Directive (EU) 2016/1629 of the European Parliament and of the Council of 14 September 2016 laying down technical requirements for inland waterway vessels, amending Directive 2009/100/EC and repealing Directive 2006/87/EC
Published date | 01 January 2020 |
Subject Matter | Approximation of laws,Transport,Technical barriers |
Official Gazette Publication | Official Journal of the European Union, L 252, 16 September 2016 |
02016L1629 — DE — 01.01.2022 — 004.001
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►B | RICHTLINIE (EU) 2016/1629 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 118) |
Geändert durch:
Amtsblatt | ||||
Nr. | Seite | Datum | ||
►M1 | DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) 2018/970 DER KOMMISSION vom 18. April 2018 | L 174 | 15 | 10.7.2018 |
M2 | DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/1668 DER KOMMISSION vom 26. Juni 2019 | L 256 | 1 | 7.10.2019 |
►M3 | DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1308 DER KOMMISSION vom 28. April 2021 | L 284 | 1 | 9.8.2021 |
Berichtigt durch:
►C1 | Berichtigung, ABl. L 181 vom 5.7.2019, S. 123 (2016/1629) |
▼B
RICHTLINIE (EU) 2016/1629 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 14. September 2016
zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG
KAPITEL 1
ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ZONENEINTEILUNG DER WASSERSTRASSEN
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Richtlinie wird Folgendes festgelegt:
die technischen Vorschriften, die erforderlich sind, um die Sicherheit der Fahrzeuge, die auf den in Artikel 4 aufgeführten Binnenwasserstraßen verkehren, zu gewährleisten und
die Klassifizierung dieser Binnenwasserstraßen.
Artikel 2
Anwendungsbereich
Diese Richtlinie gilt für folgende Fahrzeuge:
Schiffe mit einer Länge (L) von 20 m oder mehr;
Schiffe, deren Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) ein Volumen von 100 Kubikmetern oder mehr ergibt;
Schlepp- und Schubboote, die dazu bestimmt sind, entweder Fahrzeuge nach Buchstaben a und b oder schwimmende Geräte zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen;
Fahrgastschiffe;
schwimmende Geräte.
Diese Richtlinie gilt nicht für
Fähren;
Militärschiffe;
Seeschiffe, einschließlich Seeschleppboote und -schubboote, die
auf Seeschifffahrtsstraßen verkehren oder sich dort befinden oder
vorübergehend auf Binnengewässern verkehren,
sofern sie zumindest Folgendes mitführen:
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
a) | „Fahrzeug“ : ein Schiff oder ein schwimmendes Gerät; |
b) | „Schiff“ : ein Binnenschiff oder ein Seeschiff; |
c) | „Binnenschiff“ : ein Schiff, das ausschließlich oder vorwiegend für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen bestimmt ist; |
d) | „Schleppboot“ : ein eigens zum Schleppen gebautes Schiff; |
e) | „Schubboot“ : ein eigens zur Fortbewegung eines Schubverbandes gebautes Schiff; |
f) | „Fahrgastschiff“ : ein zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Tagesausflugs- oder Kabinenschiff; |
g) | „schwimmendes Gerät“ : eine schwimmende Konstruktion mit auf ihr vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren; |
h) | „schwimmende Anlage“ : eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, wie eine Badeanstalt, ein Dock, eine Landebrücke, ein Bootshaus; |
i) | „Schwimmkörper“ : ein Floß sowie andere einzeln oder in Verbindungen fahrtauglich gemachte Gegenstände, soweit er nicht ein Schiff, ein schwimmendes Gerät oder eine schwimmende Anlage ist; |
j) | „Sportfahrzeug“ : ein für Sport- oder Erholungszwecke bestimmtes Schiff, das kein Fahrgastschiff ist; |
k) | „schnelles Schiff“ : ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mehr als 40 km/h erreichen kann; |
l) | „Wasserverdrängung“ : das eingetauchte Volumen des Schiffes in Kubikmetern; |
m) | „Länge“ („L“) : die größte Länge des Schiffskörpers in Metern, ohne Ruder und Bugspriet; |
n) | „Breite“ („B“) : die größte Breite des Schiffskörpers in Metern, gemessen an der Außenseite der Beplattung (ohne Schaufelräder, Scheuerleisten und Ähnliches); |
o) | „Tiefgang“ („T“) : der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt des Schiffskörpers, ohne Berücksichtigung des Kiels oder anderer fester Anbauten, bis zur Ebene der größten Einsenkung des Schiffskörpers, in Metern; |
p) | „miteinander verbundene Binnenwasserstraßen“ : Wasserstraßen eines Mitgliedstaats, die über Binnenwasserstraßen, die nach nationalem oder internationalem Recht von in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Fahrzeugen befahren werden können, mit Binnenwasserstraßen eines anderen Mitgliedstaats verbunden sind. |
Artikel 4
Klassifizierung der Binnenwasserstraßen
Für die Zwecke dieser Richtlinie werden die Binnenwasserstraßen der Union wie folgt klassifiziert:
Zonen 1, 2, 3 und 4:
Zonen 1 und 2: die auf der Liste in Anhang I Kapitel 1 aufgeführten Wasserstraßen;
Zone 3: die auf der Liste in Anhang I Kapitel 2 aufgeführten Wasserstraßen;
Zone 4: alle anderen Binnenwasserstraßen, die nach nationalem Recht von in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Fahrzeugen befahren werden können.
Zone R: diejenigen der Wasserstraßen nach Buchstabe a, für die gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte in der am 6. Oktober 2016 geltenden Fassung des genannten Artikels ein Schiffsattest zu erteilen ist.
KAPITEL 2
SCHIFFSZEUGNISSE
Artikel 5
Einhaltung der technischen und sicherheitsspezifischen Anforderungen
Artikel 6
Unionszeugnisse für Binnenschiffe
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