Council Regulation (EC) No 1967/2006 of 21 December 2006 concerning management measures for the sustainable exploitation of fishery resources in the Mediterranean Sea, amending Regulation (EEC) No 2847/93 and repealing Regulation (EC) No 1626/94

Published date01 June 2015
Subject MatterFisheries policy
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 409, 30 December 2006
Konsolidierter TEXT: 32006R1967 — DE — 14.08.2019

02006R1967 — DE — 14.08.2019 — 004.001


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►B ▼C1 VERORDNUNG (EG) Nr. 1967/2006 DES RATES vom 21. Dezember 2006 betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94 ▼B (ABl. L 409 vom 30.12.2006, S. 11)

Geändert durch:

Amtsblatt
Nr. Seite Datum
►M1 VERORDNUNG (EU) Nr. 1343/2011 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Dezember 2011 L 347 44 30.12.2011
►M2 VERORDNUNG (EU) 2015/812 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 2015 L 133 1 29.5.2015
M3 VERORDNUNG (EU) 2019/1154 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019 L 188 1 12.7.2019
►M4 VERORDNUNG (EU) 2019/1241 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Juni 2019 L 198 105 25.7.2019


Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 036 vom 8.2.2007, S. 6 (Nr. 1967/2006)
►C2 Berichtigung, ABl. L 196 vom 28.7.2011, S. 42 (1967/2006)




▼B

▼C1

VERORDNUNG (EG) Nr. 1967/2006 DES RATES

vom 21. Dezember 2006

betreffend die Maßnahmen für die nachhaltige Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Mittelmeer und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1626/94



KAPITEL I

GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Artikel 1

Geltungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt

a) für die Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung lebender aquatischer Ressourcen, soweit diese Tätigkeiten ausgeübt werden

i) in den Gewässern des Mittelmeers östlich 5o36′ westlicher Länge (im Folgenden „Mittelmeer“ genannt), die der Hoheit oder der Gerichtsbarkeit der Mitgliedstaaten unterstehen,

ii) durch Fischereifahrzeuge der ►M2 Union im Mittelmeer außerhalb der Gewässer nach Ziffer i,

iii) unbeschadet der Tatsache, dass in erster Linie der Flaggenstaat zuständig ist, von Staatsbürgern der Mitgliedstaaten im Mittelmeer außerhalb der Gewässer nach Ziffer i, und

b) für die Vermarktung von Fischereierzeugnissen, die im Mittelmeer gefangen wurden.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für Fischereieinsätze, die ausschließlich zum Zweck wissenschaftlicher Forschung unternommen und mit Genehmigung und unter der Aufsicht der betroffenen Mitgliedstaaten ausgeübt werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1. „gezogenes Gerät“ jedes Fanggerät mit Ausnahme von Schleppangeln, das entweder unter Einsatz der Maschine des Fischereifahrzeugs gezogen oder über Schleppwinden vom verankerten oder langsam fahrenden Schiff eingeholt wird, insbesondere gezogene Netze und Dredgen;

a) „gezogene Netze“ Schleppnetze, Bootswaden und Strandwaden;

i) „Schleppnetz“ ein Netz, das mit Hilfe der Hauptschiffsmaschine aktiv gezogen wird und aus einem trichter- oder pyramidenförmigen Netzkörper besteht, der durch einen Steert abgeschlossen ist und durch Netzflügel oder einen starren Rahmen gespreizt werden kann. Die horizontale Spreizung des Schleppnetzes wird entweder mit Scherbrettern oder durch einen Kurrbaum oder Rahmen unterschiedlicher Form und Größe bewirkt. Solche Netze werden entweder über den Meeresboden gezogen (Grundschleppnetz) oder in einer bestimmten Tiefe durch das Wasser gezogen (pelagisches Schleppnetz);

ii) „Bootswaden“ Umschließungsnetze und gezogene Waden, die über Seile und Winden von einem fahrenden oder verankerten Boot aus bedient werden und nicht mit Hilfe der Hauptmaschine des Schiffs gezogen werden, bestehend aus zwei seitlichen Flügeln mit einem zentralen Bauch, der entweder löffelförmig ist oder im hinteren Teil einen Netzsack aufweist, und die je nach Zielart in unterschiedlicher Tiefe eingesetzt werden;

iii) „Strandwaden“ Umschließungsnetze und gezogene Waden, die mit einem Boot ausgefahren und vom Strand aus bedient werden;

b) „Dredgen“ Gerät für den Fang von Muscheln, Meeresschnecken oder Schwämmen, das entweder mit Hilfe der Hauptmaschine des Bootes mitgezogen (Bootdredgen) oder mit Hilfe einer Motorwinde von einem vor Anker liegenden Schiff herangezogen (mechanisierte Dredgen) wird und das aus einem auf einen Rahmen oder einen Stab montierten Netzsack oder Metallkorb unterschiedlicher Form und Breite besteht, dessen unterer Teil mit einer pflugscharartig ausgebildeten, mitunter gezahnten, abgerundeten oder scharfen Stahlkante ausgerüstet sein und Kufen sowie Tauchbretter aufweisen kann. Es gibt auch mit einem hydraulischen System ausgerüstete Dredgen (hydraulische Dredgen). Dredgen, die mit oder ohne Boot in seichtem Gewässer von Hand oder mit Hilfe einer Handwinde gezogen und zum Fang von Muscheln, Meeresschnecken oder Schwämmen eingesetzt werden (Handdredgen), zählen nicht zu den gezogenen Netzen im Sinne dieser Verordnung;

2. „Fangschutzzone“ ein geografisch abgegrenztes Meeresgebiet, in dem alle oder bestimmte Fangtätigkeiten vorübergehend oder ständig untersagt oder eingeschränkt sind, um so die Bewirtschaftung und Erhaltung lebender aquatischer Ressourcen oder den Schutz der marinen Lebensräume zu verbessern;

3. „Bodennetz“ ein Spiegelnetz, ein Stellnetz oder ein kombiniertes Bodennetz;

a) „Spiegelnetz“ ein Netz, das am Meeresboden befestigt ist oder befestigt werden kann, bestehend aus zwei oder mehreren Netzwänden, die nebeneinander an einem einzigen Kopftau hängen;

b) „Stellnetz“ ein aus einer einzigen Netzwand bestehendes, durch Schwimmer und Senker senkrecht im Wasser gehaltenes Netz, das am Meeresboden verankert ist oder verankert werden kann und dicht über dem Grund gehalten wird oder im Pelagial schwebt;

c) „kombiniertes Bodennetz“ Stellnetz, dessen unterer Teil durch ein Spiegelnetz ersetzt ist;

4. „Umschließungsnetz“ ein allseitig und am Boden geschlossenes Netz, mit dem Fisch eingekreist wird; es kann mit einer Schließleine versehen sein;

a) „Ringwade“ ein Umschließungsnetz, das durch eine in Ringen verlaufende Schließleine unten zusammengezogen und geschlossen werden kann. Die Ringwade kann für den Fang kleiner pelagischer Arten, großer pelagischer Arten oder Grundfischarten eingesetzt werden;

5. „Falle“ ein Fanggerät, das am Meeresboden befestigt oder ausgebracht wird und als Falle für den Fang von Meeresarten dient. Sie ist korb-, korbreusen-, zylinder- oder kastenförmig ausgebaut und besteht in den meisten Fällen aus einem starren oder halbstarren, aus unterschiedlichen Materialien (Holz, Korbgeflecht, Metallstäben, Drahtgitter usw.) bestehendem Gestell, auf das ein Netz aufgespannt sein kann. Sie weist einen oder mehrere Trichter oder Öffnungen mit glatten Enden auf, durch die die betreffenden Arten in die Innenkammer gelangen können. Fallen können einzeln oder als Gruppe von mehreren Geräten eingesetzt werden. Werden sie als Gruppe von mehreren Geräten eingesetzt, so hängen mehrere Fallen an einer Hauptleine, mit der sie je nach befischter Zielart durch Mundschnüre unterschiedlicher Länge und mit unterschiedlichen Abständen verbunden sind;

6. „Langleine“ ein Fanggerät, das aus einer Hauptleine besteht, an der viele mit Haken versehene Mundschnüre hängen, die je nach der befischten Zielart unterschiedlich lang und in unterschiedlichen Abständen angebracht sind. Sie kann vertikal oder horizontal zur Meeresoberfläche ausgebracht werden und am oder in der Nähe des Meeresgrunds (Grundleine) ausgelegt werden oder im Pelagial oder in der Nähe der Oberfläche (Oberflächen-Langleine) treiben;

7. „Haken“ ein gekrümmtes, geschärftes Stück Stahldraht, das meistens mit Widerhaken versehen ist. Die Spitze eines Hakens kann gerade oder auch umgebogen und gekrümmt sein; der Schaft kann von unterschiedlicher Länge und Form und sein Querschnitt kann rund (regelmäßig) oder abgeflacht (geschmiedet) sein. Die Gesamtlänge der Haken wird gemessen als die maximale Länge des Schafts vom oberen Ende des Hakens, an dem die Leine befestigt wird, bis zum Scheitel der Krümmung. Die Breite des Hakens wird gemessen als der größte horizontale Abstand zwischen dem äußeren Teil des Schafts bis zur äußeren Spitze des Widerhakens;

8. „Sportfischerei“ die Fangtätigkeit, bei der lebende aquatische Ressourcen gefangen werden und die als Freizeitgestaltung oder Sport betrieben wird;

9. „Fischsammelvorrichtungen“ auf der Meeresoberfläche schwimmende Objekte, unter denen sich Jungfische oder adulte Tiere weit wandernder Arten versammeln;

10. „Andreaskreuz“ ein Gerät, mit dem der Meeresgrund durchpflügt wird, um entweder Steckmuscheln (Pinna nobilis) oder Rote Korallen zu ernten;

11. „Seegraswiese“ eine Fläche am Meeresgrund, die durch den vorherrschenden Bewuchs mit Meeresblütenpflanzen gekennzeichnet ist oder wo dieser Bewuchs vorhanden war und nun geeignete Wiederansiedlungsmaßnahmen erforderlich sind. Seegras ist ein Sammelbegriff für die Arten Posidonia oceanica, Cymodocea nodosa, Zoostera marina und Zoostera nolti;

12. „korallogenes Habitat“ eine Fläche am Meeresgrund, die durch das überwiegende Vorkommen einer als „korallogen“ bezeichneten besonderen Lebensgemeinschaft gekennzeichnet ist oder wo diese Lebensgemeinschaft bestanden hat und nun geeignete Wiederansiedlungsmaßnahmen erforderlich sind. „Korallogen“ ist ein Sammelbegriff für eine sehr komplexe biogene Struktur, die durch den fortdauernden Aufbau von einander überlagernden Kalkschichten auf einem vorher existierenden felsigen oder harten Untergrund...

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