogenausgangsstoffe“ genannt) verwendet werden, zu dem Zweck, die Abzweigung dieser Stoffe zu verhindern. Sie gilt für Einfuhren, Ausfuhren und Vermittlungsgeschäfte.

Diese Verordnung berührt nicht spezielle Regelungen auf anderen Gebieten, die den Warenhandel zwischen der ►M1 Union und Drittländern betreffen.

Artikel 2

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

▼M1

a)

„erfasster Stoff“ jeden im Anhang aufgeführten Stoff, der zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen verwendet werden kann, einschließlich Mischungen und Naturprodukte, die derartige Stoffe enthalten, jedoch ausgenommen Mischungen und Naturprodukte, die erfasste Stoffe enthalten und so zusammengesetzt sind, dass diese nicht einfach verwendet oder leicht und wirtschaftlich extrahiert werden können, Arzneimittel gemäß Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) und Tierarzneimittel gemäß Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 ), mit Ausnahme der im Anhang aufgeführten Human- und Tierarzneimittel;

▼B

b)

„nicht erfasster Stoff“ jeden Stoff, der zwar nicht im Anhang aufgeführt ist, bei dem sich jedoch erwiesen hat, dass er zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen verwendet worden ist;

▼M1

c)

„Einfuhr“ jede Verbringung von erfassten Stoffen, die den Status von Nichtunionswaren haben, in das Zollgebiet der Union, einschließlich der vorübergehenden Lagerung, der Verbringung in eine Freizone oder ein Freilager, der Überführung in ein Nichterhebungsverfahren und der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates ( 3 );

▼B

d)

„Ausfuhr“ jede Verbringung von erfassten Stoffen aus dem Zollgebiet der ►M1 Union, einschließlich der Verbringung von erfassten Stoffen, für die eine Zollanmeldung abzugeben ist, und der Verbringung von erfassten Stoffen nach der Lagerung in einer Freizone des Kontrolltyps I oder einem Freilager im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92;

e)

„Vermittlungsgeschäft“ jede Tätigkeit zur Anbahnung des Ankaufs, des Verkaufs oder der Lieferung erfasster Stoffe, die von einer natürlichen oder juristischen Person mit dem Ziel betrieben wird, zwischen zwei Parteien oder im Namen mindestens einer dieser beiden Parteien eine Einigung herbeizuführen, ohne dass sie diese Stoffe in ihren Besitz nimmt oder die Durchführung eines derartigen Vorgangs leitet; hierunter fällt auch jede Tätigkeit, die von einer natürlichen oder juristischen Person mit Wohnsitz bzw. Sitz in der ►M1 Union ausgeführt wird, und die den Ankauf, den Verkauf oder die Lieferung erfasster Stoffe beinhaltet, ohne dass diese Stoffe in das ►M1 Zollgebiet der Union verbracht werden;

f)

„Wirtschaftsbeteiligter“ jede natürliche oder juristische Person, die erfasste Stoffe ein- oder ausführt oder entsprechende Vermittlungsgeschäfte betreibt, einschließlich Personen, die als Selbstständige in Ausübung eines Haupt- oder Nebengewerbes für Kunden Zollanmeldungen abgeben;

g)

„Ausführer“ die natürliche oder juristische Person, die die Hauptverantwortung für die Ausfuhr aufgrund ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Beziehung zu den erfassten Stoffen und dem Empfänger trägt und von dem oder in deren Namen die Zollanmeldung gegebenenfalls abgegeben wird;

h)

„Einführer“ die natürliche oder juristische Person, die die Hauptverantwortung für die Einfuhr aufgrund ihrer wirtschaftlichen und rechtlichen Beziehung zu den erfassten Stoffen und dem Absender trägt und die die Zollanmeldung abgibt oder in deren Namen die Zollanmeldung abgegeben wird;

i)

„Endempfänger“ jede natürliche oder juristische Person, der die erfassten Stoffe geliefert werden; diese Person kann sich vom Endverwender unterscheiden;

▼M1

j)

„Naturprodukt“ einen Organismus oder einen Teil davon oder einen Naturstoff gemäß Artikel 3 Nummer 39 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 );

▼B

k)

„Internationales Suchtstoffkontrollamt“ das aufgrund des Einheitsübereinkommen von 1961 über Suchtstoffe in der geänderten Fassung des Protokolls von 1972 eingerichtete Amt.



KAPITEL II

ÜBERWACHUNG DES HANDELS



ABSCHNITT 1

Unterlagen und Kennzeichnung

Artikel 3

▼M1

Alle Einfuhren und Ausfuhren von erfassten Stoffen — mit Ausnahme von Stoffen der Kategorie 4 des Anhangs — und alle Vermittlungsgeschäfte mit diesen Stoffen sind von den Wirtschaftsbeteiligten durch Zoll- und Handelspapiere wie summarische Anmeldungen, Zollanmeldungen, Rechnungen, Ladungsverzeichnisse sowie Fracht- und sonstige Versandpapiere zu dokumentieren.

▼B

Diese Unterlagen müssen folgende Angaben enthalten:

a)

Bezeichnung des erfassten Stoffs gemäß dem Anhang beziehungsweise im Falle von Mischungen oder Naturprodukten deren Bezeichnung und die Bezeichnung jedes in der Mischung oder dem Naturprodukt enthaltenen erfassten Stoffs gemäß dem Anhang mit dem Zusatz „DRUG PRECURSORS“;

b)

Menge und Gewicht des erfassten Stoffs und, im Falle von Mischungen oder Naturprodukten Menge, Gewicht und, soweit verfügbar, prozentualer Anteil jedes darin enthaltenen erfassten Stoffs sowie

c)

Name und Anschrift des Ausführers, des Einführers, des Endempfängers und gegebenenfalls der am Vermittlungsgeschäft beteiligten Person.

Artikel 4

Die in Artikel 3 genannten Unterlagen sind von den Wirtschaftsbeteiligten über einen Zeitraum von drei Jahren nach Ende des Kalenderjahres, in dem der Vorgang stattgefunden hat, aufzubewahren. Die Unterlagen müssen so in elektronischer Form oder in Papierform vorliegen, dass sie den zuständigen Behörden auf Verlangen jederzeit zur Prüfung vorgelegt werden können. Die Unterlagen können auf einem Bildträger oder einem sonstigen Datenträger zur Verfügung gestellt werden, sofern die Daten, wenn sie lesbar gemacht werden, mit den Unterlagen bildlich und inhaltlich übereinstimmen, jederzeit verfügbar sind und unverzüglich lesbar gemacht und maschinell ausgewertet werden können.

▼M1

Artikel 5

Die Wirtschaftsbeteiligten stellen sicher, dass auf allen Packungen, die erfasste Stoffe — mit Ausnahme von Stoffen der Kategorie 4 des Anhangs — enthalten, eine Kennzeichnung angebracht wird, aus der die Bezeichnung gemäß dem Anhang beziehungsweise im Falle von Mischungen oder Naturprodukten deren Bezeichnung und die Bezeichnung jedes in der Mischung oder dem Naturprodukt enthaltenen erfassten Stoffs gemäß dem Anhang — sofern es sich nicht um einen Stoff der Kategorie 4 des Anhangs handelt — hervorgeht. Die Wirtschaftsbeteiligten dürfen zusätzlich ihre handelsübliche Kennzeichnung anbringen.

▼B



ABSCHNITT 2

Erlaubniserteilung und Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten

Artikel 6

▼M1

(1)
Sofern nichts anderes bestimmt ist, müssen in der Union niedergelassene Wirtschaftsbeteiligte — ausgenommen Zollagenten und Spediteure, wenn sie ausschließlich in dieser Eigenschaft handeln —, die erfasste Stoffe der Kategorie 1 des Anhangs ein- oder ausführen oder diesbezügliche Vermittlungsgeschäfte betreiben, im Besitz einer Erlaubnis sein. Die Erlaubnis wird von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats erteilt, in dem der Wirtschaftsbeteiligte niedergelassen ist.

Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis berücksichtigt die zuständige Behörde die Kompetenz und Integrität des Antragstellers; insbesondere darf dieser keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen Vorschriften im Bereich der Drogenausgangsstoffe und keine schweren Straftaten begangen haben.

Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 30b zu erlassen, in denen die Bedingungen für die Erteilung einer Erlaubnis und für die Bestimmung der Fälle, in denen keine Erlaubnis erforderlich ist, festgelegt sind.

▼B

(2)
Die zuständigen Behörden können die Erlaubnis aussetzen...

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