EP v Maahanmuuttovirasto.

JurisdictionEuropean Union
Celex Number62022CJ0752
ECLIECLI:EU:C:2024:225
Date14 March 2024
Docket NumberC-752/22
CourtCourt of Justice (European Union)

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer)

14. März 2024(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Einwanderungspolitik – Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen – Richtlinie 2003/109/EG – Art. 12 und 22 – Verstärkter Ausweisungsschutz – Anwendbarkeit – Drittstaatsangehöriger, der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats als desjenigen aufhält, der ihm die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt hat – Ausweisung aus Gründen der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit durch den anderen Mitgliedstaat in den Mitgliedstaat, der ihm diesen Status zuerkannt hat – Von diesem anderen Mitgliedstaat verhängtes vorübergehendes Einreiseverbot in das Hoheitsgebiet – Verstoß gegen die Verpflichtung, bei diesem anderen Mitgliedstaat einen Aufenthaltstitel nach Kapitel III der Richtlinie 2003/109 zu beantragen – Von letzterem Mitgliedstaat aus den gleichen Gründen verfügte Ausweisung dieses Drittstaatsangehörigen in sein Herkunftsland“

In der Rechtssache C‑752/22

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Korkein hallinto-oikeus (Oberstes Verwaltungsgericht, Finnland) mit Entscheidung vom 2. Dezember 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 9. Dezember 2022, in dem Verfahren

EP

gegen

Maahanmuuttovirasto

erlässt

DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin A. Prechal (Berichterstatterin), der Richter F. Biltgen, N. Wahl und J. Passer sowie der Richterin M. L. Arastey Sahún,

Generalanwalt: J. Richard de la Tour,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– der finnischen Regierung, vertreten durch A. Laine und H. Leppo als Bevollmächtigte,

– der Europäischen Kommission, vertreten durch A. Katsimerou und T. Sevón als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 26. Oktober 2023

folgendes

Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 12 Abs. 1 und 3 sowie Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. 2004, L 16, S. 44) in der durch die Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 (ABl. 2011, L 132, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2003/109).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen EP, einem russischen Staatsangehörigen, der die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, die ihm von der Republik Estland verliehen wurde, und der Maahanmuuttovirasto (Nationale Einwanderungsbehörde, Finnland, im Folgenden: Behörde) wegen einer Ausweisung aus Finnland nach Russland, die die Behörde gegen ihn aus Gründen der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit verfügte.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Richtlinie 2003/109

3 In den Erwägungsgründen 4, 6, 16 und 21 der Richtlinie 2003/109 heißt es:

„(4) Die Integration von Drittstaatsangehörigen, die in den Mitgliedstaaten langfristig ansässig sind, trägt entscheidend zur Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts bei, der als eines der Hauptziele der Gemeinschaft im Vertrag angegeben ist.

(6) Die Dauer des Aufenthalts im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats sollte das Hauptkriterium für die Erlangung der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten sein. Der Aufenthalt sollte rechtmäßig und ununterbrochen sein, um die Verwurzlung der betreffenden Person im Land zu belegen. …

(16) Langfristig Aufenthaltsberechtigte sollten verstärkten Ausweisungsschutz genießen. Dieser Schutz orientiert sich an den Kriterien, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in seiner Rechtsprechung entwickelt hat. Um den Ausweisungsschutz sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten wirksamen Rechtsschutz vorsehen.

(21) Der Mitgliedstaat, in dem der langfristig Aufenthaltsberechtigte sein Aufenthaltsrecht ausüben möchte, sollte überprüfen können, ob diese Person die Voraussetzungen erfüllt, um sich in seinem Hoheitsgebiet aufzuhalten. Er sollte sich auch vergewissern können, dass die betreffende Person keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit darstellt.“

4 Art. 1 („Gegenstand“) der Richtlinie 2003/109 bestimmt:

„Ziel dieser Richtlinie ist die Festlegung

a) der Bedingungen, unter denen ein Mitgliedstaat einem Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig in seinem Hoheitsgebiet aufhält, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erteilen oder entziehen kann, sowie der mit dieser Rechtsstellung verbundenen Rechte und

b) der Bedingungen für den Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen, der die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten besitzt, in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen, der ihm diese Rechtsstellung zuerkannt hat.“

5 In Art. 2 („Definitionen“) der Richtlinie 2003/109 heißt es:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

b) ‚langfristig Aufenthaltsberechtigter‘ jeden Drittstaatsangehörigen, der die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinne der Art. 4 bis 7 besitzt;

c) ‚erster Mitgliedstaat‘ den Mitgliedstaat, der einem Drittstaatsangehörigen erstmals die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt hat;

d) ‚zweiter Mitgliedstaat‘ einen anderen Mitgliedstaat als den, der einem Drittstaatsangehörigen erstmals die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt hat … und in dem dieser langfristig Aufenthaltsberechtigte sein Aufenthaltsrecht ausübt;

…“

6 In Art. 3 („Anwendungsbereich“) Abs. 1 der Richtlinie 2003/109 heißt es:

„Diese Richtlinie findet auf Drittstaatsangehörige Anwendung, die sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten.“

7 Kapitel II der Richtlinie 2003/109, zu dem deren Art. 4 bis 13 gehören, umfasst eine Reihe von Regelungen über die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in einem Mitgliedstaat, insbesondere zu Gewährung und Verlust dieser Rechtsstellung.

8 Art. 12 („Ausweisungsschutz“) der Richtlinie 2003/109 bestimmt:

„(1) Die Mitgliedstaaten können nur dann gegen einen langfristig Aufenthaltsberechtigten eine Ausweisung verfügen, wenn er eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt.

(3) Bevor sie gegen einen langfristig Aufenthaltsberechtigten eine Ausweisung verfügen, berücksichtigen die Mitgliedstaaten Folgendes:

a) Dauer des Aufenthalts in ihrem Hoheitsgebiet,

b) Alter der betreffenden Person,

c) Folgen für die betreffende Person und ihre Familienangehörigen,

d) Bindungen zum Aufenthaltsstaat oder fehlende Bindungen zum Herkunftsstaat.

…“

9 Kapitel III („Aufenthalt in den anderen Mitgliedstaaten“) der Richtlinie 2003/109 umfasst deren Art. 14 bis 23.

10 Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109 bestimmt:

„Ein langfristig Aufenthaltsberechtigter erwirbt das Recht, sich länger als drei Monate im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten als desjenigen, der ihm die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zuerkannt hat, aufzuhalten, sofern die in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen erfüllt sind.“

11 Art. 15 („Bedingungen für den Aufenthalt in einem zweiten Mitgliedstaat“) Abs. 1 der Richtlinie 2003/109 bestimmt:

„Der langfristig Aufenthaltsberechtigte beantragt unverzüglich, spätestens jedoch drei Monate nach seiner Einreise in den zweiten Mitgliedstaat, einen Aufenthaltstitel bei den zuständigen Behörden jenes Mitgliedstaats.

…“

12 In Art. 17 („Öffentliche Ordnung und öffentliche Sicherheit“) Abs. 1 der Richtlinie 2003/109 heißt es:

„Die Mitgliedstaaten können einem langfristig Aufenthaltsberechtigten oder seinen Familienangehörigen den Aufenthalt versagen, wenn die betreffende Person eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit darstellt.

Trifft ein Mitgliedstaat eine entsprechende Entscheidung, so berücksichtigt er die Schwere oder die Art des von dem langfristig Aufenthaltsberechtigten oder seinem bzw. seinen Familienangehörigen begangenen Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit bzw. die von der betreffenden Person ausgehende Gefahr.“

13 Art. 22 („Entzug des Aufenthaltstitels und Verpflichtung zur Rückübernahme“) der Richtlinie 2003/109 bestimmt:

„(1) Bis der Drittstaatsangehörige die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangt hat, kann der zweite Mitgliedstaat die Verlängerung des Aufenthaltstitels versagen oder den Aufenthaltstitel entziehen und die betreffende Person und ihre Familienangehörigen gemäß den Verfahren des nationalen Rechts einschließlich der Rückführungsverfahren zur Ausreise aus seinem Hoheitsgebiet verpflichten, wenn

a) Gründe der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit im Sinne des Art. 17 vorliegen;

b) die Voraussetzungen der Art. 14, 15 und 16 nicht mehr vorliegen;

c) sich der Drittstaatsangehörige unrechtmäßig im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats aufhält.

(2) Trifft der zweite Mitgliedstaat eine der Maßnahmen nach Abs. 1, so nimmt der erste Mitgliedstaat den langfristig Aufenthaltsberechtigten und seine Familienangehörigen unverzüglich und ohne Formalitäten zurück. Der zweite Mitgliedstaat teilt dem ersten Mitgliedstaat seine Entscheidung mit.

(3) Bis der Drittstaatsangehörige die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten erlangt hat, kann der zweite Mitgliedstaat unbeschadet der Verpflichtung zur Rückübernahme nach Abs. 2 aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder der öffentlichen Sicherheit die Rückführung des Drittstaatsangehörigen aus dem Gebiet der [Europäischen] Union und unter Beachtung der Garantien des Art. 12 verfügen.

In diesen Fällen konsultiert der zweite Mitgliedstaat beim Erlass dieser Verfügung den ersten Mitgliedstaat.

Fasst der zweite Mitgliedstaat einen...

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