Council Regulation (EC) No 1466/97 of 7 July 1997 on the strengthening of the surveillance of budgetary positions and the surveillance and coordination of economic policies

Published date02 August 1997
Subject MatterPolitica economica e monetaria,unione economica e monetaria,Política económica y monetaria,unión económica y monetaria,Politique économique et monétaire,union économique et monétaire
Official Gazette PublicationGazzetta ufficiale delle Comunità europee, L 209, 2 agosto 1997,Diario Oficial de las Comunidades Europeas, L 209, 2 de agosto de 1997,Journal officiel des Communautés européennes, L 209, 2 août 1997
Konsolidierter TEXT: 31997R1466 — DE — 13.12.2011

01997R1466 — DE — 13.12.2011 — 002.005


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B VERORDNUNG (EG) Nr. 1466/97 DES RATES vom 7. Juli 1997 über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken (ABl. L 209 vom 2.8.1997, S. 1)

Geändert durch:

Amtsblatt
Nr. Seite Datum
►M1 VERORDNUNG (EG) Nr. 1055/2005 DES RATES vom 27. Juni 2005 L 174 1 7.7.2005
►M2 VERORDNUNG (EU) Nr. 1175/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. November 2011 L 306 12 23.11.2011




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1466/97 DES RATES

vom 7. Juli 1997

über den Ausbau der haushaltspolitischen Überwachung und der Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitiken



ABSCHNITT 1

ZWECK DER VERORDNUNG UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

▼M2

Artikel 1

In dieser Verordnung werden die Regeln für den Inhalt, die Vorlage und die Prüfung der Stabilitätsprogramme und Konvergenzprogramme und für die Beobachtung von deren Umsetzung im Rahmen der multilateralen Überwachung durch den Rat und die Kommission festgelegt, um das Entstehen übermäßiger öffentlicher Defizite bereits in einem frühen Stadium zu verhindern, die Überwachung und Koordinierung der Wirtschaftspolitik zu fördern und dadurch die Erreichung der Ziele der Union für Wachstum und Beschäftigung zu unterstützen.

Artikel 2

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

a) „teilnehmende Mitgliedstaaten“ die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist;

b) „nicht teilnehmende Mitgliedstaaten“ alle anderen Mitgliedstaaten.

▼M2



ABSCHNITT 1-A

EUROPÄISCHES SEMESTER FÜR DIE WIRTSCHAFTSPOLITISCHE KOORDINIERUNG

Artikel 2-a

(1) Um eine engere Koordinierung der Wirtschaftspolitik und eine dauerhafte Konvergenz der Wirtschaftsleistung der Mitgliedstaaten zu gewährleisten, führt der Rat die multilaterale Überwachung als integralen Bestandteil des Europäischen Semesters für die wirtschaftspolitische Koordinierung im Einklang mit den im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) festgelegten Zielen und Anforderungen durch.

(2) Dieses Europäische Semester umfasst:

a) die Bestimmung und Überwachung der Umsetzung der Grundzüge der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten und der Union (Grundzüge der Wirtschaftspolitik) nach Maßgabe des Artikel 121 Absatz 2 AEUV;

b) die Bestimmung und Prüfung der Umsetzung der von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 148 Absatz 2 AEUV zu berücksichtigenden beschäftigungspolitischen Leitlinien (beschäftigungspolitische Leitlinien);

c) die Übermittlung und Bewertung der Stabilitäts- oder Konvergenzprogramme der Mitgliedstaaten nach dieser Verordnung;

d) die Übermittlung und Bewertung der nationalen Reformprogramme der Mitgliedstaaten zur Unterstützung der Strategie der Union für Wachstum und Beschäftigung, die gemäß den Leitlinien der Buchstaben a und b und den für die Mitgliedstaaten von der Kommission und vom Europäischen Rat zu Beginn des jährlichen Überwachungszyklus aufgestellten allgemeinen Leitlinien erarbeitet wurden;

e) die Überwachung zur Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte gemäß Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über die Vermeidung und Korrektur makroökonomischer Ungleichgewichte ( 1 ).

(3) Im Sinne einer rechzeitigen und integrierten politischen Beratung im Hinblick auf makrofinanzpolitische und makrostrukturpolitische Vorhaben erstellt der Rat im Verlauf des Europäischen Semesters nach Bewertung dieser Programme auf der Grundlage der Empfehlungen der Kommission unter Nutzung der Rechtsinstrumente gemäß Artikel 121 und 148 AEUV und dieser Verordnung sowie der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011 in der Regel Leitlinien für die Mitgliedstaaten.

Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die an sie gerichteten Leitlinien bei der Entwicklung ihrer Wirtschafts-, Beschäftigungs- und Haushaltspolitik gebührend, ehe sie die wesentlichen Beschlüsse über die nationalen Haushalte für die kommenden Jahre fassen. Die entsprechenden Fortschritte werden von der Kommission kontrolliert.

Handelt ein Mitgliedstaat nicht entsprechend den an ihn gerichteten Leitlinien, so kann dies folgende Maßnahmen nach sich ziehen:

a) weiteren Empfehlungen für spezifische Maßnahmen;

b) einer Verwarnung durch die Kommission gemäß Artikel 212 Absatz 4 AEUV;

c) Maßnahmen gemäß dieser Verordnung, der Verordnung (EG) Nr. 1467/97 oder der Verordnung (EU) Nr. 1176/2011.

Die Umsetzung dieser Maßnahmen wird von der Kommission verstärkt überwacht und kann Überwachungsmissionen gemäß Artikel -11 dieser Verordnung einschließen.

(4) Das Europäische Parlament wird in das Europäische Semester umfassend eingebunden, um die Transparenz, die Eigenverantwortung und die Rechenschaftspflicht für die getroffenen Entscheidungen zu steigern, insbesondere über den Wirtschaftlichen Dialog gemäß Artikel 2-ab dieser Verordnung. Der Wirtschafts- und Finanzausschuss, der Ausschuss für Wirtschaftspolitik, der Beschäftigungsausschuss und der Ausschuss für Sozialschutz werden gegebenenfalls im Rahmen des Europäischen Semesters konsultiert. Die einschlägigen Beteiligten, insbesondere die Sozialpartner, werden im Rahmen des Europäischen Semesters gegebenenfalls in Bezug auf die zentralen politischen Fragen gemäß den Bestimmungen des AEUV und der nationalen rechtlichen und politischen Regelungen eingebunden.

Der Präsident des Rates und die Kommission gemäß Artikel 121 AEUV sowie gegebenenfalls der Präsident der Euro-Gruppe erstatten dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Rat jährlich Bericht über die Ergebnisse der multilateralen Überwachung. Diese Berichte sollten Bestandteil des Wirtschaftlichen Dialogs gemäß Artikel 2-ab dieser Verordnung sein.



ABSCHNITT 1-Aa

WIRTSCHAFTLICHER DIALOG

Artikel 2-ab

(1) Zur Verbesserung des Dialogs zwischen den Organen der Union, insbesondere zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission und um ein höheres Maß an Transparenz und Rechenschaftspflicht zu gewährleisten, kann der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments den Präsidenten des Rates, die Kommission und gegebenenfalls den Präsidenten des Europäischen Rates oder den Präsidenten der Euro-Gruppe einladen, vor dem Ausschuss zu erscheinen, um Folgendes zu erörtern:

a) die dem Ausschuss vom Rat übermittelten Informationen über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik gemäß Artikel 121 Absatz 2 AEUV;

b) die von der Kommission zu Beginn des jährlichen Zyklus der Überwachung an die Adresse der Mitgliedstaaten gerichteten allgemeinen Leitlinien;

c) die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates über die Grundzüge der Wirtschaftspolitik im Rahmen des Europäischen Semesters;

d) die Ergebnisse der gemäß dieser Verordnung durchgeführten multilateralen Überwachung;

e) die Schlussfolgerungen des Europäischen Rates zu den Leitlinien für die multilaterale Überwachung und zu deren Ergebnissen;

f) die Überprüfungen der Durchführung der multilateralen Überwachung am Ende des Europäischen Semesters;

g) die Empfehlungen des Rates an die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 121 Absatz 4 AEUV bei erheblichen Abweichungen und den Bericht des Rates an den Europäischen Rat gemäß Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 2 dieser Verordnung.

(2) Vom Rat wird grundsätzlich erwartet, den Empfehlungen und Vorschlägen der Kommission zu folgen oder aber seine Haltung öffentlich zu erläutern.

(3) Der zuständige Ausschuss des Europäischen Parlaments kann einem Mitgliedstaat, an den eine Empfehlung des Rates gemäß Artikel 6 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 2 gerichtet wurde, die Gelegenheit bieten, an einer Aussprache teilzunehmen.

(4) Der Rat und die Kommission unterrichten das Europäische Parlament regelmäßig über die Anwendung dieser Verordnung.

▼M1



ABSCHNITT 1A

MITTELFRISTIGE HAUSHALTSZIELE

▼M2

Artikel 2a

Jeder Mitgliedstaat setzt sich ein differenziertes mittelfristiges Haushaltsziel für seine Haushaltslage. Diese länderspezifischen mittelfristigen Haushaltsziele können von der Anforderung eines nahezu ausgeglichenen oder einen Überschuss aufweisenden Haushalts abweichen und gleichzeitig eine Sicherheitsmarge im Hinblick auf die öffentliche Defizitquote von 3 % des BIP vorsehen. Diese mittelfristigen Haushaltsziele gewährleisten tragfähige öffentliche Finanzen oder einen raschen Fortschritt in Richtung auf eine solche Tragfähigkeit und eröffnen gleichzeitig einen haushaltspolitischen Spielraum, wobei insbesondere der Notwendigkeit von öffentlichen Investitionen Rechnung getragen wird.

Unter Berücksichtigung dieser Faktoren bewegen sich die länderspezifischen mittelfristigen Haushaltsziele für die teilnehmenden Mitgliedstaaten und für die Mitgliedstaaten, die am WKM2 teilnehmen innerhalb einer konkreten Spanne, die konjunkturbereinigt und ohne Anrechnung einmaliger und befristeter Maßnahmen zwischen -1 % des BIP und einem ausgeglichenen oder einen Überschuss aufweisenden Haushalt liegt.

Das mittelfristige Haushaltsziel wird alle drei Jahre überprüft. Das mittelfristige Haushaltsziel eines Mitgliedstaats kann weiter angepasst werden, wenn eine strukturelle Reform mit erheblichen Auswirkungen auf die Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen umgesetzt wird.

Die Einhaltung des mittelfristigen Haushaltsziels wird gemäß Kapitel IV der Richtlinie 2011/85/EU vom 8. November 2011 des Rates über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten ( 2 ) in den...

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