Directive (EU) 2018/1673 of the European Parliament and of the Council of 23 October 2018 on combating money laundering by criminal law

Published date12 November 2018
Official Gazette PublicationGazzetta ufficiale dell’Unione europea, L 284, 12 novembre 2018,Diario Oficial de la Unión Europea, L 284, 12 de noviembre de 2018,Journal officiel de l’Union européenne, L 284, 12 novembre 2018

02018L1673 — DE — 19.05.2024 — 001.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B RICHTLINIE (EU) 2018/1673 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2018 über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche (ABl. L 284 vom 12.11.2018, S. 22)

Geändert durch:

Amtsblatt
Nr. Seite Datum
►M1 RICHTLINIE (EU) 2024/1226 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 24. April 2024 L 1226 1 29.4.2024




▼B

RICHTLINIE (EU) 2018/1673 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 23. Oktober 2018

über die strafrechtliche Bekämpfung der Geldwäsche



Artikel 1

Gegenstand und Anwendungsbereich

(1)
Diese Richtlinie enthält Mindestvorschriften für die Definition von Straftatbeständen und Sanktionen im Bereich der Geldwäsche.
(2)
Diese Richtlinie findet keine Anwendung auf Geldwäsche im Zusammenhang mit Erträgen aus Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, die unter spezielle Vorschriften der Richtlinie (EU) 2017/1371 fällt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

1.

„kriminelle Tätigkeit“ jede Form der kriminellen Beteiligung an Straftaten, die gemäß dem nationalen Recht mit einer Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsentzug im Höchstmaß von mehr als einem Jahr oder — in Mitgliedstaaten, deren Rechtssystem ein Mindeststrafmaß für Straftaten vorsieht — mit einer Freiheitsstrafe oder einer die Freiheit beschränkenden Maßnahme im Mindestmaß von mehr als sechs Monaten geahndet werden können. In jedem Fall gelten Straftaten der nachfolgend genannten Kategorien als kriminelle Tätigkeit:

a)

Beteiligung an einer organisierten kriminellen Vereinigung und Erpressung, einschließlich der im Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates genannten Straftaten;

b)

Terrorismus, einschließlich der in der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) genannten Straftaten;

c)

Menschenhandel und Schleusung von Migranten, einschließlich der in der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und im Rahmenbeschluss 2002/946/JI des Rates (3) genannten Straftaten;

d)

sexuelle Ausbeutung, einschließlich der in der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (4) genannten Straftaten;

e)

illegaler Handel mit Drogen und psychotropen Stoffen, einschließlich der im Rahmenbeschluss 2004/757/JI des Rates (5) genannten Straftaten;

f)

illegaler Waffenhandel;

g)

illegaler Handel mit gestohlenen und sonstigen Waren;

h)

Korruption, einschließlich der im Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (6), und im Rahmenbeschluss 2003/568/JI des Rates (7) genannten Straftaten;

i)

Betrug, einschließlich der im Rahmenbeschluss 2001/413/JI des Rates (8) genannten Straftaten;

j)

Geldfälschung, einschließlich der in der Richtlinie 2014/62/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (9) genannten Straftaten;

k)

Produktfälschung und Produktpiraterie;

l)

Umweltkriminalität, einschließlich der in der Richtlinie 2008/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (10) oder in der Richtlinie 2009/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11) genannten Straftaten;

m)

vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung;

n)

Entführung, Freiheitsberaubung und Geiselnahme;

o)

Raub oder Diebstahl;

p)

Schmuggel;

q)

Steuerstraftaten im Zusammenhang mit direkten und indirekten Steuern gemäß dem nationalen Recht;

r)

Erpressung;

s)

Fälschung;

t)

Piraterie;

u)

Insider-Geschäfte und Marktmanipulation, einschließlich der in der Richtlinie 2014/57/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (12) genannten Straftaten;

v)

Cyberkriminalität, einschließlich der in der Richtlinie 2013/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (13) genannten Straftaten;

▼M1

w)

Verstoß gegen restriktive Maßnahmen der Union;

▼B

2.

„Vermögensgegenstand“ Vermögenswerte aller Art, ob körperlich oder nichtkörperlich, beweglich oder unbeweglich, materiell oder immateriell, und Rechtstitel oder Urkunden in jeder — einschließlich elektronischer oder digitaler — Form, die das Eigentumsrecht oder Rechte an solchen Vermögenswerten belegen;

3.

„juristische Person“ jedes Rechtssubjekt, das nach dem jeweils geltenden Recht Rechtspersönlichkeit besitzt, mit Ausnahme von Staaten oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften in der Ausübung staatlicher Hoheitsrechte oder solcher von öffentlich-rechtlichen internationalen Organisationen.

Artikel 3

Straftatbestände der Geldwäsche

(1)

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die vorsätzliche Begehungsweise folgender Handlungen unter Strafe gestellt ist:

a)

der Umtausch oder Transfer von Vermögensgegenständen in Kenntnis der Tatsache, dass diese Gegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit stammen, zum Zwecke der Verheimlichung oder Verschleierung des illegalen Ursprungs der Vermögensgegenstände oder der Unterstützung einer Person, die an einer solchen Tätigkeit beteiligt ist, damit diese den Rechtsfolgen ihrer Tat entgehen;

b)

die Verheimlichung oder Verschleierung der wahren Natur, Herkunft, Lage, Verfügung oder Bewegung von Vermögensgegenständen oder von Rechten oder Eigentum an Vermögensgegenständen in Kenntnis der Tatsache, dass diese Gegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit stammen;

c)

der Erwerb, der Besitz oder die Verwendung von Vermögensgegenständen, in Kenntnis — bei der Übernahme dieser Vermögensgegenstände — der Tatsache, dass sie aus einer kriminellen Tätigkeit stammen.

(2)
Die Mitgliedstaaten können die erforderlichen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass eine Handlung nach Absatz 1 strafbar ist, wenn der Täter den Verdacht hatte oder ihm bekannt hätte sein müssen, dass die Vermögensgegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit stammen.
(3)

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass

a)

eine frühere oder gleichzeitige Verurteilung wegen der kriminellen Tätigkeit, aus der die Vermögensgegenstände stammen, keine Voraussetzung für eine Verurteilung wegen der Straftaten nach den Absätzen 1 und 2 ist;

b)

eine Verurteilung wegen der Straftaten nach den Absätzen 1 und 2 möglich ist, wenn festgestellt wird, dass die Vermögensgegenstände aus einer kriminellen Tätigkeit stammen, ohne dass es erforderlich wäre, alle Sachverhaltselemente bzw. alle Umstände im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit festzustellen, darunter auch die Identität des Täters;

c)

die Straftaten nach den Absätzen 1 und 2 auch Vermögensgegenstände erfassen, die aus einer Handlung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittstaates stammen, wenn die Handlung eine kriminelle Tätigkeit darstellen würde, wäre sie im Inland begangen worden.

(4)
Im Falle von Absatz 3 Buchstabe c des vorliegenden Artikels können die Mitgliedstaaten ferner verlangen, dass die betreffende Handlung nach dem nationalen Recht des anderen Mitgliedstaats oder des Drittstaates, in dem diese Handlung begangen wurde, eine Straftat darstellt, es sei denn, diese Handlung stellt eine der Straftaten aus Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis e und h und gemäß geltendem Unionsrecht dar.
(5)
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass eine Handlung nach Absatz 1 Buchstaben a und b unter Strafe gestellt wird, wenn sie von Personen verübt wird, die an der kriminellen Tätigkeit, aus der die Vermögensgegenstände stammen, als Täter oder in anderer Weise beteiligt waren.

Artikel 4

Beihilfe, Anstiftung und Versuch

Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die Beihilfe und die Anstiftung zu einer Straftat nach Artikel 3 Absätze 1 und 5 sowie der Versuch der Begehung einer solchen Straftat unter Strafe...

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