Council Regulation (EC) No 1467/97 of 7 July 1997 on speeding up and clarifying the implementation of the excessive deficit procedure

Published date02 August 1997
Subject Matterunione economica e monetaria,Politica economica e monetaria,unión económica y monetaria,Política económica y monetaria,union économique et monétaire,Politique économique et monétaire
Official Gazette PublicationGazzetta ufficiale delle Comunità europee, L 209, 2 agosto 1997,Diario Oficial de las Comunidades Europeas, L 209, 2 de agosto de 1997,Journal officiel des Communautés européennes, L 209, 2 août 1997
Konsolidierter TEXT: 31997R1467 — DE — 13.12.2011

1997R1467 — DE — 13.12.2011 — 002.001


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►B VERORDNUNG (EG) Nr. 1467/97 DES RATES vom 7. Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl. L 209, 2.8.1997, p.6)

Geändert durch:

Amtsblatt
No page date
►M1 VERORDNUNG (EG) Nr. 1056/2005 DES RATES vom 27. Juni 2005 L 174 5 7.7.2005
►M2 VERORDNUNG (EU) Nr. 1177/2011 DES RATES vom 8. November 2011 L 306 33 23.11.2011




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1467/97 DES RATES

vom 7. Juli 1997

über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den ►M2 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf ►M2 Artikel 126 Absatz 14,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Währungsinstituts,

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das nach ►M2 Artikel 126 AEUV vorgesehene Verfahren bei einem übermäßigen Defizit muß beschleunigt und geklärt werden, damit übermäßige staatliche Defizite vermieden werden und, sollten sie doch eintreten, umgehend korrigiert werden können. Die Bestimmungen dieser Verordnung, die hierzu nach ►M2 Artikel 126 Absatz 14 Unterabsatz 2 erlassen werden, bilden zusammen mit den Bestimmungen des Protokolls Nr. 5 zum Vertrag ein neues geschlossenes Regelwerk für die Anwendung des ►M2 Artikels 126.
(2) Der Stabilitäts- und Wachstumspakt beruht auf dem Ziel einer gesunden öffentlichen Finanzlage als Mittel zur Verbesserung der Voraussetzungen für Preisstabilität und ein solides dauerhaftes Wachstum, das der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist.
(3) Der Stabilitäts- und Wachstumspakt besteht aus dieser Verordnung, der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates ( 3 ) über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken und der Entschließung des Europäischen Rates vom 17. Juni 1997 über den Stabilitäts- und Wachstumspakt ( 4 ), in der im Einklang mit Artikel ►M1 4 des Vertrags über die Europäische Union feste politische Vorgaben gemacht werden, damit der Stabilitäts- und Wachstumspakt strikt und fristgerecht umgesetzt werden kann und insbesondere das mittelfristige Ziel eines nahezu ausgeglichenen oder einen Überschuß aufweisenden Haushalts, wozu sich alle Mitgliedstaaten verpflichtet haben, eingehalten und die haushaltspolitischen Korrekturmaßnahmen, die ihres Erachtens zur Erreichung der Ziele ihrer Stabilitäts- oder Konvergenzprogramme erforderlich sind, ergriffen werden können, wenn es Anzeichen für eine tatsächliche oder zu erwartende erhebliche Abweichung von dem mittelfristigen Haushaltsziel gibt.
(4) In der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) besteht für die Mitgliedstaaten nach ►M2 Artikel 126 eine klare vertragliche Verpflichtung zur Vermeidung übermäßiger öffentlicher Defizite. Nach Nummer 5 des Protokolls Nr. 11 zum Vertrag gilt ►M2 Artikel 126 Absätze 1, 9 und 11 für das Vereinigte Königreich erst, wenn es in die dritte Stufe eintritt. Die Verpflichtung nach Artikel ►M1 116 Absatz 4, sich um eine Vermeidung übermäßiger öffentlicher Defizite zu bemühen, gilt für das Vereinigte Königreich weiterhin.
(5) Dänemark hat unter Bezugnahme auf Nummer 1 des Protokolls Nr. 12 zum Vertrag im Zusammenhang mit dem Edinburgh-Beschluß vom 12. Dezember 1992 notifiziert, daß es an der dritten Stufe nicht teilnehmen wird. Nach Nummer 2 dieses Protokolls gilt ►M2 Artikel 126 Absätze 9 und 11 daher nicht für Dänemark.
(6) In der dritten Stufe der WWU sind die Mitgliedstaaten vorbehaltlich der Bestimmungen des Vertrages weiterhin für ihre nationalen Haushaltspolitiken verantwortlich. Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um ihrer Verantwortung entsprechend den Vertragsbestimmungen nachzukommen.
(7) Indem die Mitgliedstaaten an dem mittelfristigen Ziel eines nahezu ausgeglichenen Haushalts oder eines Haushaltsüberschusses festhalten, wozu sich alle Mitgliedstaaten verpflichtet haben, wird ein Beitrag dazu geleistet, daß die geeigneten Voraussetzungen für Preisstabilität und für ein nachhaltiges Wachstum, das der Schaffung von Arbeitsplätzen förderlich ist, in allen Mitgliedstaaten herbeigeführt werden; ferner können die Mitgliedstaaten damit normale Konjunkturschwankungen bewältigen und zugleich bewirken, daß das öffentliche Defizit innerhalb des Referenzwerts von 3 % des BIP gehalten wird.
(8) Damit die WWU reibungslos funktioniert, ist es erforderlich, daß die Konvergenz der Wirtschafts- und Haushaltsleistungen der Mitgliedstaaten, die die einheitliche Währung eingeführt haben — nachstehend „teilnehmende Mitgliedstaaten“ genannt — stabil und dauerhaft ist. Haushaltsdisziplin ist in der dritten Stufe der WWU eine Voraussetzung für die Sicherung der Preisstabilität.
(9) Nach Artikel 109 k Absatz 3 des Vertrags ist ►M2 Artikel 126 Absätze 9 und 11 nur auf die teilnehmenden Mitgliedstaaten anwendbar.
(10) Für das in ►M2 Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe a) genannte Kriterium, daß der Referenzwert nur ausnahmsweise und vorübergehend überschritten wird, ist eine Begriffsbestimmung notwendig. In diesem Zusammenhang sollte der Rat unter anderem die mehrjährigen Haushaltsvorausschätzungen der Kommission berücksichtigen.
(11) In einem Bericht der Kommission nach ►M2 Artikel 126 Absatz 3 wird berücksichtigt, ob das öffentliche Defizit die öffentlichen Ausgaben für Investitionen übertrifft; berücksichtigt werden ferner alle sonstigen einschlägigen Faktoren, einschließlich der mittelfristigen Wirtschafts- und Haushaltslage des Mitgliedstaats.
(12) Für die Anwendung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit müssen Fristen gesetzt werden, damit eine zügige und wirksame Anwendung gewährleistet ist. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß das Haushaltsjahr im Vereinigten Königreich nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt.
(13) Es muß festgelegt werden, auf welche Weise die in ►M2 Artikel 126 AEUV vorgesehenen Sanktionen verhängt werden können, damit die wirksame Anwendung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit gewährleistet ist.
(14) Die verstärkte Überwachung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1466/97 des Rates sollte zusammen mit der Überwachung der Entwicklung der Haushaltslage durch die Kommission gemäß ►M2 Artikel 126 Absatz 2 die wirksame und rasche Anwendung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit erleichtern.
(15) Dementsprechend erscheint für den Fall, daß es ein teilnehmender Mitgliedstaat unterläßt, wirksame Maßnahmen zur Korrektur eines übermäßigen Defizits zu ergreifen, ein Gesamtzeitraum von höchstens zehn Monaten ab dem Tag der Mitteilung der Haushaltsdaten, die ein übermäßiges Defizit belegen, bis zum etwaigen Beschluß zur Auferlegung von Sanktionen sowohl möglich als auch angemessen, um Druck auf den betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaat auszuüben, damit er entsprechende Maßnahmen ergreift. Somit könnten bei einem im März anlaufenden Verfahren Sanktionen noch im Kalenderjahr des Verfahrensbeginns verhängt werden.
(16) Die Empfehlung des Rates zur Korrektur eines übermäßigen Defizits oder die späteren Schritte des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit sollten für den betreffenden Mitgliedstaat absehbar sein, da er frühzeitig gewarnt worden ist. Der Ernst der Lage bei einem übermäßigen Defizit in der dritten Stufe gebietet, daß alle Beteiligten umgehend handeln.
(17) Das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit sollte ruhen, wenn der betreffende Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen aufgrund einer Empfehlung nach ►M2 Artikel 126 Absatz 7 oder einer Inverzugsetzung nach ►M2 Artikel 126 Absatz 9 ergreift, damit die Mitgliedstaaten einen Anreiz erhalten, entsprechend zu handeln. Der Zeitraum, während dessen das Verfahren ruht, sollte nicht in den Zeitraum von höchstens zehn Monaten zwischen dem Zeitpunkt der Meldung eines übermäßigen Defizits und der Auferlegung von Sanktionen einbezogen werden. Das Verfahren sollte unverzüglich wiederaufgenommen werden, wenn die in Aussicht genommene Maßnahme nicht umgesetzt wird oder wenn sich die umgesetzte Maßnahme als unangemessen erweist.
(18) Damit das Verfahren bei einem übermäßigen Defizit einen ausreichenden Abschreckungseffekt besitzt, sollte bei einem Sanktionsbeschluß des Rates von dem betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaat eine unverzinsliche Einlage in angemessener Höhe verlangt werden.
(19) Die Festlegung von Sanktionen nach einer festen Berechnungsregel dient der Rechtssicherheit. Der zu hinterlegende Betrag sollte an das BIP des betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaats geknüpft werden.
(20) Veranlaßt die Auferlegung einer unverzinslichen Einlage den betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaat nicht, das übermäßige Defizit rechtzeitig zu korrigieren, so sollten die Sanktionen verschärft werden. Die Einlage sollte dann in eine Geldbuße umgewandelt werden.
(21) Geeignete Maßnahmen des betreffenden teilnehmenden Mitgliedstaats zur Korrektur seines übermäßigen Defizits sind der erste Schritt zu einer Aufhebung der Sanktionen. Werden bei der Korrektur des übermäßigen Defizits erhebliche Fortschritte erzielt, so sollten Sanktionen nach ►M2 Artikel 126 Absatz 12 aufgehoben werden können. Die Aufhebung aller Sanktionen sollte erst dann erfolgen, wenn das übermäßige Defizit vollständig korrigiert worden ist.
(22) Die
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