Council Regulation (EC) N o 876/2002 of 21 May 2002 setting up the Galileo Joint Undertaking

Published date28 May 2002
Subject MatterResearch and technological development,Technology
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Communities, L 138, 28 May 2002
Konsolidierter TEXT: 32002R0876 — DE — 25.07.2009

2002R0876 — DE — 25.07.2009 — 002.001


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►B VERORDNUNG (EG) Nr. 876/2002 DES RATES vom 21. Mai 2002 zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens Galileo (ABl. L 138, 28.5.2002, p.1)

Geändert durch:

Amtsblatt
No page date
►M1 VERORDNUNG (EG) Nr. 1943/2006 DES RATES vom 12. Dezember 2006 L 367 21 22.12.2006
►M2 VERORDNUNG (EG) Nr. 683/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 9. Juli 2008 L 196 1 24.7.2008




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 876/2002 DES RATES

vom 21. Mai 2002

zur Gründung des gemeinsamen Unternehmens Galileo



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 171,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das Europäische Parlament hat am 13. Januar 1999 eine Entschließung zur Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament „Aufbau eines transeuropäischen Ortungs- und Navigationsnetzes: Eine europäische Strategie für globale Satellitennavigationssysteme (GNSS)“ ( 4 ) angenommen.
(2) Die Kommission hat am 10. Februar 1999 die Mitteilung „Galileo — Beteiligung Europas an einer neuen Generation von Satellitennavigationsdiensten“ angenommen.
(3) Der Europäische Rat hat sich auf seinen Tagungen in Köln (3. und 4. Juni 1999), Feira (19. und 20. Juni 2000), Nizza (7. bis 11. Dezember 2000), Stockholm (23. und 24. März 2001), Laeken (14. und 15. Dezember 2001) und Barcelona (15. und 16. März 2002) in seinen Schlussfolgerungen zu Galileo geäußert.
(4) Der Rat hat am 19. Juli 1999 eine Entschließung zur Beteiligung Europas an einer neuen Generation von Satellitennavigationsdiensten — Galileo-Definitionsphase ( 5 ) angenommen.
(5) Die Kommission hat am 22. November 2000 eine Mitteilung an das Europäische Parlament und den Rat über Galileo angenommen.
(6) Der Rat hat am 5. April 2001 eine Entschließung zu Galileo angenommen ( 6 ).
(7) Der Rat hat am 26. März 2002 Schlussfolgerungen zu Galileo angenommen.
(8) Über das Vierte und Fünfte Rahmenprogramm für Forschung und technologische Entwicklung wurden die ersten Forschungsaufträge und Durchführbarkeitsstudien finanziert.
(9) Die Phase der technischen Entwicklung wurde aus Mitteln für die transeuropäischen Verkehrsnetze gemäß Artikel 4 Buchstabe g) der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes ( 7 ) finanziert, in der diese Möglichkeit zur Unterstützung von Forschungs- und Entwicklungsmaßnahmen ausdrücklich vorgesehen ist, sowie gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 2236/95 des Rates vom 18. September 1995 über die Grundregeln für die Gewährung von Gemeinschaftszuschüssen für transeuropäische Netze ( 8 ).
(10) Das Satellitennavigationsprogramm Galileo (nachstehend „Galileo-Programm“ genannt) ist Anfang 2001 in seine Entwicklungsphase eingetreten, in der die Annahmen, die während der Definitionsphase insbesondere im Hinblick auf die verschiedenen Bestandteile der Systemarchitektur zugrunde gelegt wurden, zu verifizieren und zu testen sind.
(11) Nach der Entwicklungsphase sollte eine Errichtungsphase mit dem Bau der Satelliten und der terrestrischen Systemteile, dem Start der Satelliten und dem Aufbau der Bodenstationen und terrestrischen Anlagen folgen, damit das System im Jahr 2008 einsatzbereit ist.
(12) Wegen der großen Zahl der Beteiligten, die in diesen Prozess einbezogen werden müssen, der erforderlichen finanziellen Mittel und des erforderlichen technischen Sachverstands ist die Schaffung einer juristischen Person, die eine koordinierte Verwaltung der Mittel des Galileo-Programms während seiner Entwicklungsphase gewährleistet, unabdingbar. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollte festgelegt werden, dass diese juristische Person, die keine wirtschaftlichen Ziele verfolgt und mit der Verwaltung eines öffentlichen Forschungsprogramms von europäischem Interesse betraut ist, als internationale Einrichtung im Sinne des Artikels 15 Absatz 10 zweiter Gedankenstrich der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern ( 9 ) sowie des Artikels 23 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 über das allgemeine System, den Besitz, die Beförderung und die Kontrolle verbrauchsteuerpflichtiger Waren ( 10 ) zu betrachten ist.
(13) Der Europäische Rat hat in Stockholm zur Kenntnis genommen, „dass der private Sektor zur Aufstockung der öffentlichen Mittel für die Entwicklungsphase bereit ist“. Die Vertreter der wichtigsten betroffenen Wirtschaftszweige haben im März 2001 eine Vereinbarung unterzeichnet, in der sie sich verpflichten, ihren Beitrag — in Form einer Zeichnung eines Teils des Kapitals des gemeinsamen Unternehmens oder auf andere Weise — am Gesamtbetrag von 200 Mio. EUR für die Entwicklungsphase des Galileo-Programms anzugeben.
(14) Daher ist die Gründung eines gemeinsamen Unternehmens gemäß Artikel 171 des Vertrags erforderlich, denn die äußerst umfangreiche Forschungs- und Entwicklungskomponente des Galileo-Programms rechtfertigt jetzt und auch in Zukunft den Einsatz von Mitteln aus den Rahmenprogrammen für Forschung und technologische Entwicklung. Außerdem dürften dank dieses Programms beträchtliche Fortschritte bei der Entwicklung der Satellitennavigationstechnik erzielt werden.
(15) Die Hauptaufgabe des gemeinsamen Unternehmens sollte gemäß den Beschlüssen des Rates die erfolgreiche Durchführung des Galileo-Programms während seiner Entwicklungsphase durch die Bündelung der einschlägigen öffentlichen und privaten Mittel sein. Ferner sollte das gemeinsame Unternehmen die Abwicklung großer Demonstrationsvorhaben ermöglichen.
(16) Die Finanzordnung des gemeinsamen Unternehmens sollte den allgemeinen Grundsätzen und Regeln der Haushaltsordnung vom 21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften ( 11 ) genügen.
(17) Bei der Ausarbeitung ihres Vorschlags für die Ernennung des Direktors des gemeinsamen Unternehmens sollte die Kommission in Betracht ziehen, dass dieser aufgrund seiner Verdienste und Führungsfähigkeiten sowie seiner Kompetenz und einschlägigen Erfahrung zu ernennen ist und sein Amt unabhängig von einem Unternehmen auszuüben hat —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Zur Durchführung der Entwicklungsphase des Galileo-Programms wird ►M1 bis zum 31. Dezember 2006 ein gemeinsames Unternehmen im Sinne von Artikel 171 des Vertrags gegründet.

Zweck des gemeinsamen Unternehmens ist die einheitliche Verwaltung und die finanzielle Kontrolle des Vorhabens in der Forschungs-, der Entwicklungs- und der Demonstrationsphase des Galileo-Programms und die Bereitstellung der dem Programm zugewiesenen Mittel.

Das gemeinsame Unternehmen wird wie eine internationale Einrichtung im Sinne von Artikel 15 Absatz 10 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 77/388/EWG sowie von Artikel 23 Absatz 1 zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 92/12/EWG behandelt.

Sitz des gemeinsamen Unternehmens ist Brüssel.

Artikel 2

Es wird die im Anhang wiedergegebene Satzung des gemeinsamen Unternehmens angenommen.

Artikel 3

(1) Um einen angemessenen Informationsfluss und eine wirksame politische Kontrolle der Durchführung der Entwicklungsphase des Galileo-Programms durch die Mitgliedstaaten sicherzustellen, wird ein Aufsichtsrat eingesetzt. Er setzt sich aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaats der Europäischen Union und aus dem Vertreter der Kommission im Verwaltungsrat des gemeinsamen Unternehmens zusammen.

(2) Den Vorsitz im Aufsichtsrat führt der Vertreter des Mitgliedstaats, der den Vorsitz des Rates der Europäischen Union innehat.

(3) Rechtzeitig, jedoch mindestens 15 Tage vor jeder Sitzung des Verwaltungsrates, beruft die Kommission den Aufsichtsrat ein und legt seinen Mitgliedern alle Unterlagen zu den Tagesordnungspunkten der Sitzung vor.

Der Aufsichtsrat trifft eine Entscheidung zu allen Tagesordnungspunkten der anstehenden Sitzung des Verwaltungsrates und kann andere Punkte auf die Tagesordnung setzen. Die Kommission hat bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Verwaltungsrat alle Anstrengungen zu unternehmen, um sicherzustellen, dass die Entscheidungen des Verwaltungsrates die Entscheidungen und Auffassungen des Aufsichtsrates widerspiegeln.

(4) Der Aufsichtsrat trifft seine Entscheidungen mit qualifizierter Mehrheit der Stimmen der Vertreter der Mitgliedstaaten, wobei diese Stimmen gemäß Artikel 205 Absatz 2 des Vertrags gewichtet werden. Der Vertreter der Kommission nimmt an der Abstimmung nicht teil.

(5) Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 4

Die Kommission legt dem Rat jährlich den Jahresbericht über den Fortschritt des Galileo-Programms sowie den Programmentwicklungsplan vor, der unter anderem auch die finanziellen Aspekte umfasst.

Die Kommission unterrichtet den Rat Ende 2003 über die Ergebnisse der vom gemeinsamen Unternehmen gemäß Artikel 4 seiner Satzung vorgenommenen Ausschreibung.

Artikel 5

Die Kommission berichtet dem Rat über den Beitritt neuer Mitglieder.

Die Beteiligung neuer Mitglieder, einschließlich Mitgliedern aus Drittländern, unterliegt der Zustimmung des Rates.

Artikel 6

Das gemeinsame Unternehmen unterliegt den Bestimmungen des...

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