Council Decision (EU) 2022/314 of 15 February 2022 concerning the accession of the European Union to the Convention on the Conservation and Management of High Seas Fisheries Resources in the North Pacific Ocean

Celex Number32022D0314
ELIhttp://data.europa.eu/eli/dec/2022/314/oj
Published date28 February 2022
Date15 February 2021
Date of Signature15 February 2021
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 055, 28 February 2022
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28.2.2022 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 55/12

BESCHLUSS (EU) 2022/314 DES RATES

vom 15. Februar 2022

über den Beitritt der Europäischen Union zu dem Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Nordpazifik

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Unterabsatz 2 Buchstabe a,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 22. Juni 2018 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen mit der Fischereikommission für den Nordpazifik über den Beitritt der Union zum Übereinkommen über die Erhaltung und Bewirtschaftung der Fischereiressourcen der Hohen See im Nordpazifik (im Folgenden „Übereinkommen“) aufzunehmen.
(2) Die Union ist befugt, Maßnahmen zur Erhaltung der biologischen Meeresressourcen im Rahmen der Gemeinsamen Fischereipolitik zu erlassen und Vereinbarungen mit Drittländern und internationalen Organisationen einzugehen.
(3) Die Europäische Union ist gemäß Beschluss 98/392/EG des Rates (2) Vertragspartei des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (im Folgenden „Seerechtsübereinkommen“) vom 10. Dezember 1982, das alle Vertragsparteien des Seerechtsübereinkommens verpflichtet, bei der Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen zusammenzuarbeiten.
(4) Die Europäische Union ist gemäß Beschluss 98/414/EG des Rates (3) Vertragspartei des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und Bestände weit wandernder Fische.
(5) Auf ihrer sechsten Jahrestagung vom 23. bis 25. Februar 2021 lud die Fischereikommission für den Nordpazifik die Union ein, dem Übereinkommen beizutreten.
(6) Der Beitritt zu dem Übereinkommen sollte die Kohärenz des Erhaltungsansatzes der Union in allen Ozeanen fördern und ihre Entschlossenheit zur langfristigen Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der weltweiten Fischereiressourcen bekräftigen. Entsprechend der Gemeinsamen Mitteilung der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Kommission vom 10. November 2016 mit dem Titel:
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