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vom 27. November 2000
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 80 Absatz 2,
auf Vorschlag der Kommission (1),
nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),
nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (3),
gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (4), aufgrund des vom Vermittlungsausschuss am 18. Juli 2000 gebilligten gemeinsamen Entwurfs,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) | Die Umweltpolitik der Gemeinschaft zielt auf ein hohes Schutzniveau ab. Sie beruht auf den Grundsätzen der Vorsorge und Vorbeugung und dem Verursacherprinzip. |
(2) | Ein wichtiger Bereich der seeverkehrspolitischen Maßnahmen der Gemeinschaft betrifft die Verringerung der Meeresverschmutzung. Dies kann durch die Einhaltung internationaler Übereinkommen, Codes und Entschließungen unter gleichzeitiger Wahrung der Freiheit der Schifffahrt, wie sie im Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vorgesehen ist, und der in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Dienstleistungsfreiheit erreicht werden. |
(3) | Die Gemeinschaft ist über die durch Schiffsabfälle und Schiffsladungsrückstände verursachte Verschmutzung der Meere und Küsten der Mitgliedstaaten ernsthaft besorgt; ihre Sorge gilt insbesondere der Durchführung des Internationalen Übereinkommens von 1973 zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe in der Fassung des dazugehörigen Protokolls von 1978 (MARPOL 73/78); dieses Übereinkommen regelt, welche Abfälle von Schiffen in die Meeresumwelt eingebracht werden können, und verpflichtet die Vertragsstaaten, für die Bereitstellung angemessener Auffangeinrichtungen in den Häfen zu sorgen. Alle Mitgliedstaaten haben MARPOL 73/78 ratifiziert. |
(4) | Der Schutz der Meeresumwelt lässt sich dadurch verstärken, dass geringere Mengen von Schiffsabfällen und Ladungsrückständen auf See eingebracht werden. Dies kann erreicht werden, indem die Verfügbarkeit und Inanspruchnahme von Auffangeinrichtungen sowie die Durchführungsregelungen verbessert werden. In seiner Entschließung vom 8. Juni 1993 über eine gemeinsame Politik im Bereich der Sicherheit im Seeverkehr (5) hat der Rat die Verbesserung der Bereitstellung und Nutzung von Auffanganlagen in der Gemeinschaft in seine vorrangigen Maßnahmen aufgenommen. |
(5) | In der Richtlinie 95/21/EG des Rates vom 19. Juni 1995 zur Durchsetzung internationaler Normen für die Schiffssicherheit, die Verhütung von Verschmutzung und die Lebens- und Arbeitsbedingungen an Bord von Schiffen, die Gemeinschaftshäfen anlaufen und in Hoheitsgewässern der Mitgliedstaaten fahren (Hafenstaatkontrolle) (6) ist vorgesehen, dass Schiffe, die eine unangemessene Gefährdung der Meeresumwelt darstellen, nicht auslaufen dürfen. |
(6) | Die Meeresverschmutzung hat naturgemäß grenzüberschreitende Auswirkungen. In Anbetracht des Subsidiaritätsprinzips ist ein Vorgehen auf Gemeinschaftsebene die wirksamste Art, gemeinsame Umweltnormen für Schiffe und Häfen in der gesamten Gemeinschaft sicherzustellen. |
(7) | In Anbetracht des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist eine Richtlinie das geeignete Rechtsinstrument, da sie den Rahmen für eine einheitliche und zwingende Anwendung von Umweltnormen durch die Mitgliedstaaten schafft und es jedem einzelnen Mitgliedstaat überlässt zu entscheiden, welche Umsetzungsinstrumente in seinem Fall am besten geeignet sind. |
(8) | Die Vereinbarkeit mit bestehenden regionalen Übereinkünften, wie dem Übereinkommen über den Schutz der Meeresumwelt des Ostseegebiets von 1974/1992, sollte sichergestellt werden. |
(9) | Um die Verhütung von Verschmutzungen zu verbessern und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sollten die Umweltschutzvorschriften für alle Schiffe gelten, und zwar unabhängig von der Flagge, unter der sie fahren; außerdem sollten in allen Häfen der Gemeinschaft angemessene Auffangeinrichtungen bereitgestellt werden. |
(10) | Angemessene Hafenauffangeinrichtungen sollten den Bedürfnissen der Benutzer — vom größten Handelsschiff bis zum kleinsten Sportboot — sowie den Anforderungen des Umweltschutzes gerecht werden, ohne dass es bei den Schiffen, die sie nutzen, zu unangemessenen Verzögerungen kommt. Im Rahmen der Verpflichtung, die Verfügbarkeit von angemessenen Hafenauffangeinrichtungen sicherzustellen, haben die Mitgliedstaaten einen großen Ermessensspielraum, um die Entgegennahme von Abfällen in der geeignetsten Weise zu regeln; unter anderem ist es ihnen freigestellt, ortsfeste Auffangeinrichtungen vorzusehen oder Dienstleister zu benennen, die im Bedarfsfall mobile Einheiten für die Aufnahme von Abfällen in den Häfen aufstellen. Diese Verpflichtung beinhaltet auch, dass alle Dienstleistungen und/oder Begleitmaßnahmen vorgesehen werden müssen, die für die ordnungsgemäße und zweckentsprechende Nutzung dieser Einrichtungen erforderlich sind. |
(11) | Die Angemessenheit der Einrichtungen lässt sich durch aktuelle Abfallbewirtschaftungspläne verbessern, die im Benehmen mit den Betroffenen erstellt werden. |
(12) | Die Effizienz von Hafenauffangeinrichtungen lässt sich dadurch verbessern, dass die Schiffe dazu verpflichtet werden, ihren Bedarf an derartigen Einrichtungen zu melden. Diese Meldung würde auch Informationen für eine effiziente Planung der Abfallbewirtschaftung liefern. Die Übernahme von Abfällen aus Fischereifahrzeugen und Sportbooten mit einer Zulassung für bis zu zwölf Passagiere in den Hafenauffangeinrichtungen kann ohne vorherige Meldung erfolgen. |
(13) | Das Einbringen von Schiffsabfällen auf See kann dadurch verringert werden, dass alle Schiffe verpflichtet werden, vor dem Auslaufen aus dem Hafen ihre Abfälle in Hafenauffangeinrichtungen zu entladen. Um die Belange eines reibungslosen Seeverkehrs mit dem Umweltschutz in Einklang zu bringen, sollten Ausnahmen von dieser Anforderung möglich sein, wobei zu berücksichtigen ist, inwieweit ein Schiff über ausreichende spezielle Lagerkapazität an Bord verfügt und ob die Möglichkeit einer Entladung in einem anderen Hafen besteht, ohne Gefahr zu laufen, dass die Abfälle auf See eingebracht werden; ferner sind auch die spezifischen Entladeanforderungen zu berücksichtigen, die in Einklang mit dem Völkerrecht erlassen werden. |
(14) | Nach dem Verursacherprinzip sollten die Kosten von Hafenauffangeinrichtungen, einschließlich der Behandlung und Entsorgung der Schiffsabfälle, von den Schiffen getragen werden. Im Interesse des Umweltschutzes sollte das Gebührensystem einen Anreiz dafür bieten, die Schiffsabfälle in den Häfen zu entladen und nicht auf See einzubringen. Dies lässt sich erleichtern, indem vorgesehen wird, dass alle Schiffe einen Beitrag zu den Kosten der Bewirtschaftung von Schiffsabfällen leisten, um so den wirtschaftlichen Anreiz eines Einbringens auf See zu verringern. Nach dem Subsidiaritätsprinzip sollten die Mitgliedstaaten entsprechend ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften und derzeitigen Gepflogenheiten befugt bleiben, festzulegen, ob und mit welchem Anteil die auf die Menge der tatsächlich entladenen Schiffsabfälle bezogenen Gebühren in die Kostendeckungssysteme für die Inanspruchnahme von Hafenauffangeinrichtungen einbezogen werden. Die Gebühren für die Inanspruchnahme dieser Einrichtungen sollten fair, nichtdiskriminierend und transparent sein. |
(15) | Schiffe, die nur geringe Mengen Schiffsabfälle erzeugen, sollten bei der Kostendeckungsregelung günstiger behandelt werden. Gemeinsame Kriterien würden die Bestimmung solcher Schiffe erleichtern. |
(16) | Um eine übermäßige Belastung für die Betroffenen zu vermeiden, können Linienschiffe, die häufig und regelmäßig Häfen anlaufen, von bestimmten Pflichten aufgrund dieser Richtlinie ausgenommen werden, wenn hinreichend nachgewiesen ist, dass Vorkehrungen bestehen, um die Entladung der Abfälle und die Zahlung der Gebühren sicherzustellen. |
(17) | Ladungsrückstände sollten gemäß MARPOL 73/78 in Hafenauffangeinrichtungen entladen werden. Gemäß MARPOL 73/78 sind Ladungsrückstände, soweit dies zur Einhaltung der Tankreinigungsanforderungen erforderlich ist, in Hafenauffangeinrichtungen zu entladen. Die Gebühr für diese Entladung ist vom Benutzer der Auffangeinrichtung zu entrichten, wobei der Benutzer normalerweise in den vertraglichen Vereinbarungen der beteiligten Parteien oder in anderen lokalen Vereinbarungen benannt wird. |
(18) | Es sollten gezielte Überprüfungen vorgenommen werden, um festzustellen, ob die Bestimmungen dieser Richtlinie eingehalten werden. Die Zahl dieser Überprüfungen sowie die verhängten Sanktionen sollten ausreichen, um von der Nichteinhaltung der Richtlinie abzuschrecken. Aus Gründen der Effizienz und der Kostenwirksamkeit können diese Überprüfungen im Rahmen der Richtlinie 95/21/EG erfolgen, soweit jene Richtlinie anwendbar ist. |
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