Council Regulation (EU) No 407/2010 of 11 May 2010 establishing a European financial stabilisation mechanism
Published date | 12 May 2010 |
Official Gazette Publication | Gazzetta ufficiale dell’Unione europea, L 118, 12 maggio 2010,Diario Oficial de la Unión Europea, L 118, 12 de mayo de 2010,Journal officiel de l’Union européenne, L 118, 12 mai 2010 |
2010R0407 — DE — 08.08.2015 — 001.001
Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationsquelle, für deren Richtigkeit die Organe der Gemeinschaften keine Gewähr übernehmen
►B | VERORDNUNG (EU) Nr. 407/2010 DES RATES vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1) |
Geändert durch:
Amtsblatt | ||||
No | page | date | ||
►M1 | VERORDNUNG (EU) 2015/1360 DES RATES vom 4. August 2015 | L 210 | 1 | 7.8.2015 |
Berichtigt durch:
►C1 | Berichtigung, ABl. L 188 vom 18.7.2012, S. 19 (407/2010) |
▼B
VERORDNUNG (EU) Nr. 407/2010 DES RATES
vom 11. Mai 2010
zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 122 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:(1) | Nach Artikel 122 Absatz 2 des Vertrags kann einem Mitgliedstaat, der aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, die sich seiner Kontrolle entziehen, von Schwierigkeiten betroffen oder von gravierenden Schwierigkeiten ernstlich bedroht ist, ein finanzieller Beistand der Union gewährt werden. |
(2) | Solche Schwierigkeiten können durch eine ernsthafte Verschlechterung der internationalen Wirtschafts- und Finanzlage verursacht werden. |
(3) | Die beispiellose Weltfinanzkrise und der globale Konjunkturrückgang, die die Welt in den beiden letzten Jahren erschütterten, haben das Wirtschaftswachstum und die Finanzstabilität schwer beeinträchtigt und die Defizit- und Schuldenposition der Mitgliedstaaten stark verschlechtert. |
(4) | ►C1 Die Verschärfung der Finanzkrise hat für mehrere Mitgliedstaaten zu einer gravierenden Verschlechterung der Kreditkonditionen geführt, die darüber hinausgeht, was sich durch wirtschaftliche Fundamentaldaten erklären ließe. Wird in dieser Situation nicht umgehend gehandelt, könnte die Finanzstabilität der Europäischen Union insgesamt ernsthaft bedroht sein. ◄ |
(5) | Angesichts dieser außergewöhnlichen Situation, die sich der Kontrolle der Mitgliedstaaten entzieht, erscheint es notwendig, unverzüglich einen Unionsmechanismus zur Wahrung der Finanzstabilität in der Europäischen Union einzuführen. Ein solcher Mechanismus sollte die Union in die Lage versetzen, auf akute Schwierigkeiten in einem Mitgliedstaat koordiniert, rasch und wirksam zu reagieren. Seine Aktivierung wird im Kontext einer gemeinsamen EU/Internationaler Währungsfonds (IWF)-Unterstützung erfolgen. |
(6) | Aufgrund der besonderen finanziellen Auswirkungen erfordern die Beschlüsse über die Gewährung eines finanziellen Beistands der Union auf der Grundlage dieser Verordnung die Ausübung von Durchführungsbefugnissen, die dem Rat übertragen werden sollten. |
(7) | Bei Aktivierung dieses Mechanismus sollten mit Blick auf die Wahrung der langfristigen Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen des betreffenden Mitgliedstaats und der Wiederherstellung seiner Fähigkeit, sich selbst auf den Finanzmärkten zu finanzieren, strenge wirtschaftspolitische Bedingungen festgelegt werden. |
(8) | Die Kommission sollte regelmäßig überprüfen, ob die außergewöhnlichen Umstände, die die Finanzstabilität der Europäischen Union insgesamt bedrohen, weiterhin bestehen. |
(9) | Die bestehende mit der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 des Rates ( 1 ) geschaffene Fazilität für die Gewährung eines mittelfristigen finanziellen Beistands für Mitgliedstaaten außerhalb des Eurogebiets sollte beibehalten werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Ziel und Geltungsbereich
Um die Stabilität, Einheit und Integrität der Europäischen Union zu wahren, werden in dieser Verordnung die Bedingungen und Verfahren festgelegt, nach denen einem Mitgliedstaat, der aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse, die sich seiner Kontrolle entziehen, von gravierenden wirtschaftlichen oder finanziellen Störungen betroffen oder von diesen ernstlich bedroht ist, ein finanzieller Beistand der Union gewährt werden kann; dabei ist die mögliche Anwendung der bestehenden mit der Verordnung (EG) Nr. 332/2002 geschaffenen Fazilität für die Gewährung eines mittelfristigen finanziellen Beistands zur Stützung der Zahlungsbilanzen der Mitgliedstaaten außerhalb des Eurogebiets zu berücksichtigen.
Artikel 2
Form des finanziellen Beistands der Union
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung wird ein finanzieller Beistand der Union dem betreffenden Mitgliedstaat in Form eines Darlehens oder einer Kreditlinie gewährt.
Hierzu wird die Kommission...
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