Decision (EU) 2019/1743 of the European Central Bank of 15 October 2019 on the remuneration of holdings of excess reserves and of certain deposits (recast) (ECB/2019/31)

Coming into Force30 October 2019,22 October 2019
End of Effective Date31 December 9999
Celex Number32019D0031
ELIhttp://data.europa.eu/eli/dec/2019/1743/oj
Published date21 October 2019
Date15 October 2019
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 267, 21 October 2019
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21.10.2019 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 267/12

BESCHLUSS (EU) 2019/1743 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 15. Oktober 2019

über die Verzinsung von Überschussreserven und bestimmten Einlagen (Neufassung) (EZB/2019/31)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2 erster Gedankenstrich,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 3.1 erster Gedankenstrich und Artikel 17 bis 19,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Beschluss EZB/2014/23 (1) wurde wesentlich geändert (2). Da weitere Änderungen vorzunehmen sind, sollte dieser Beschluss im Interesse der Klarheit neu gefasst werden.
(2) Der EZB-Rat kann die Verzinsung der Überschussreserven von Instituten insgesamt oder zum Teil anpassen. Am 12. September 2019 beschloss der EZB-Rat die Einführung eines zweistufigen Systems für die Verzinsung von Überschussreserven, bei dem ein Teil der Überschussliquidität der Institute, d. h. das über das Reserve-Soll hinausgehende Reserveguthaben, von der negativen Verzinsung zum geltenden Einlagezinssatz befreit wird. Insbesondere beschloss der EZB-Rat, ein Vielfaches des Reserve-Solls der Institute auszunehmen. Der EZB-Rat hat beschlossen, den Anfangsmultiplikator „m“ des Reserve-Solls der Institute, der zur Berechnung des befreiten Teils der Überschussreserven der Institute verwendet wird, für sämtliche berechtigte Institute auf sechs und den für die befreiten Überschussreserven geltenden anfänglichen Zinssatz auf null Prozent festzulegen. Dieser Multiplikator „m“ und der für die befreiten Überschussreserven geltende Zinssatz kann im Laufe der Zeit vom EZB-Rat geändert werden.
(3) Der Beschluss, ein zweistufiges System für die Überschussverzinsung einzuführen, soll die bankbasierte Transmission der Geldpolitik unterstützen und zugleich sicherstellen, dass die negativen Zinssätze auch weiterhin einen positiven Beitrag zum akkommodierenden geldpolitischen Kurs leisten und zur anhaltenden nachhaltigen Annäherung an das Inflationsziel der Europäischen Zentralbank (EZB) beitragen. Das zweistufige System stellt damit sicher, dass die Kosten der negativen Zinsen für die Institute die reibungslose, vornehmlich bankbasierte Transmission der Geldpolitik innerhalb des Euro-Währungsgebiets nicht beeinträchtigen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Verzinsung von Überschussreserven

(1) Reserveguthaben von Instituten, die als Institute vom Anwendungsbereich des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 der Europäischen Zentralbank (EZB/2003/9) (3) erfasst werden und gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2531/98 des Rates (4) und der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) die festgelegte Reservepflicht überschreiten (nachfolgend die „Überschussreserven“), werden mit null Prozent oder dem Einlagesatz verzinst, je nachdem, welcher dieser Zinssätze niedriger ist.

(2) Ein Teil der Überschussreserven eines Instituts auf dessen Mindestreservekonten im Sinne der Artikel 1 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1745/2003 (EZB/2003/9) ist bis zu einem Multiplikator „m“ des Reserve-Solls des Instituts (nachfolgend der „Freibetrag“) von der in...

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