Directive (EU) 2021/1883 of the European Parliament and of the Council of 20 October 2021 on the conditions of entry and residence of third-country nationals for the purpose of highly qualified employment, and repealing Council Directive 2009/50/EC

Published date28 October 2021
Subject MatterImmigration and asylum policy
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 382, 28 October 2021
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28.10.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 382/1

RICHTLINIE (EU) 2021/1883 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. Oktober 2021

über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 79 Absatz 2 Buchstaben a und b,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2),

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (3),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Mitteilung der Kommission vom 3. März 2010 mit dem Titel „Europa 2020: Eine Strategie für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum“ werden die Ziele vorgegeben, die Union zu einer auf Wissen und Innovation gestützten Wirtschaft zu entwickeln, den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu verringern und das Arbeitskräfteangebot besser an den Bedarf anzupassen. In jener Mitteilung wurde festgestellt, dass eine umfassende Arbeitsmigrationspolitik und eine bessere Integration von Migranten notwendig sind. Maßnahmen zur Erleichterung der Zulassung von hoch qualifizierten Fachkräften aus Drittländern sind in diesem breiteren Kontext zu sehen.
(2) Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 26. und 27. Juni 2014 unterstrichen, dass sich Europa am globalen Wettlauf um Talente beteiligen muss, wenn es attraktiv für Talente und Fachkräfte bleiben will. Daher sollten Strategien zur Maximierung der Möglichkeiten der legalen Zuwanderung entwickelt und die geltenden Rechtsvorschriften verschlankt werden.
(3) In der Mitteilung der Kommission vom 13. Mai 2015 mit dem Titel „Europäische Agenda für Migration“ wird eine attraktive unionsweite Regelung für hoch qualifizierte Drittstaatsangehörige gefordert und darauf hingewiesen, dass die Richtlinie 2009/50/EG des Rates (4) überarbeitet werden muss, um die Union in die Lage zu versetzen, Talente wirksamer anzuwerben und damit auch zur Bewältigung der demografischen Herausforderungen für die Union sowie des Arbeitskräftemangels und der Qualifikationsdefizite in Schlüsselsektoren der Wirtschaft in der Union beizutragen. Die Forderung zur Überarbeitung jener Richtlinie wird in der Mitteilung der Kommission vom 23. September 2020 über „ein neues Migrations- und Asylpaket“ bekräftigt, in dem festgestellt wird, dass die Reform der Blauen Karte EU „anhand eines wirksamen und flexiblen EU-weiten Instruments einen echten Mehrwert im Hinblick auf die Anwerbung von Fachkräften bringen“ muss.
(4) Das Europäische Parlament hat in seiner Entschließung vom 12. April 2016 (5) eine ehrgeizige und zielgerichtete Überarbeitung der Richtlinie 2009/50/EG, einschließlich der Frage des Anwendungsbereichs, gefordert.
(5) Es ist notwendig, die Herausforderungen in Angriff zu nehmen, die in der Mitteilung der Kommission vom 22. Mai 2014 über die Durchführung der Richtlinie 2009/50/EG festgestellt wurden. Die Union sollte das Ziel verfolgen, eine attraktivere und wirksamere unionsweite Regelung für hoch qualifizierte Fachkräfte aus Drittländern einzuführen. Das Konzept der Union für die Anwerbung solch hoch qualifizierter Fachkräfte sollte weiter harmonisiert werden, und die Blaue Karte EU sollte dabei zum wichtigsten Instrument mit schnelleren Verfahren, flexibleren und inklusiveren Zulassungskriterien und umfassenderen Rechten, einschließlich größerer Mobilität innerhalb der EU, werden. Da das erhebliche Änderungen der Richtlinie 2009/50/EG erfordern würde, sollte die Richtlinie aufgehoben und durch eine neue Richtlinie ersetzt werden.
(6) Es sollte ein klares und transparentes unionsweites Zulassungssystem geschaffen werden, welches es ermöglicht, hoch qualifizierte Fachkräfte aus Drittländern anzuwerben und zu halten sowie die Mobilität dieser Fachkräfte zu fördern. Die vorliegende Richtlinie sollte unabhängig davon gelten, ob der ursprüngliche Zweck des Aufenthalts des Drittstaatsangehörigen die Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung oder ein anderer ist, der sich später in den Zweck der hoch qualifizierten Beschäftigung ändert. Dabei sind die Prioritäten der Mitgliedstaaten, der Bedarf ihrer Arbeitsmärkte und ihre Aufnahmekapazitäten zu berücksichtigen. Diese Richtlinie sollte die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, zum Zweck einer hoch qualifizierten Beschäftigung einen anderen nationalen Aufenthaltstitel als eine Blaue Karte EU zu erteilen, unberührt lassen. Auch sollte diese Richtlinie es dem Inhaber einer Blauen Karte EU unbenommen lassen, zusätzliche Rechte und Leistungen nach innerstaatlichem Recht in Anspruch zu nehmen, die mit dieser Richtlinie vereinbar sind.
(7) Die Mitgliedstaaten sollten dafür sorgen, dass für Inhaber einer Blauen Karte EU und Inhaber eines nationalen Aufenthaltstitels für die Zwecke einer hoch qualifizierten Beschäftigung bei Verfahrensrechten und Gleichbehandlungsrechten, Verfahren und dem Zugang zu Informationen gleiche Wettbewerbsbedingungen gelten. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass für Inhaber einer Blauen Karte EU und ihre Familienangehörigen keine geringeren Verfahrensgarantien und -rechte gelten als für Inhaber eines nationalen Aufenthaltstitels. Die Mitgliedstaaten sollten zudem dafür sorgen, dass Personen, die eine Blaue Karte EU beantragen, bei Anerkennungsverfahren für Arbeitgeber nicht schlechter gestellt sind als Personen, die einen nationalen Aufenthaltstitel beantragen, und dass sie keine höheren Gebühren für die Bearbeitung ihres Antrags zu tragen haben. Schließlich sollten die Mitgliedstaaten Informations- und Werbemaßnahmen für die Blaue Karte EU vornehmen, die sich auf demselben Niveau bewegen wie im Falle nationaler Aufenthaltstitel, beispielsweise bei den nationalen Websites zur legalen Migration, bei Informationskampagnen und bei Schulungsprogrammen für die zuständigen Migrationsbehörden.
(8) Um das System der Blauen Karte EU zu stärken und zu fördern und hoch qualifizierte Arbeitskräfte aus Drittländern anzuwerben, wird den Mitgliedstaaten nahegelegt, die Werbemaßnahmen und Informationskampagnen zur Blauen Karte EU, gegebenenfalls auch an Drittländer gerichtete Werbemaßnahmen und Informationskampagnen, zu intensivieren.
(9) Die Mitgliedstaaten sollten die vorliegende Richtlinie nach Maßgabe insbesondere der Richtlinien 2000/43/EG (6) und 2000/78/EG (7) des Rates ohne Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Überzeugungen, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung umsetzen. Damit der Grundsatz der Nichtdiskriminierung greift, sollten Inhaber einer Blauen Karte EU im Falle jeder Art der Diskriminierung, auch auf dem Arbeitsmarkt, nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts Rechtsmittel einlegen und Beschwerde einreichen können.
(10) In Anbetracht des Eurostat-Berichts vom 21. Februar 2020 mit dem Titel „Hard-to-fill ICT vacancies: an increasing challenge“ (Schwer zu besetzende IKT-Stellen: eine zunehmende Herausforderung) und seiner Schlussfolgerungen zu dem weit verbreiteten Mangel an hoch qualifizierten Arbeitskräften im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT), der auf den Arbeitsmärkten der Mitgliedstaaten herrscht, sollten höhere berufliche Fähigkeiten einem Hochschulabschluss gleichgestellt werden, wenn eine Blaue Karte EU für die beiden folgenden „höheren“ Positionen beantragt wird: Führungskräfte in der Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Informations- und Kommunikationstechnologie (ISCO (International Standard Classification of Occupation/Internationale Standardklassifikation der Berufe)-08-Klassifikation 133) und akademische und vergleichbare Fachkräfte in der Informations- und Kommunikationstechnologie (ISCO-08-Klassifikation 25). Da für den Erwerb eines Bachelor-Abschlusses mindestens drei Jahre erforderlich sind, sollte die verlangte einschlägige Berufserfahrung drei Jahre betragen. Dieser Zeitraum ist auch angesichts des rasanten Tempos der technologischen Entwicklung im IKT-Sektor und der sich ändernden Bedürfnisse der Arbeitgeber gerechtfertigt.
(11) Den Mitgliedstaaten wird nahegelegt, die Bewertung und Validierung höherer beruflicher Fähigkeiten für die Zwecke der Blauen Karte EU zu erleichtern.
(12) Es ist vorgesehen, dass das Verzeichnis der in einem Anhang dieser Richtlinie dargelegten Berufe geändert werden könnte — insbesondere im Anschluss an diesbezügliche Bewertungen durch die Kommission, die sich u. a. auf die Auskünfte der Mitgliedstaaten über den Bedarf auf ihren Arbeitsmärkten zur Anerkennung der Berufserfahrung gemäß dieser Richtlinie in anderen Tätigkeitsbereichen stützt. Die Kommission sollte solche Bewertungen alle zwei Jahre vornehmen.
(13) Bei nicht im Anhang aufgeführten Berufen sollten die Mitgliedstaaten Anträge auf eine Blaue Karte EU annehmen können, die auf belegte höhere berufliche Fähigkeiten gestützt werden, nachgewiesen anhand einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung, die sich auf einem mit einem Hochschulabschluss vergleichbaren Niveau bewegt und für den im Arbeitsvertrag oder verbindlichen Arbeitsplatzangebot genannten Beruf oder Beschäftigungsbereich relevant ist.
(14) Der Begriff „hoch qualifizierte Beschäftigung“
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