Directive (EU) 2016/1629 of the European Parliament and of the Council of 14 September 2016 laying down technical requirements for inland waterway vessels, amending Directive 2009/100/EC and repealing Directive 2006/87/EC

Published date01 January 2020
Subject MatterApproximation of laws,Transport,Technical barriers
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 252, 16 September 2016
Konsolidierter TEXT: 32016L1629 — DE — 01.01.2022

02016L1629 — DE — 01.01.2022 — 004.001


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►B RICHTLINIE (EU) 2016/1629 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. September 2016 zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG (ABl. L 252 vom 16.9.2016, S. 118)

Geändert durch:

Amtsblatt
Nr. Seite Datum
►M1 DELEGIERTE RICHTLINIE (EU) 2018/970 DER KOMMISSION vom 18. April 2018 L 174 15 10.7.2018
M2 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/1668 DER KOMMISSION vom 26. Juni 2019 L 256 1 7.10.2019
►M3 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2021/1308 DER KOMMISSION vom 28. April 2021 L 284 1 9.8.2021


Berichtigt durch:

►C1 Berichtigung, ABl. L 181 vom 5.7.2019, S. 123 (2016/1629)




▼B

RICHTLINIE (EU) 2016/1629 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 14. September 2016

zur Festlegung technischer Vorschriften für Binnenschiffe, zur Änderung der Richtlinie 2009/100/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 2006/87/EG



KAPITEL 1

ANWENDUNGSBEREICH, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ZONENEINTEILUNG DER WASSERSTRASSEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Richtlinie wird Folgendes festgelegt:

a)

die technischen Vorschriften, die erforderlich sind, um die Sicherheit der Fahrzeuge, die auf den in Artikel 4 aufgeführten Binnenwasserstraßen verkehren, zu gewährleisten und

b)

die Klassifizierung dieser Binnenwasserstraßen.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)

Diese Richtlinie gilt für folgende Fahrzeuge:

a)

Schiffe mit einer Länge (L) von 20 m oder mehr;

b)

Schiffe, deren Produkt aus Länge (L), Breite (B) und Tiefgang (T) ein Volumen von 100 Kubikmetern oder mehr ergibt;

c)

Schlepp- und Schubboote, die dazu bestimmt sind, entweder Fahrzeuge nach Buchstaben a und b oder schwimmende Geräte zu schleppen, zu schieben oder längsseits gekuppelt mitzuführen;

d)

Fahrgastschiffe;

e)

schwimmende Geräte.

(2)

Diese Richtlinie gilt nicht für

a)

Fähren;

b)

Militärschiffe;

c)

Seeschiffe, einschließlich Seeschleppboote und -schubboote, die

i)

auf Seeschifffahrtsstraßen verkehren oder sich dort befinden oder

ii)

vorübergehend auf Binnengewässern verkehren,

sofern sie zumindest Folgendes mitführen:

ein Zeugnis zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS) oder ein gleichwertiges Zeugnis, ein Zeugnis zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften des Internationalen Freibord-Übereinkommens von 1966 oder ein gleichwertiges Zeugnis und ein internationales Zeugnis über die Verhütung der Ölverschmutzung zum Nachweis der Einhaltung der Vorschriften des Internationalen Übereinkommens von 1973/78 zur Verhütung von Meeresverschmutzungen durch Schiffe (MARPOL),
bei Seeschiffen, die nicht unter das SOLAS, das Internationale Freibord-Übereinkommen von 1966 oder das MARPOL fallen, die nach dem Recht ihres Flaggenstaats erforderlichen einschlägigen Zeugnisse und Freibordmarken,
bei Fahrgastschiffen, die nicht unter eines der im ersten Spiegelstrich genannten Übereinkommen fallen, ein Zeugnis über die Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe gemäß der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) oder
bei Sportfahrzeugen, die nicht unter eines der im ersten Spiegelstrich genannten Übereinkommen fallen, ein Zeugnis des Flaggenstaats, mit dem ein angemessenes Sicherheitsniveau nachgewiesen wird.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

a) „Fahrzeug“ : ein Schiff oder ein schwimmendes Gerät;
b) „Schiff“ : ein Binnenschiff oder ein Seeschiff;
c) „Binnenschiff“ : ein Schiff, das ausschließlich oder vorwiegend für die Fahrt auf Binnenwasserstraßen bestimmt ist;
d) „Schleppboot“ : ein eigens zum Schleppen gebautes Schiff;
e) „Schubboot“ : ein eigens zur Fortbewegung eines Schubverbandes gebautes Schiff;
f) „Fahrgastschiff“ : ein zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen gebautes und eingerichtetes Tagesausflugs- oder Kabinenschiff;
g) „schwimmendes Gerät“ : eine schwimmende Konstruktion mit auf ihr vorhandenen Arbeitseinrichtungen wie Krane, Bagger, Rammen, Elevatoren;
h) „schwimmende Anlage“ : eine schwimmende Einrichtung, die in der Regel nicht zur Fortbewegung bestimmt ist, wie eine Badeanstalt, ein Dock, eine Landebrücke, ein Bootshaus;
i) „Schwimmkörper“ : ein Floß sowie andere einzeln oder in Verbindungen fahrtauglich gemachte Gegenstände, soweit er nicht ein Schiff, ein schwimmendes Gerät oder eine schwimmende Anlage ist;
j) „Sportfahrzeug“ : ein für Sport- oder Erholungszwecke bestimmtes Schiff, das kein Fahrgastschiff ist;
k) „schnelles Schiff“ : ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das eine Geschwindigkeit gegen Wasser von mehr als 40 km/h erreichen kann;
l) „Wasserverdrängung“ : das eingetauchte Volumen des Schiffes in Kubikmetern;
m) „Länge“ („L“) : die größte Länge des Schiffskörpers in Metern, ohne Ruder und Bugspriet;
n) „Breite“ („B“) : die größte Breite des Schiffskörpers in Metern, gemessen an der Außenseite der Beplattung (ohne Schaufelräder, Scheuerleisten und Ähnliches);
o) „Tiefgang“ („T“) : der senkrechte Abstand vom tiefsten Punkt des Schiffskörpers, ohne Berücksichtigung des Kiels oder anderer fester Anbauten, bis zur Ebene der größten Einsenkung des Schiffskörpers, in Metern;
p) „miteinander verbundene Binnenwasserstraßen“ : Wasserstraßen eines Mitgliedstaats, die über Binnenwasserstraßen, die nach nationalem oder internationalem Recht von in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Fahrzeugen befahren werden können, mit Binnenwasserstraßen eines anderen Mitgliedstaats verbunden sind.

Artikel 4

Klassifizierung der Binnenwasserstraßen

(1)

Für die Zwecke dieser Richtlinie werden die Binnenwasserstraßen der Union wie folgt klassifiziert:

a)

Zonen 1, 2, 3 und 4:

i)

Zonen 1 und 2: die auf der Liste in Anhang I Kapitel 1 aufgeführten Wasserstraßen;

ii)

Zone 3: die auf der Liste in Anhang I Kapitel 2 aufgeführten Wasserstraßen;

iii)

Zone 4: alle anderen Binnenwasserstraßen, die nach nationalem Recht von in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden Fahrzeugen befahren werden können.

b)

Zone R: diejenigen der Wasserstraßen nach Buchstabe a, für die gemäß Artikel 22 der Revidierten Rheinschifffahrtsakte in der am 6. Oktober 2016 geltenden Fassung des genannten Artikels ein Schiffsattest zu erteilen ist.

(2)
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zur Änderung von Anhang I im Hinblick auf die Modifizierung der Klassifizierung von Wasserstraßen — einschließlich ihrer Aufnahme oder Streichung — zu erlassen. Diese Änderungen des Anhangs I können ausschließlich auf Ersuchen des betroffenen Mitgliedstaats in Bezug auf Wasserstraßen in seinem Hoheitsgebiet vorgenommen werden.



KAPITEL 2

SCHIFFSZEUGNISSE

Artikel 5

Einhaltung der technischen und sicherheitsspezifischen Anforderungen

(1)
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die in Artikel 2 Absatz 1 genannten Fahrzeuge, die auf den in Artikel 4 genannten Binnenwasserstraßen der Union verkehren, im Einklang mit den Anforderungen dieser Richtlinie gebaut und instand gehalten werden.
(2)
Die Einhaltung des Absatzes 1 durch ein Fahrzeug wird durch ein gemäß dieser Richtlinie erteiltes Zeugnis nachgewiesen.

Artikel 6

Unionszeugnisse für Binnenschiffe

(1)
Unionszeugnisse für Binnenschiffe werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten nach Maßgabe dieser Richtlinie erteilt. Die Mitgliedstaaten prüfen bei der Erteilung eines Unionszeugnisses für Binnenschiffe, ob für das betreffende Fahrzeug nicht bereits ein gültiges Zeugnis gemäß Artikel 7 erteilt wurde.
(2)
Das Unionszeugnis für Binnenschiffe wird nach dem Muster gemäß Anhang II ausgestellt.
(3)
Jeder Mitgliedstaat erstellt ein Verzeichnis der für die Erteilung der Unionszeugnisse für Binnenschiffe zuständigen Behörden und setzt die Kommission davon — und von allen Änderungen an diesem Verzeichnis — in Kenntnis. Die Kommission unterhält ein auf dem neuesten Stand gehaltenes Verzeichnis der zuständigen Behörden auf einer geeigneten Website.
(4)
Das Unionszeugnis für Binnenschiffe wird einem Fahrzeug nach einer technischen Untersuchung erteilt, die vor seiner Indienststellung durchgeführt wird, um festzustellen, ob das Fahrzeug den technischen Vorschriften der Anhänge II und V entspricht.
(5)
Gegebenenfalls wird bei der in Absatz 4 des vorliegenden Artikels und in Artikel 29 vorgesehenen technischen Untersuchung oder bei einer auf Antrag des Eigners des Fahrzeuges oder seines Bevollmächtigten vorgenommenen technischen Untersuchung geprüft, ob das Fahrzeug den zusätzlichen Vorschriften des Artikels 23 Absätze 1 und 2 entspricht.
(6)
Die Verfahren für die Einreichung eines Untersuchungsantrags und für die Festsetzung von Ort und Zeitpunkt der...

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