Directive (EU) 2022/2464 of the European Parliament and of the Council of 14 December 2022 amending Regulation (EU) No 537/2014, Directive 2004/109/EC, Directive 2006/43/EC and Directive 2013/34/EU, as regards corporate sustainability reporting (Text with EEA relevance)
| Published date | 16 December 2022 |
| Date of Signature | 14 December 2022 |
| Official Gazette Publication | Official Journal of the European Union, L 322, 16 December 2022 |
| 16.12.2022 | DE | Amtsblatt der Europäischen Union | L 322/15 |
RICHTLINIE (EU) 2022/2464 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 14. Dezember 2022
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 50 und 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
| (1) | In ihrer Mitteilung vom 11. Dezember 2019 mit dem Titel „Der europäische Grüne Deal“ verpflichtete sich die Europäische Kommission, die die nichtfinanzielle Berichterstattung betreffenden Bestimmungen der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) zu überprüfen. Der Grüne Deal ist die neue Wachstumsstrategie der Union. Er zielt darauf ab, die Union bis 2050 zu einer modernen, ressourcenschonenden und wettbewerbsfähigen Wirtschaft ohne Netto-Treibhausgasemissionen zu machen. Außerdem soll er das Naturkapital der Union schützen, bewahren und verbessern und die Gesundheit und das Wohlergehen der Unionsbürgerinnen und -bürger vor umweltbedingten Risiken und Auswirkungen schützen. Der Grüne Deal ist ferner darauf ausgerichtet, das Wirtschaftswachstum von der Ressourcennutzung zu entkoppeln und sicherzustellen, dass alle Regionen und Unionsbürgerinnen und -bürger an einem sozial gerechten Übergang zu einem nachhaltigen Wirtschaftssystem teilhaben, sodass niemand zurückgelassen und kein Standort abgehängt wird. Er wird zu den Zielen beitragen, eine Wirtschaft im Dienste der Menschen aufzubauen, die soziale Marktwirtschaft der Union zu stärken und sicherzustellen, dass diese zukunftsfähig ist und Stabilität, Arbeitsplätze, Wachstum und nachhaltige Investitionen schafft. Diese Ziele sind insbesondere angesichts der durch die COVID-19-Pandemie entstandenen sozioökonomischen Schäden und der Notwendigkeit einer nachhaltigen, inklusiven und fairen Erholung von besonderer Bedeutung. Mit der Verordnung (EU) 2021/1119 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wird das Ziel der Klimaneutralität bis 2050 in der Union verbindlich gemacht. Darüber hinaus verpflichtet sich die Kommission in ihrer Mitteilung vom 20. Mai 2020 mit dem Titel „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 – Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“, dafür zu sorgen, dass bis 2050 alle Ökosysteme weltweit wiederhergestellt, widerstandsfähig und angemessen geschützt sind. Ziel dieser Strategie ist es, die biologische Vielfalt in Europa bis 2030 auf einen Pfad der Erholung zu bringen. |
| (2) | In ihrer Mitteilung vom 8. März 2018 mit dem Titel „Aktionsplan: Finanzierung nachhaltigen Wachstums“ (im Folgenden "Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums") legte die Kommission Maßnahmen dar, mit denen folgende Ziele erreicht werden sollen: Umlenkung der Kapitalflüsse auf nachhaltige Investitionen, um ein nachhaltiges und inklusives Wachstum zu erreichen, Bewältigung finanzieller Risiken, die sich aus dem Klimawandel, der Ressourcenknappheit, der Umweltzerstörung und sozialen Problemen ergeben, und Förderung von Transparenz und Langfristigkeit in der Finanz- und Wirtschaftstätigkeit. Eine Grundvoraussetzung für die Erreichung dieser Ziele ist, dass Unternehmen bestimmte Kategorien relevanter, vergleichbarer und zuverlässiger Nachhaltigkeitsinformationen offenlegen. Im Zuge der Umsetzung des Aktionsplans zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums haben das Europäische Parlament und der Rat eine Reihe von Rechtsakten angenommen. So regelt die Verordnung (EU) 2019/2088 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), wie Finanzmarktteilnehmer und Finanzberater Nachhaltigkeitsinformationen gegenüber Endanlegern und Eigentümern von Vermögenswerten offenzulegen haben. Mit der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) wird ein Klassifikationssystem für ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten geschaffen, um nachhaltige Investitionen zu fördern und gegen das „Greenwashing“ von zu Unrecht als nachhaltig dargestellten Finanzprodukten vorzugehen. Mit der Verordnung (EU) 2019/2089 des Europäischen Parlaments und des Rates (7), ergänzt durch die Delegierten Verordnungen (EU) 2020/1816 (8), (EU) 2020/1817 (9) und (EU) 2020/1818 (10) der Kommission, werden Offenlegungsanforderungen für Referenzwert-Administratoren im Hinblick auf Umwelt-, Sozial- und Governance-Faktoren (ESG) sowie Mindeststandards für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und für Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte eingeführt. Nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) müssen große Institute, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassene Wertpapiere emittiert haben, ab dem 28. Juni 2022 Informationen zu ESG-Risiken offenlegen. Der mit der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) und der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) geschaffene Aufsichtsrahmen für Wertpapierfirmen enthält Bestimmungen zur Einbeziehung von ESG-Risiken in den Prozess der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung (Supervisory Review and Evaluation Process, SREP) durch die zuständigen Behörden sowie Anforderungen bezüglich der Offenlegung von ESG-Risiken durch Wertpapierfirmen, die ab dem 26. Dezember 2022 gelten. Am 6. Juli 2021 verabschiedete die Kommission außerdem einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über europäische grüne Anleihen, womit dem Aktionsplan zur Finanzierung nachhaltigen Wachstums Folge geleistet werden soll. |
| (3) | In ihrer Mitteilung vom 17. Juni 2019 mit dem Titel „Leitlinien für die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen: Nachtrag zur klimabezogenen Berichterstattung“ (im Folgenden „Leitlinien für die klimabezogene Berichterstattung“) hat die Kommission die Vorteile hervorgehoben, die die Berichterstattung über klimabezogene Informationen für Unternehmen mit sich bringt, insbesondere durch die stärkere Sensibilisierung und das bessere Verständnis hinsichtlich klimabezogener Risiken und Chancen innerhalb des Unternehmens, die Diversifizierung der Anlegerbasis, die Senkung der Kapitalkosten und die Verbesserung des konstruktiven Dialogs mit allen Interessenträgern. Des Weiteren könnte sich Vielfalt in Leitungsorganen von Unternehmen auf die Entscheidungsfindung, die Unternehmensführung und die Widerstandsfähigkeit auswirken. |
| (4) | In seinen Schlussfolgerungen vom 5. Dezember 2019 zur Vertiefung der Kapitalmarktunion betonte der Rat die Bedeutung zuverlässiger, vergleichbarer und relevanter Informationen zu Risiken, Chancen und Auswirkungen von Nachhaltigkeit und forderte die Kommission auf, die Entwicklung eines europäischen Standards für die nichtfinanzielle Berichterstattung in Erwägung zu ziehen. |
| (5) | In seiner Entschließung vom 29. Mai 2018 zu einem nachhaltigen Finanzwesen (14) forderte das Europäische Parlament die Weiterentwicklung der Anforderungen an die nichtfinanzielle Berichterstattung im Rahmen der Richtlinie 2013/34/EU. In seiner Entschließung vom 17. Dezember 2020 zu der nachhaltigen Unternehmensführung (15) begrüßte das Europäische Parlament die Zusage der Kommission zur Überarbeitung der Richtlinie 2013/34/EU und wies darauf hin, dass ein umfassender Unionsrahmen für die Angabe nichtfinanzieller Informationen geschaffen werden müsse, der verpflichtende Standards der Union für die Berichterstattung über nichtfinanzielle Informationen enthält. Das Europäische Parlament forderte ferner eine Erweiterung des Geltungsbereichs der Berichterstattungsanforderungen auf weitere Unternehmenskategorien sowie die Einführung einer Prüfungspflicht. |
| (6) | In seiner Resolution vom 25. September 2015 mit dem Titel „Transformation unserer Welt: Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ (im Folgenden „Agenda 2030“) verabschiedete die Generalversammlung der Vereinten Nationen einen neuen globalen Rahmen zur nachhaltigen Entwicklung. Die Agenda 2030 hat als Kernstück die Ziele der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung und deckt die drei Dimensionen der Nachhaltigkeit ab: die wirtschaftliche, soziale und die Umweltdimension. In der Mitteilung der Kommission vom 22. November 2016 mit dem Titel „Auf dem Weg in eine nachhaltige Zukunft – Europäische Nachhaltigkeitspolitik“ wurden die Ziele für nachhaltige Entwicklung mit dem politischen Rahmen der Union verbunden, um sicherzustellen, dass bei allen innen- und außenpolitischen Maßnahmen und Initiativen der Union diese Ziele von Beginn an mitberücksichtigt werden. In seinen Schlussfolgerungen vom 20. Juni 2017 mit dem Titel „Eine nachhaltige Zukunft für Europa: Reaktion der EU auf die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ bekräftigte der Rat die Entschlossenheit der Union und ihrer Mitgliedstaaten, die Agenda 2030 vollständig, kohärent, umfassend, integrativ und wirksam sowie in enger Zusammenarbeit mit den Partnern und anderen Akteuren umzusetzen. |
| (7) | Mit der Richtlinie 2014/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (16) wurde die Richtlinie 2013/34/EU im Hinblick auf die Offenlegung nichtfinanzieller Informationen durch bestimmte große Unternehmen und Gruppen geändert. Mit der Richtlinie 2014/95/EU wurden Unternehmen verpflichtet, mindestens über Umwelt-, Sozial-, und Arbeitnehmerbelange, die Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung Bericht zu erstatten und dabei Informationen zu folgenden Berichterstattungsbereichen offenzulegen: |
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