Council Regulation (EU) 2020/123 of 27 January 2020 fixing for 2020 the fishing opportunities for certain fish stocks and groups of fish stocks, applicable in Union waters and, for Union fishing vessels, in certain non-Union waters

Published date15 August 2020
Konsolidierter TEXT: 32020R0123 — DE — 15.08.2020

02020R0123 — DE — 15.08.2020 — 002.001


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►B VERORDNUNG (EU) 2020/123 DES RATES vom 27. Januar 2020 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2020 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern (ABl. L 025 vom 30.1.2020, S. 1)

Geändert durch:

Amtsblatt
Nr. Seite Datum
►M1 VERORDNUNG (EU) 2020/455 DES RATES vom 26. März 2020 L 97 1 30.3.2020
►M2 VERORDNUNG (EU) 2020/900 DES RATES vom 25. Juni 2020 L 207 4 30.6.2020




▼B

VERORDNUNG (EU) 2020/123 DES RATES

vom 27. Januar 2020

zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2020 für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern



TITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

(1) Mit der vorliegenden Verordnung werden die Fangmöglichkeiten festgesetzt, die in Unionsgewässern und für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen zur Verfügung stehen.

(2) Die Fangmöglichkeiten gemäß Absatz 1 schließen ein:

a)

Fangbeschränkungen für das Jahr 2020 und, soweit in der vorliegenden Verordnung festgesetzt, für das Jahr 2021;

b)

Fischereiaufwandsbeschränkungen für das Jahr 2020, mit Ausnahme der in Anhang II festgelegten Fischereiaufwandsbeschränkungen, die vom 1. Februar 2020 bis zum 31. Januar 2021 gelten werden;

c)

Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im CCAMLR-Übereinkommensbereich vom 1. Dezember 2019 bis zum 30. November 2020;

d)

die in Artikel 30 festgesetzten Fangmöglichkeiten für bestimmte Bestände im IATTC-Übereinkommensbereich für die in jenem Artikel genannten Zeiträume im Jahr 2019 und 2020.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für folgende Schiffe:

a)

Fischereifahrzeuge der Union;

b)

Drittlandschiffe in Unionsgewässern.

(2) Diese Verordnung gilt auch für die Freizeitfischerei, wenn sie in den einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung ausdrücklich genannt ist.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013. Außerdem bezeichnet der Ausdruck

a)

„Drittlandschiff“ ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Drittlands führt und in einem Drittland registriert ist;

b)

„Freizeitfischerei“ nichtgewerbliche Fischerei, bei der biologische Meeresressourcen beispielsweise im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports ausgebeutet werden;

c)

„internationale Gewässer“ die Gewässer, die außerhalb der staatlichen Hoheit oder Gerichtsbarkeit irgendeines Staats liegen;

d)

„zulässige Gesamtfangmenge“ („total allowable catch“, TAC)

i)

in Fischereien, für die die Ausnahme von der Pflicht zur Anlandung gemäß Artikel 15 Absätze 4 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 gilt, die Fischmenge, die aus jedem Bestand jährlich angelandet werden darf;

ii)

in allen anderen Fischereien die Fischmenge, die aus jedem Bestand jährlich entnommen werden darf;

e)

„Quote“ einen der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugeteilten Anteil an der TAC;

f)

„analytische Bewertung“ mengenmäßige Bewertung von Tendenzen in einem bestimmten Bestand auf der Grundlage von Daten über die Biologie und Nutzung des Bestands, welche bei wissenschaftlicher Prüfung für ausreichend gut befunden wurden, um wissenschaftliche Empfehlungen für künftige Fangoptionen abzugeben;

g)

„Maschenöffnung“ die Maschenöffnung von Fangnetzen gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 6 Nummer 34 der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 );

h)

„Fischereiflottenregister der Union“ das von der Kommission gemäß Artikel 24 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 erstellte Register;

i)

„Fischereilogbuch“ das in Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 genannte Logbuch;

▼M2

j)

„Instrumentenboje“ eine Boje, die eindeutig mit einer einmaligen Referenznummer, anhand deren ihr Eigentümer ermittelt werden kann, gekennzeichnet und mit einem satellitengestützten Ortungssystem zur Überwachung ihrer Position versehen ist;

k)

„operative Boje“ jede zuvor aktivierte, eingeschaltete und auf See auf einem treibenden FAD oder Treibholz ausgebrachte Instrumentenboje, die Positionen und andere verfügbare Informationen, etwa Echolot-Schätzungen, übermittelt.

▼B

Artikel 4

Fanggebiete

Im Sinne der vorliegenden Verordnung gelten die folgenden Zonenbestimmungen:

a)

„ICES-Gebiete“ (Internationaler Rat für Meeresforschung) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 218/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 );

b)

„Skagerrak“ ist das geografische Gebiet, das im Westen durch eine Linie vom Leuchtturm von Hanstholm zum Leuchtturm von Lindesnes und im Süden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste begrenzt wird;

c)

„Kattegat“ ist das geografische Gebiet, das im Norden durch eine Linie vom Leuchtturm von Skagen zum Leuchtturm von Tistlarna und von dort zum nächsten Punkt an der schwedischen Küste und im Süden durch eine Linie von Kap Hasenøre zum Kap Gniben, von Korshage nach Spodsbjerg und vom Kap Gilbjerg zum Kullen begrenzt wird;

d)

„Funktionseinheit 16 des ICES-Untergebiets 7“ ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

53° 30' N 15° 00' W,
53° 30' N 11° 00' W,
51° 30' N 11° 00' W,
51° 30' N 13° 00' W,
51° 00' N 13° 00' W,
51° 00' N 15° 00' W;
e)

„Funktionseinheit 25 der ICES-Division 8c“ ist das geografische Seegebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

43° 00' N 9° 00' W,
43° 00' N 10° 00' W,
43° 30' N 10° 00' W,
43° 30' N 9° 00' W,
44° 00' N 9° 00' W,
44° 00' N 8° 00' W,
43° 30' N 8° 00' W;
f)

„Funktionseinheit 26 der ICES-Division 9a“ ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

43° 00' N 8° 00' W,
43° 00' N 10° 00' W,
42° 00' N 10° 00' W,
42° 00' N 8° 00' W;
g)

„Funktionseinheit 27 der ICES-Division 9a“ ist das geografische Gebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

42° 00' N 8° 00' W,
42° 00' N 10° 00' W,
38° 30' N 10° 00' W,
38° 30' N 9° 00' W,
40° 00' N 9° 00' W,
40° 00' N 8° 00' W;
h)

„Funktionseinheit 30 der ICES-Division 9a“ ist das geografische Gebiet im Hoheitsgebiet von Spanien im Golf von Cádiz und in angrenzenden Gewässern der Division 9a;

i)

„Funktionseinheit 31 der ICES-Division 8c“ ist das geografische Seegebiet mit Loxodromen als Abgrenzung, die folgende Punkte verbinden:

43° 30' N 6° 00' W,
44° 00' N 6° 00' W,
44° 00' N 2° 00' W,
43° 30' N 2° 00' W;
j)

„Golf von Cádiz“ ist das geografische Gebiet der ICES-Division 9a östlich von 7° 23′ 48″ W;

k)

„CCAMLR-Übereinkommensbereich“ ist das geografische Gebiet im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 601/2004 des Rates ( 3 );

l)

„CECAF-Gebiete“ (Committee for Eastern Central Atlantic Fisheries, Fischereiausschuss für den östlichen Zentralatlantik) sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 4 );

m)

„IATTC-Übereinkommensbereich“ ist das geografische Gebiet nach Maßgabe des Übereinkommens zur Stärkung der Interamerikanischen Kommission für tropischen Thunfisch, die mit dem Übereinkommen aus dem Jahr 1949 zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Republik Costa Rica eingesetzt wurde ( 5 );

n)

„ICCAT-Übereinkommensbereich“ ist das geografische Gebiet nach Maßgabe der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik ( 6 );

o)

„IOTC-Übereinkommensbereich“ ist das geografische Gebiet nach Maßgabe des Übereinkommens zur Einsetzung der Thunfischkommission für den Indischen Ozean ( 7 );

p)

„NAFO-Gebiete“ sind die geografischen Gebiete nach Maßgabe des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 217/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 );

q)

„SEAFO-Übereinkommensbereich“ ist das geografische Gebiet nach Maßgabe des Übereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen im Südostatlantik ( 9 );

r)

„SIOFA-Übereinkommensbereich“ ist das geografische Gebiet nach Maßgabe des Übereinkommens über die Fischerei im südlichen Indischen Ozean ( 10 );

s)

„SPRFMO-Übereinkommensbereich“ ist das geografische Gebiet nach Maßgabe des Übereinkommens...

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