Council Regulation (EC) No 1255/97 of 25 June 1997 concerning Community criteria for control posts and amending the route plan referred to in the Annex to Directive 91/628/EEC

Published date02 July 1997
Subject MatterMercato interno - Principi,trasporti,legislazione veterinaria,Mercado interior - Principios,transportes,legislación veterinaria,Marché intérieur - Principes,transports,législation vétérinaire
Official Gazette PublicationGazzetta ufficiale delle Comunità europee, L 174, 2 luglio 1997,Diario Oficial de las Comunidades Europeas, L 174, 2 de julio de 1997,Journal officiel des Communautés européennes, L 174, 2 juillet 1997
Konsolidierter TEXT: 31997R1255 — DE — 05.01.2007

1997R1255 — DE — 05.01.2007 — 002.001


Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen

►B VERORDNUNG (EG) Nr. 1255/97 DES RATES vom 25. Juni 1997 zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für ►M2 Kontrollstellen und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans (ABl. L 174, 2.7.1997, p.1)

Geändert durch:

Amtsblatt
No page date
►M1 VERORDNUNG (EG) Nr. 1040/2003 DES RATES vom 11. Juni 2003 L 151 21 19.6.2003
►M2 VERORDNUNG (EG) Nr. 1/2005 DES RATES vom 22. Dezember 2004 L 3 1 5.1.2005




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 1255/97 DES RATES

vom 25. Juni 1997

zur Festlegung gemeinschaftlicher Kriterien für ►M2 Kontrollstellen und zur Anpassung des im Anhang der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehenen Transportplans



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom 19. November 1991 über den Schutz von Tieren beim Transport sowie zur Änderung der Richtlinien 90/425/EWG und 91/496/EWG ( 1 ), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 und Artikel 14,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Zum besseren Schutz bestimmter Arten von Tieren beim Transport sind in der Richtlinie 91/628/EWG die Höchstfahrtzeiten festgelegt, nach deren Ablauf die Tiere zum Füttern, Tränken und Ruhen für mindestens 24 Stunden entladen werden müssen, bevor der Transport fortgesetzt werden kann.

Diese obligatorischen Unterbrechungen des Langstrekkentransports von Tieren finden an ►M2 Kontrollstellen statt.

Es sind in der gesamten Gemeinschaft geltende Kriterien für ►M2 Kontrollstellen festzulegen, damit optimale Bedingungen für das Wohlbefinden der diese ►M2 Kontrollstellen passierenden Tiere gewährleistet werden und bestimmten leichteren gesundheitlichen Problemen der Tiere Rechnung getragen werden kann.

Um den Betrieb der ►M2 Kontrollstellen und die passierenden Tiere und Fahrzeuge leichter kontrollieren zu können, sollten Register und bestimmte andere Verwaltungsformalitäten vorgesehen werden.

Damit das Wohlbefinden der Tiere bei der Weiterfahrt weitestgehend gewährleistet ist, muß sich die zuständige Behörde vergewissern, daß die Tiere für die weitere Verbringung transportfähig sind.

Bis zur Annahme von Maßnahmen betreffend die Erhebung einer Gemeinschaftsgebühr für die Kosten, die durch Veterinärkontrollen entstehen, anhand deren sichergestellt werden soll, daß die Tiere zur Weiterfahrt geeignet sind, haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit, diese Kosten — unter Beachtung der allgemeinen Regeln des Vertrags — dem betreffenden Betreiber aufzuerlegen.

Um die Beachtung bestimmter Vorschriften für ►M2 Kontrollstellen zu gewährleisten, ist der in Kapitel VIII des Anhangs der Richtlinie 91/628/EWG vorgesehene Transportplan den neuen Vorschriften anzupassen.

Als erster Schritt sollten die Anforderungen an ►M2 Kontrollstellen festgelegt werden, die zur Unterbringung von Einhufern und Tieren der Gattung Rind, Schaf, Ziege und Schwein, die als Haustiere gehalten werden, bestimmt sind.

Der Wissenschaftliche Veterinärausschuß hat für ►M2 Kontrollstellen bestimmte Mindestanforderungen vorgeschlagen, die berücksichtigt worden sind —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

▼M2

(1) Kontrollstellen sind Orte, an denen Tiere gemäß Anhang I Kapitel V Nummer 1.5 oder Nummer 1.7 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 ( 2 ) mindestens zwölf Stunden oder länger ruhen.

▼B

(2) Die ►M2 Kontrollstellen gemäß Absatz 1 müssen die in dieser Verordnung festgelegten gemeinschaftlichen Kriterien erfüllen.

Artikel 2

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten erforderlichenfalls die Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Richtlinien 64/432/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG und 91/628/EWG.

▼M2

Artikel 3

(1) Die zuständige Behörde lässt die Kontrollstellen zu und erteilt jeder Kontrollstelle eine Zulassungsnummer. Die Zulassung kann auf eine Tierart oder bestimmte Kategorien von Tieren oder den Gesundheitsstatus begrenzt werden. Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Liste der zugelassenen Kontrollstellen und unterrichten sie über eventuelle Aktualisierungen der Liste.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ferner im Einzelnen mit, welche Vorkehrungen sie zur Durchführung des Artikels 4 Absatz 2 getroffen haben, insbesondere die Dauer der Nutzung als Kontrollstelle und den doppelten Nutzungszweck zugelassener Einrichtungen.

(2) Die Kommission erstellt auf Vorschlag der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats nach dem in Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 genannten Verfahren ein Verzeichnis der Kontrollstellen.

(3) Die Mitgliedstaaten können erst dann eine Kontrollstelle für das Verzeichnis vorschlagen, wenn diese von der zuständigen Behörde auf Einhaltung der einschlägigen Anforderungen überprüft und zugelassen worden ist. Bei der Zulassung sorgt die zuständige Behörde in Artikel 2 Absatz 6 der Richtlinie 90/425/EWG dafür, dass die Kontrollstellen allen Anforderungen des Anhangs I der vorliegenden Verordnung genügen; ferner müssen die Kontrollstellen

a) in einem Gebiet liegen, für das nach dem einschlägigen Gemeinschaftsrecht weder ein Verbot noch eine Beschränkung gilt;

b) der Kontrolle eines amtlichen Tierarztes unterstellt sein, der unter anderem darauf achtet, dass die Bestimmungen dieser Verordnung eingehalten werden;

c) unter Beachtung aller einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften über die Tierhygiene, die Verbringung und den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Schlachtung betrieben werden;

d) regelmäßig, und zwar mindestens zwei Mal jährlich, kontrolliert werden, um zu gewährleisten, dass die Zulassungsvoraussetzungen weiterhin erfüllt sind.

(4) In schwerwiegenden Fällen, insbesondere aus Gründen der Tiergesundheit oder des Wohlbefindens der Tiere, muss ein Mitgliedstaat die Nutzung einer Kontrollstelle in seinem Hoheitsgebiet aussetzen. Er unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über diese Aussetzung und ihre Gründe. Die Aussetzung der Nutzung der Kontrollstelle kann nur aufgehoben werden, nachdem die Kommission und die Mitgliedstaaten über die Gründe hierfür unterrichtet wurden.

(5) Die Kommission kann nach dem in Artikel 31 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 genannten Verfahren die Nutzung einer Kontrollstelle vorübergehend aussetzen oder die Kontrollstelle aus dem Verzeichnis nehmen, wenn bei den von Experten der Kommission nach Artikel 28 der genannten Verordnung vor Ort durchgeführten Kontrollen ein Verstoß gegen das einschlägige Gemeinschaftsrecht festgestellt wird.

▼M1

Artikel 4

(1) ►M2 Kontrollstellen dürfen ausschließlich für das Empfangen, Füttern, Tränken, Ausruhen, Unterbringen, Pflegen und Weiterbefördern von Transit-Tieren genutzt werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten auch sämtliche Räumlichkeiten von Sammelstellen im Sinne des Artikels 2 Buchstabe o der Richtlinie 64/432/EWG und des Artikels 2 Buchstabe b) Nummer 3 der Richtlinie 91/68/EWG als ►M2 Kontrollstellen zulassen, sofern sie in dem gesamten Zeitraum, in dem sie als ►M2 Kontrollstellen genutzt werden, dem Absatz 3 dieses Artikels und Anhang I Buchstabe A Ziffer 4 der vorliegenden Verordnung genügen.

(3) Tiere dürfen nur dann gleichzeitig an einem ►M2 Kontrollstellen sein, wenn

a) ihnen der gleiche Gesundheitsstatus bescheinigt wurde, einschließlich gegebenenfalls jeder zusätzlichen gemäß den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften gewährten Garantie und

b) ihr Gesundheitsstatus wie folgt bescheinigt wurde:

i) entweder entsprechend den für die Kategorie der betreffenden Tierarten geltenden Anforderungen gemäß den in Anhang A der Richtlinie 90/425/EWG genannten veterinärrechtlichen Gemeinschaftsvorschriften.

Sofern die entsprechenden Tiergesundheitsbestimmungen nichts anderes vorsehen, wird in einer zusätzlichen Bescheinigung garantiert, dass die Tiere mindestens 21 Tage in einem einzigen Betrieb beziehungsweise, bei weniger als 21 Tage alten Tieren, seit ihrer Geburt im Ursprungsbetrieb verblieben sind, bevor sie von dem betreffenden Betrieb unmittelbar oder über eine einzige zugelassene Sammelstelle verbracht wurden, und dass sie, sofern es sich um Schafe und Ziegen handelt, den Anforderungen des Artikels 4b Absatz 4 der Richtlinie 91/68/EWG entsprechen, oder

ii) im Falle von zur Ausfuhr in ein Drittland bestimmten Rindern und Schweinen, gemäß Artikel 2 Absatz 1 der Entscheidung 93/444/EWG ( 3 ),

c) sie der Tierkategorie angehören, für die der ►M2 Kontrollstellen zugelassen ist.

▼M2

(4) Die zuständige Behörde des Versandorts teilt die Bewegungen von Tieren über Kontrollstellen mit Hilfe des Informationsaustauschsystems gemäß Artikel 20 der Richtlinie 90/425/EWG mit.

▼B

Artikel 5

Der Eigentümer oder jede natürliche oder juristische Person, die einen ►M2 Kontrollstellen betreibt, ist für die Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung verantwortlich. Er ist zu diesem Zweck insbesondere gehalten,

a) nur Tiere zuzulassen, die gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und insbesondere hinsichtlich der Bestimmungen nach Artikel 3 Absatz 3 beurkundet und gekennzeichnet sind. Zu diesem Zweck überprüft er die Gesundheitsdokumente und sonstigen Begleitdokumente, die für die betreffenden Gattungen...

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