Council Regulation (EC) No 448/98 of 16 February 1998 completing and amending Regulation (EC) No 2223/96 with respect to the allocation of financial intermediation services indirectly measured (FISIM) within the European system of national and regional accounts (ESA)

Published date27 February 1998
Subject Matterinformación y verificación,unión económica y monetaria
Official Gazette PublicationDiario Oficial de las Comunidades Europeas, L 58, 27 de febrero de 1998
Konsolidierter TEXT: 31998R0448 — DE — 20.11.2003

1998R0448 — DE — 20.11.2003 — 001.001


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►B VERORDNUNG (EG) Nr. 448/98 DES RATES vom 16. Februar 1998 zur Ergänzung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 hinsichtlich der Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr im Rahmen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene (ESVG) (ABl. L 058, 27.2.1998, p.1)

Geändert durch:

Amtsblatt
No page date
►M1 Verordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. September 2003 L 284 1 31.10.2003



▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 448/98 DES RATES

vom 16. Februar 1998

zur Ergänzung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 hinsichtlich der Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr im Rahmen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene (ESVG)



DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 213,

nach Kenntnisnahme von dem Verordnungsentwurf der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments ( 2 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Währungsinstituts ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft ( 4 ) enthält den Bezugsrahmen der gemeinsamen Normen, Definitionen, Klassifizierungen und Verbuchungsregeln für die Erstellung der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen der Mitgliedstaaten für die statistischen Zwecke der Europäischen Gemeinschaft, der zwischen den Mitgliedstaaten vergleichbare Ergebnisse ermöglicht.

Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 sieht vor, daß spätestens am 31. Dezember 1997 ein Beschluß über die Einführung des Systems zur Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr [System der Zuordnung der indirekt erfaßten Dienstleistungen der finanziellen Mittlertätigkeit (IEDFM)] gefaßt wird.

Eine Lösung des Problems der Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr sollte zu einer erheblichen Verbesserung der Methodik des ESVG führen und einen genaueren Vergleich der Höhe des Bruttoinlandsprodukts (BIP) innerhalb der Europäischen Union ermöglichen.

Diese Verordnung hat die Einführung des Prinzips der Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr und die Festlegung der Bestimmungen für ihre Anwendung zum Ziel.

Die Wirksamkeit der Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr und der Bestimmungen für ihre Anwendung müssen anhand der Berechnungen beurteilt werden, die von den Mitgliedstaaten entsprechend den in Anhang III beschriebenen Versuchsmethoden während eines Versuchzeitraums anzustellen sind, der ausreichend lang ist, damit geprüft werden kann, ob mit dieser Aufgliederung verläßlichere Ergebnisse in bezug auf die korrekte Erfassung der betreffenden Wirtschaftstätigkeit erzielt werden als mit der derzeitigen Nichtaufgliederung.

Die Kommission sollte auf der Grundlage der während des Versuchszeitraums durchgeführten Berechnungen Evaluierungsberichte über die Qualität der Daten, insbesondere über deren Verfügbarkeit, und eine qualitative und quantitative Analyse der zeitlichen Konstanz und der Sensitivität der Ergebnisse gegenüber den verschiedenen Versuchsmethoden vorlegen.

Im Falle einer positiven Bewertung der Verläßlichkeit der Ergebnisse sollte die Kommission entscheiden, welche Methode sich am besten für die Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr eignet.

Selbst wenn mit den Versuchsmethoden keine verläßlicheren Ergebnisse in bezug auf die korrekte Erfassung der betreffenden Wirtschaftstätigkeit erzielt werden als mit der derzeitigen Nichtaufgliederung, sollte die Kommission dem Rat einen geeigneten Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 vorlegen.

Die Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr zur Ermittlung des BSP für die Zwecke des Haushaltsplans und der Eigenmittel der Gemeinschaft sollte vom Rat auf Vorschlag der Kommission einstimmig beschlossen werden.

Für die Zwecke sonstiger Gemeinschaftspolitiken sollte die unterstellte Bankgebühr nicht aufgegliedert werden, bis die Kommission, sofern die erzielten Ergebnisse als verläßlicher bewertet worden sind, eine Entscheidung über die für die Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr anzuwendende Methode getroffen hat.

Mit Blick auf das Subsidiaritätsprinzip ist festzustellen, daß die mit dieser Verordnung verfolgten Ziele besser auf der Ebene der Gemeinschaft als auf der der Mitgliedstaaten erreicht werden können, da nur die Kommission die erforderliche Harmonisierung der statistischen Verfahren zur Berechnung und Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr auf Gemeinschaftsebene koordinieren kann. Die eigentliche Berechnung und Aufgliederung sowie die Einrichtung der Infrastruktur, die zur Überwachung der Anwendung der Methodik erforderlich ist, sollten dagegen den Mitgliedstaaten übertragen werden. Aus diesem Grund ist vorzusehen, daß die zuständigen einzelstaatlichen Behörden Zugang zu allen auf nationaler Ebene verfügbaren Daten haben.

Der Ausschuß für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften, der durch den Beschluß 89/382/EWG, Euratom ( 5 ) eingesetzt wurde, sowie der Ausschuß für die Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken, der durch den Beschluß 91/115/EWG ( 6 ) eingesetzt wurde, wurden gemäß Artikel 3 dieser beiden Beschlüsse gehört —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Zweck

(1) Zweck dieser Verordnung ist die Einführung des auf einer verläßlichen Methode beruhenden Prinzips der Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr, wie in Anhang I des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 beschrieben.

(2) Zu diesem Zweck werden die Anhänge I und II des Anhangs A der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 gemäß den Anhängen I und II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Methoden

(1) Die Mitgliedstaaten führen während des in Artikel 4 angegebenen Versuchszeitraums Berechnungen nach den in Anhang III beschriebenen Methoden durch.

(2) Auf der Grundlage einer Bewertung der Ergebnisse dieser Berechnungen wird gemäß Artikel 5 ein Beschluß über die Methode gefaßt, die für die Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr anzuwenden ist.

Artikel 3

Mittel

(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß die erforderlichen Daten oder die für die Durchführung dieser Berechnungen geeigneten Schätzungen der mit der Durchführung der Berechnungen nach Artikel 2 Absatz 1 betrauten nationalen Stelle unverzüglich zur Verfügung gestellt werden.

(2) Es obliegt der nationalen Stelle, zusätzliche Daten zu erheben, die ihres Erachtens für die Berechnungen notwendig sind.

Artikel 4

Vorlage der Ergebnisse der Berechnungen während des Versuchszeitraums

Die Mitgliedstaaten legen der Kommission die Ergebnisse der Berechnungen nach Artikel 2 Absatz 1 gemäß nachstehendem Zeitplan vor:

Die Ergebnisse der Kalenderjahre 1995, 1996, 1997 und 1998 sind bis zum 1. November 1999 vorzulegen.

Die Ergebnisse des Kalenderjahres 1999 sowie die überprüften Ergebnisse der Kalenderjahre 1995, 1996, 1997 und 1998 sind bis zum 1. November 2 000 vorzulegen.

Die Ergebnisse des Kalenderjahres 2000 sowie die überprüften Ergebnisse der Kalenderjahre 1995, 1996, 1997, 1998 und 1999 sind bis zum 1. November 2001 vorzulegen.

Die ersten Schätzungen für das Kalenderjahr 2001 sowie die überprüften Ergebnisse der Kalenderjare 1995, 1996, 1997, 1998, 1999 und 2000 sind bis zum 30. April 2002 vorzulegen.

Artikel 5

Evaluierung der Ergebnisse

(1) Auf der Grundlage der in Artikel 4 genannten Ergebnisse unterbreitet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat nach Einholung der Stellungnahme des Ausschusses für das Statistische Programm vor dem 31. Dezember 2000 einen Zwischenbericht und vor dem 1. Juli 2002 einen abschließenden Bericht mit einer qualitativen und quantitativen Analyse der Auswirkungen der in Anhang III beschriebenen Versuchsmethoden für die Aufgliederung und Berechnung der unterstellten Bankgebühr.

(2) Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Maßnahmen zur Verdeutlichung und Verbesserung der in Anhang III beschriebenen Versuchsmethoden, werden von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 7 festgelegt.

(3) Die Kommission legt nach Einholung der Stellungnahme des Ausschusses für Währungs-, Finanz- und Zahlungsbilanzstatistiken und gemäß dem Verfahren des Artikels 7 vor dem 31. Dezember 2002 die Methode für die Aufgliederung der unterstellten Bankgebühr fest, sofern die Feststellungen des abschließenden Evaluierungsberichts über die Verläßlichkeit der während des Versuchszeitraums erzielten Ergebnisse positiv sind.

(4) Gelangt die Kommission in ihrem in Absatz 1 genannten abschließenden Evaluierungsbericht zu dem Schluß, daß mit keiner der Versuchsmethoden für die Aufgliederung verläßlichere Ergebnisse in bezug auf die korrekte Erfassung der betreffenden Wirtschaftstätigkeit erzielt werden als mit der derzeitigen Nichtaufgliederung, so unterbreitet sie dem Rat erforderlichenfalls einen geeigneten Vorschlag zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2223/96.

Artikel 6

Übermittlung an die Kommission

Im Rahmen der Übermittlung der in Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 genannten Tabellen übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission ab 1. Januar 2003 die Ergebnisse der gemäß dieser Verordnung durchgeführten Berechnungen.

▼M1

Artikel 7

(1) Die Kommission wird von dem Ausschuss für das Statistische Programm (nachstehend „Ausschuss“ genannt) unterstützt.

(2) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so gelten die Artikel 5 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG ( 7 ) unter Beachtung von dessen Artikel 8.

Der Zeitraum nach Artikel 5...

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