Richtlinie 2003/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2003 zur 26. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Nonylphenol, Nonylphenolethoxylat und Zement) (Text von Bedeutung für den EWR)

Published date17 July 2003
Subject MatterInternal market - Principles,Approximation of laws,Safety at work and elsewhere
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 178, 17 July 2003
Konsolidierter TEXT: 32003L0053 — DE — 17.07.2003

2003L0053 — DE — 17.07.2003 — 000.001


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►B RICHTLINIE 2003/53/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Juni 2003 zur 26. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Nonylphenol, Nonylphenolethoxylat und Zement) (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 178, 17.7.2003, p.24)


Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 010 vom 14.1.2006, S. 72 (03/53)




▼B

RICHTLINIE 2003/53/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 18. Juni 2003

zur 26. Änderung der Richtlinie 76/769/EWG des Rates über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Nonylphenol, Nonylphenolethoxylat und Zement)

(Text von Bedeutung für den EWR)



DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95,

auf Vorschlag der Kommission ( 1 ),

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses ( 2 ),

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags ( 3 ),

in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Gefährdung der Umwelt durch Nonylphenol (NP) und Nonylphenolethoxylat (NPE) wurde gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates vom 23. März 1993 zur Bewertung und Kontrolle der Umweltrisiken chemischer Altstoffe ( 4 ) bewertet. Die Bewertung hat ergeben, dass diese Gefährdung verringert werden muss, und in seiner Stellungnahme vom 6. und 7. März 2001 bestätigte der Wissenschaftliche Ausschuss für Toxikologie, Ökotoxikologie und Umwelt (Cstee) diesen Befund.
(2) NP wird in der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik ( 5 ) als „prioritärer gefährlicher Stoff“ eingestuft. Gemäß Artikel 16 Absatz 6 jener Richtlinie legt die Kommission Vorschläge für Begrenzungen zur Beendigung oder schrittweisen Einstellung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten dieser Stoffe vor.
(3) Die im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 angenommene Empfehlung 2001/838/EG der Kommission vom 7. November 2001 über die Ergebnisse der Risikobewertung und über die Risikobegrenzungsstrategien für die Stoffe: Acrylaldehyd; Dimethylsulfat; Nonylphenol; Phenol, 4-Nonyl-, verzweigt; tert-Butylmethylether ( 6 ) hat eine Strategie zur Minderung der von NP und NPE ausgehenden Risiken vorgeschlagen, in der insbesondere Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung dieser Stoffe empfohlen werden.
(4) Um die Umwelt zu schützen, wird die Kommission ersucht, eine Änderung der Richtlinie 86/278/EWG des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft ( 7 ) dahin gehend zu prüfen, dass ein Grenzwert für die Konzentration von NP und NPE in Klärschlamm, der in die Böden eingebracht werden soll, festgelegt wird.
(5) Zum Schutz der Umwelt sollte weiterhin das Inverkehrbringen und die Verwendung von NP und NPE für bestimmte Anwendungen eingeschränkt werden, die zu Einleitungen, Emissionen und Verlusten in die Umwelt führen. Ungeachtet der Beschränkung für Formulierungshilfsstoffe in Pestiziden und Bioziden sollten jedoch die bestehenden, vor dem Inkrafttreten dieser Richtlinie erteilten nationalen Genehmigungen für Pestizide oder Biozid-Produkte, denen NPE als Formulierungshilfsstoff beigemischt ist, bis zu ihrem Auslaufen weiter gelten.
(6) Wissenschaftliche Studien haben auch gezeigt, dass Zementzubereitungen, die Chrom VI enthalten, bei längerem direktem Hautkontakt beim Menschen unter bestimmten Umständen allergische Reaktionen auslösen können. Bei allen Verwendungen von Zement besteht die Gefahr eines längeren direkten Hautkontakts beim Menschen, ausgenommen bei der Verwendung in überwachten geschlossenen und vollautomatischen Prozessen.
(7) Der CSTEE hat die gesundheitsschädlichen Auswirkungen von Chrom VI in Zement bestätigt.
(8) Individuelle Schutzmaßnahmen sind
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