Directive 2000/53/EC of the European Parliament and of the Council of 18 September 2000 on end-of life vehicles
Published date | 26 August 2008 |
Official Gazette Publication | Journal officiel des Communautés européennes, L 269, 21 octobre 2000,Gazzetta ufficiale delle Comunità europee, L 269, 21 ottobre 2000,Diario Oficial de las Comunidades Europeas, L 269, 21 de octubre de 2000 |
02000L0053 — DE — 04.07.2018 — 013.001
Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich
►B | RICHTLINIE 2000/53/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34) |
Geändert durch:
Amtsblatt | ||||
Nr. | Seite | Datum | ||
M1 | ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION 2002/525/EG vom 27. Juni 2002 | L 170 | 81 | 29.6.2002 |
M2 | ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION 2005/63/EG vom 24. Januar 2005 | L 25 | 73 | 28.1.2005 |
M3 | ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION 2005/438/EG vom 10. Juni 2005 | L 152 | 19 | 15.6.2005 |
M4 | ENTSCHEIDUNG DES RATES 2005/673/EG vom 20. September 2005 | L 254 | 69 | 30.9.2005 |
M5 | RICHTLINIE 2008/33/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2008 | L 81 | 62 | 20.3.2008 |
M6 | ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION 2008/689/EG vom 1. August 2008 | L 225 | 10 | 23.8.2008 |
►M7 | RICHTLINIE 2008/112/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES Text von Bedeutung für den EWR vom 16. Dezember 2008 | L 345 | 68 | 23.12.2008 |
M8 | BESCHLUSS DER KOMMISSION 2010/115/EU vom 23. Februar 2010 | L 48 | 12 | 25.2.2010 |
M9 | RICHTLINIE 2011/37/EU DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 30. März 2011 | L 85 | 3 | 31.3.2011 |
M10 | RICHTLINIE 2013/28/EU DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 17. Mai 2013 | L 135 | 14 | 22.5.2013 |
M11 | RICHTLINIE (EU) 2016/774 DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 18. Mai 2016 | L 128 | 4 | 19.5.2016 |
►M12 | RICHTLINIE (EU) 2017/2096 DER KOMMISSION Text von Bedeutung für den EWR vom 15. November 2017 | L 299 | 24 | 16.11.2017 |
►M13 | RICHTLINIE (EU) 2018/849 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES Text von Bedeutung für den EWR vom 30. Mai 2018 | L 150 | 93 | 14.6.2018 |
▼B
RICHTLINIE 2000/53/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 18. September 2000
über Altfahrzeuge
Artikel 1
Ziele
In dieser Richtlinie sind Maßnahmen festgelegt, die vorrangig auf die Vermeidung von Fahrzeugabfällen und darüber hinaus auf die Wiederverwendung, das Recycling und andere Formen der Verwertung von Altfahrzeugen und ihren Bauteilen zur Verringerung der Abfallbeseitigung sowie auf eine Verbesserung der Umweltschutzleistung aller in den Lebenskreislauf von Fahrzeugen einbezogenen Wirtschaftsbeteiligten und insbesondere der unmittelbar mit der Behandlung von Altfahrzeugen befassten Wirtschaftsbeteiligten abzielen.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1.„Fahrzeug“ Fahrzeuge der Klassen M1 oder N1 gemäß Anhang II Abschnitt A der Richtlinie 70/156/EWG sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge gemäß der Richtlinie 92/61/EWG, jedoch unter Ausschluss von dreirädrigen Krafträdern;
2.„Altfahrzeug“ Fahrzeuge, die im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG als Abfall gelten;
3.„Hersteller“ den Fahrzeughersteller oder den gewerblichen Importeur eines Fahrzeugs in einen Mitgliedstaat;
4.„Vermeidung“ Maßnahmen zur Verringerung der Menge und der Umweltschädlichkeit von Altfahrzeugen, ihren Werkstoffen und Substanzen;
5.„Behandlung“ Tätigkeiten, die nach der Übergabe des Altfahrzeugs an eine Anlage zur Beseitigung von Schadstoffen, zur Demontage, zur Grobzerkleinerung, zum Schreddern, zur Verwertung oder zur Vorbereitung der Beseitigung der Schredder-Abfälle durchgeführt werden, sowie sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwertung und/oder Beseitigung von Altfahrzeugen und Altfahrzeugbauteilen;
6.„Wiederverwendung“ Maßnahmen, bei denen Altfahrzeugbauteile zu dem gleichen Zweck verwendet werden, für den sie entworfen wurden;
7.„Recycling“ die in einem Produktionsprozess erfolgende Wiederaufarbeitung der Abfallmaterialien für den ursprünglichen Zweck oder für andere Zwecke, jedoch mit Ausnahme der energetischen Verwertung. Unter energetischer Verwertung ist die Verwendung von brennbarem Abfall zur Energieerzeugung durch direkte Verbrennung mit oder ohne Abfall anderer Art, aber mit Rückgewinnung der Wärme zu verstehen;
8.„Verwertung“ jedes der anwendbaren in Anhang II B der Richtlinie 75/442/EWG genannten Verfahren;
9.„Beseitigung“ jedes der anwendbaren in Anhang II A der Richtlinie 75/442/EWG genannten Verfahren;
10.„Wirtschaftsbeteiligte“ Hersteller, Vertreiber, Rücknahmestellen, Kfz-Versicherungsgesellschaften, Demontagebetriebe, Schredderanlagenbetreiber, Verwertungsbetriebe, Recyclingbetriebe sowie sonstige Betriebe für die Behandlung von Altfahrzeugen einschließlich ihrer Bauteile und Werkstoffe;
▼M7
11.„gefährlicher Stoff“ jeden Stoff, der die Kriterien für eine der folgenden in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (1) dargelegten Gefahrenklassen oder -kategorien erfüllt:
a)Gefahrenklassen 2.1 bis 2.4, 2.6 und 2.7, 2.8 Typen A und B, 2.9, 2.10, 2.12, 2.13 Kategorien 1 und 2, 2.14 Kategorien 1 und 2, 2.15 Typen A bis F;
b)Gefahrenklassen 3.1 bis 3.6, 3.7 Beeinträchtigung der Sexualfunktion und der Fruchtbarkeit sowie der Entwicklung, 3.8 ausgenommen narkotisierende Wirkungen, 3.9 und 3.10;
c)Gefahrenklasse 4.1;
d)Gefahrenklasse 5.1;
▼B
12.„Schredderanlage“ jede Anlage, die dazu dient, Altfahrzeuge zu zertrümmern oder zu zerkleinern, einschließlich zum Zweck der Gewinnung von unmittelbar wiederverwendbarem Metallschrott;
13.„Demontageinformationen“ alle Informationen, die zur sach- und umweltgerechten Behandlung eines Altfahrzeugs notwendig sind. Sie werden den zugelassenen Verwertungsanlagen von den Fahrzeugherstellern und Zulieferern in Form von Handbüchern oder elektronischen Medien (z. B. CD-Rom, Online-Dienste) zur Verfügung gestellt.
Artikel 3
Geltungsbereich
(1) Diese Richtlinie gilt für Fahrzeuge und Altfahrzeuge einschließlich ihrer Bauteile und Werkstoffe. Unbeschadet des Artikels 5 Absatz 4 Unterabsatz 3 gilt dies unabhängig davon, wie das Fahrzeug während seiner Nutzung gewartet oder repariert worden ist und ob es mit vom Hersteller gelieferten Bauteilen oder mit anderen Bauteilen bestückt ist, deren Einbau als Ersatz- oder Austauschteile den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften oder einzelstaatlichen Vorschriften entspricht.
(2) Diese Richtlinie gilt unbeschadet der bestehenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft und der einschlägigen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, insbesondere über Sicherheitsanforderungen, die Begrenzung von Emissionen in die Luft und von Lärmemissionen sowie den Schutz des Bodens und des Wassers.
(3) Wenn ein Hersteller ausschließlich Fahrzeuge herstellt oder importiert, die nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a) der Richtlinie 70/156/EWG von jener Richtlinie freigestellt sind, können die Mitgliedstaaten diesen Hersteller und die von ihm hergestellten oder importierten Fahrzeuge von Artikel 7 Absatz 4, Artikel 8 und Artikel 9 der vorliegenden Richtlinie ausnehmen.
(4) Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 70/156/EWG sind von Artikel 7 ausgenommen.
(5) Für dreirädrige Kraftfahrzeuge gelten nur Artikel 5 Absätze 1 und 2 und Artikel 6 dieser Richtlinie.
Artikel 4
Abfallvermeidung
(1) Zur Förderung der Abfallvermeidung wirken die Mitgliedstaaten insbesondere darauf hin, dass
a)die Fahrzeughersteller in Zusammenarbeit mit der Werkstoff- und Zulieferindustrie die Verwendung gefährlicher Stoffe in Fahrzeugen begrenzen und diese bereits ab der Konzeptentwicklung von Fahrzeugen so weit wie möglich reduzieren, insbesondere um ihrer Freisetzung in die Umwelt vorzubeugen, das Recycling zu erleichtern und die Notwendigkeit der Beseitigung gefährlicher Abfälle zu vermeiden;
b)bei der Konstruktion und Produktion von neuen Fahrzeugen der Demontage, Wiederverwendung und Verwertung, insbesondere dem Recycling, von Altfahrzeugen, ihren Bauteilen und Werkstoffen umfassend Rechnung getragen wird und diese Tätigkeiten erleichtert werden;
c)die Fahrzeughersteller in Zusammenarbeit mit der Werkstoff- und Zulieferindustrie bei der Herstellung von Fahrzeugen und anderen Produkten verstärkt Recyclingmaterial verwenden, um die Märkte für Recyclingmaterial auszubauen.
(2)
a)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Werkstoffe und Bauteile von Fahrzeugen, die nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebracht werden, kein Blei, Quecksilber, Kadmium oder sechswertiges Chrom enthalten, außer in den in Anhang II genannten Fällen unter den dort genannten Bedingungen.
▼M13
b)Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 9a delegierte Rechtsakte zur regelmäßigen Änderung von Anhang II im Hinblick auf dessen Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt zu erlassen, um
i)erforderlichenfalls Höchstkonzentrationswerte festzulegen, bis zu deren Erreichen das Vorhandensein der in Buchstabe a dieses Absatzes genannten Stoffen in bestimmten Werkstoffen und Bauteilen von Fahrzeugen toleriert wird;
ii)bestimmte Werkstoffe und Bauteile von Fahrzeugen von Buchstabe a dieses Absatzes auszunehmen, wenn die Verwendung der in dem genannten Buchstaben genannten Stoffen unvermeidbar ist;
iii)Werkstoffe und Bauteile von Fahrzeugen aus Anhang II zu streichen, wenn die Verwendung der in Buchstabe a dieses Absatzes genannten Stoffen vermeidbar ist;
iv)im Rahmen der Ziffern i und ii diejenigen Werkstoffe und Bauteile von Fahrzeugen, die vor...
To continue reading
Request your trial