Council Regulation (EC) No 658/2002 of 15 April 2002 imposing a definitive anti-dumping duty on imports of ammonium nitrate originating in Russia

Published date18 April 2002
Subject MatterCommercial policy,Dumping
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Communities, L 102, 18 April 2002
Konsolidierter TEXT: 32002R0658 — DE — 24.06.2005

2002R0658 — DE — 24.06.2005 — 002.001


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►B VERORDNUNG (EG) Nr. 658/2002 DES RATES vom 15. April 2002 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland (ABl. L 102, 18.4.2002, p.1)

Geändert durch:

Amtsblatt
No page date
►M1 VERORDNUNG (EG) Nr. 993/2004 DES RATES vom 17. Mai 2004 L 182 28 19.5.2004
►M2 VERORDNUNG (EG) Nr. 945/2005 DES RATES vom 21. Juni 2005 L 160 1 23.6.2005




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 658/2002 DES RATES

vom 15. April 2002

zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern ( 1 ) (nachstehend „Grundverordnung“ genannt), insbesondere auf Artikel 11 Absätze 2 und 3,

auf Vorschlag der Kommission nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:VERFAHRENVorausgegangene Untersuchungen
(1) Im Mai 1994 nahm die Kommission im Anschluss an ein regionales Antidumpingverfahren im Zusammenhang mit Einfuhren von Ammoniumnitrat in das Vereinigte Königreich mit dem Beschluss 94/293/EG ( 2 ) Verpflichtungen betreffend die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Litauen und Russland an. Die von den russischen Behörden angenommene Verpflichtung wurde jedoch bereits im ersten Geltungsjahr verletzt.
(2) Im Juni 1994 wurde auf Antrag des Europäischen Düngemittelherstellerverbandes (EFMA) eine gemeinschaftsweite Antidumpinguntersuchung betreffend Ammoniumnitrat mit Ursprung in Litauen und Russland eingeleitet. Gegenüber den Einfuhren aus Litauen wurde das Verfahren durch den Beschluss 95/344/EG der Kommission ( 3 ) eingestellt, und im August 1995 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 2022/95 ( 4 ) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland ein. Bei den Maßnahmen gegenüber den Einfuhren mit Ursprung in Russland handelte es sich um einen variablen Zoll in Höhe der Differenz zwischen 102,9 ECU pro Nettotonne der Ware („Mindesteinfuhrpreis“ bzw. „MEP“) und dem cif-Nettopreis frei Grenze der Gemeinschaft, unverzollt, sofern letzterer niedriger war.
(3) Da eine weitere Untersuchung ergab, dass diese Zölle übernommen wurden, wurden die Maßnahmen im März 1998 durch die Verordnung (EG) Nr. 663/98 ( 5 ) geändert, und es wurde ein spezifischer Zoll von 26,3 ECU pro Tonne eingeführt.
Untersuchungen betreffend andere Länder
(4) Im Oktober 1999 wurde eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Litauen, Polen und der Ukraine in die Gemeinschaft eingeleitet ( 6 ). Diese Untersuchung ergab, dass die Einfuhren mit Ursprung in Polen und der Ukraine gedumpt waren und den Wirtschaftszweig der Gemeinschaft erheblich schädigten, während die Einfuhren mit Ursprung in Litauen den Untersuchungsergebnissen zufolge nicht gedumpt waren. Daher wurden mit der Verordnung (EG) Nr. 132/2001 ( 7 ) endgültige Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Polen und der Ukraine eingeführt, während das Verfahren betreffend die Einfuhren mit Ursprung in Litauen eingestellt wurde. Bei den Zöllen handelte es sich um einen spezifischen Betrag pro Tonne, um die Wirksamkeit der Maßnahmen sicherzustellen und etwaigen Preismanipulationen vorzubeugen.
Derzeitige UntersuchungÜberprüfungsantrag
(5) Nach der Veröffentlichung der Bekanntmachung über das bevorstehende Außerkrafttreten der für die Einfuhren von Ammoniumnitrat mit Ursprung in Russland geltenden Antidumpingmaßnahmen ( 8 ) am 24. Februar 2000 erhielt die Kommission einen Antrag auf Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens und Interimsüberprüfung der Maßnahmen gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 der Grundverordnung, den der EFMA im Namen von Herstellern stellte, auf die ein erheblicher Teil der Gemeinschaftsproduktion von Ammoniumnitrat entfiel (nachstehend antragstellende Gemeinschaftshersteller genannt). Dem Antrag auf Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen zufolge würde das schadensverursachende Dumping durch die Einfuhren mit Ursprung in Russland bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen wahrscheinlich anhalten oder erneut auftreten. Der Antrag auf Interimsüberprüfung wurde damit begründet, dass die geltenden Maßnahmen dem Anschein nach nicht ausreichten, um die schädlichen Auswirkungen des Dumpings zu beseitigen.
Bekanntmachung über die Einleitung
(6) Nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss stellte die Kommission fest, dass genügend Beweise vorlagen, um die Einleitung einer Überprüfung zu rechtfertigen, und leitete durch Veröffentlichung einer entsprechenden Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften eine Untersuchung gemäß Artikel 11 Absätze 2 und Absatz 3 der Grundverordnung ein ( 9 ).
Untersuchungszeitraum
(7) Die Untersuchung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens bzw. Wiederauftretens von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis zum 30. Juni 2000 (nachstehend „Untersuchungszeitraum“ genannt bzw. „UZ“ abgekürzt). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens und/oder Wiederauftretens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis zum Ende des UZ (nachstehend Überprüfungszeitraum genannt).
In die Untersuchung einbezogene Parteien
(8) Die Kommission unterrichtete die antragstellenden Gemeinschaftshersteller, die ausführenden Hersteller in Russland, die bekanntermaßen betroffenen Einführer, Verwender und Verbände sowie die Vertreter des Ausfuhrlandes offiziell von der Einleitung der Überprüfung. Die Kommission sandte Fragebogen an die ausführenden Hersteller, die Gemeinschaftshersteller, die bekanntermaßen betroffenen Einführer, Verwender und Verbände und an diejenigen Parteien, die sich innerhalb der in der Bekanntmachung über die Einleitung gesetzten Frist gemeldet hatten.
(9) Damit die ausführenden Hersteller in Russland einen Antrag auf Marktwirtschaftsbehandlung (nachstehend „MWB“ abgekürzt) oder auf individuelle Behandlung (nachstehend „IB“ abgekürzt) stellen konnten, sofern sie dies wünschten, sandte die Kommission den bekanntermaßen betroffenen ausführenden Herstellern entsprechende Antragsformulare zu.
(10) Neun Gemeinschaftshersteller, ein Hersteller im Vergleichsland, zwei Einführer, ein Einführerverband und zwei Verwenderverbände beantworteten die Fragebogen. Aus dem betroffenen Ausfuhrland ging nur eine Antwort auf den Fragebogen ein.
Prüfung der eingegangenen Informationen
(11) Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung des Anhaltens oder Wiederauftretens von Dumping und Schädigung und die Untersuchung des Gemeinschaftsinteresses als notwendig erachtete, und prüfte sie. Sie gab den unmittelbar betroffenen Parteien auch Gelegenheit, ihren Standpunkt schriftlich darzulegen und gehört zu werden.
(12) In den Betrieben der folgenden Unternehmen wurden Kontrolluntersuchungen durchgeführt:
Gemeinschaftshersteller:
Grande Paroisse SA, Frankreich,
Hydro Agri France, Frankreich,
Kemira Ince Ltd, Vereinigtes Königreich,
Terra Nitrogen, Vereinigtes Königreich;
Hersteller im Vergleichsland:
Mississippi Chemical Corporation, Yazoo City, USA.
WARE UND GLEICHARTIGE WAREWare
(13) Die Überprüfung betraf die gleiche Ware wie die vorausgegangene Untersuchung, d. h. Ammoniumnitrat (nachstehend „AN“ abgekürzt oder „betroffene Ware“ genannt), einen festen Stickstoffdünger, der in der Landwirtschaft allgemein verwendet wird. AN wird aus Ammoniak und Salpetersäure hergestellt, und der Stickstoffgehalt beträgt mehr als 28 GHT bei der geprillten und der granulierten Form.
(14) Die betroffene Ware wird derzeit den KN-Codes 3102 30 90 (Ammoniumnitrat, nicht in wässriger Lösung) und 3102 40 90 (Mischungen von Ammoniumnitrat (Ammonsalpeter) und Calciumcarbonat oder anderen nicht düngenden anorganischen Stoffen, mit einem Stickstoffgehalt von mehr als 28 GHT) zugewiesen.
Gleichartige Ware
(15) Wie sowohl die vorausgegangene Untersuchung als auch die Untersuchung betreffend andere Länder gezeigt haben, ist AN ein reiner Rohstoff, dessen grundlegende chemische Eigenschaften unabhängig vom Ursprungsland gleichartig sind. AN gibt es in granulierter und in geprillter Form. AN-Granulat weist einen größeren Durchmesser auf und lässt sich daher besser verteilen. Die Untersuchung ergab, dass es sich bei den AN-Einfuhren mit Ursprung in Russland um geprilltes und bei dem Großteil der vom Wirtschaftszweig der Gemeinschaft hergestellten Ware um granuliertes Ammoniumnitrat handelt. Da granuliertes und geprilltes Ammoniumnitrat jedoch dieselben chemischen Eigenschaften und Endverwendungen aufweisen und von den Verwendern als austauschbar angesehen werden, sind sie als zwei verschiedene Typen einer einzigen Ware anzusehen.
(16) Daher werden die von den antragstellenden Gemeinschaftsherstellern hergestellte und in der Gemeinschaft verkaufte Ware und die in Russland hergestellte und dort auf dem Inlandsmarkt verkaufte oder in die Gemeinschaft ausgeführte Ware als gleichartig angesehen. Dies gilt auch für das auf dem Inlandsmarkt des Vergleichslands verkaufte AN.
DUMPING UND WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS DES DUMPINGS
(17) Gemäß Artikel 11 Absatz 2 der
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