European Commission v Deutsche Telekom AG.

JurisdictionEuropean Union
Celex Number62022CJ0221
ECLIECLI:EU:C:2024:488
Date11 June 2024
Docket NumberC-221/22
CourtCourt of Justice (European Union)
62022CJ0221

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

11. Juni 2024 ( *1 )

„Rechtsmittel – Wettbewerb – Art. 266 und 340 AEUV – Urteil, mit dem eine von der Europäischen Kommission verhängte Geldbuße herabgesetzt wird – Erstattung des rechtsgrundlos vereinnahmten Betrags durch die Kommission – Pflicht zur Zahlung von Zinsen – Einstufung – Pauschale Entschädigung für die Vorenthaltung der Nutzung des rechtsgrundlos gezahlten Betrags der Geldbuße – Anwendbarer Zinssatz“

In der Rechtssache C‑221/22 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 28. März 2022,

Europäische Kommission, vertreten durch D. Calleja Crespo, N. Khan, B. Martenczuk, P. Rossi und L. Wildpanner als Bevollmächtigte,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Deutsche Telekom AG mit Sitz in Bonn (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte C. von Köckritz, P. Lohs und U. Soltész,

Klägerin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten L. Bay Larsen, der Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, C. Lycourgos, E. Regan, F. Biltgen, N. Piçarra und Z. Csehi (Berichterstatter) sowie des Richters P. G. Xuereb, der Richterin L. S. Rossi, der Richter N. Jääskinen und N. Wahl, der Richterin I. Ziemele und der Richter J. Passer und D. Gratsias,

Generalanwalt: A. M. Collins,

Kanzler: D. Dittert, Referatsleiter,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Juli 2023,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. November 2023

folgendes

Urteil

1

Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die teilweise Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 19. Januar 2022, Deutsche Telekom/Kommission (T‑610/19, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2022:15), mit dem das Gericht die Kommission dazu verurteilt hat, der Deutschen Telekom AG zum Ersatz des ihr entstandenen Schadens eine Entschädigung in Höhe von 1750522,83 Euro zu zahlen, den Beschluss der Kommission vom 28. Juni 2019, mit dem sie sich weigerte, der Deutschen Telekom Verzugszinsen zu zahlen (im Folgenden: streitiger Beschluss), für nichtig erklärt und die Klage der Deutschen Telekom im Übrigen abgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Haushaltsordnung von 2012

2

Art. 78 („Feststellung von Forderungen“) der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. 2012, L 298, S. 1, im Folgenden: Haushaltsordnung von 2012) bestimmte in Abs. 4:

„Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 210 zur Festlegung detaillierter Vorschriften über die Feststellung von Forderungen, einschließlich der Verfahren und Belege sowie Verzugszinsen, zu erlassen.“

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012

3

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1268/2012 der Kommission vom 29. Oktober 2012 über die Anwendungsbestimmungen für die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. 2012, L 362, S. 1) wurde von der Kommission u. a. auf der Grundlage von Art. 78 Abs. 4 der Haushaltsordnung von 2012 erlassen.

4

In Art. 83 („Verzugszinsen“) der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 hieß es:

„(1) Unbeschadet der besonderen Bestimmungen, die aus der Anwendung sektorspezifischer Regelungen resultieren, sind für jede bei Ablauf der in Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe b genannten Frist nicht beglichene Schuld Zinsen gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels zu zahlen.

(2) Auf die bei Ablauf der in Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe b genannten Frist nicht beglichenen Schulden wird der von der Europäischen Zentralbank [(EZB)] für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltende Zinssatz angewandt, der im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C [(im Folgenden: Refinanzierungszinssatz der EZB)], veröffentlicht wird, zuzüglich

a)

acht Prozentpunkte, wenn es sich bei dem die Forderung begründenden Tatbestand um einen öffentlichen Liefer- oder Dienstleistungsauftrag gemäß Titel V handelt;

b)

dreieinhalb Prozentpunkte in allen übrigen Fällen.

(3) Der Zinsbetrag wird berechnet ab dem Kalendertag nach dem Ablauf der in Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe b genannten und in der Zahlungsaufforderung festgesetzten Frist bis zu dem Kalendertag, an dem der geschuldete Betrag vollständig gezahlt wurde.

Die Einziehungsanordnung für den Betrag der Verzugszinsen wird zum Zeitpunkt des Erhalts der Zinsen ausgestellt.

(4) Hinterlegt im Fall einer Geldbuße der Schuldner eine Sicherheit, die der Rechnungsführer anstelle einer Zahlung akzeptiert, wird ab dem Ablauf der in Artikel 80 Absatz 3 Buchstabe b genannten Frist der in Absatz 2 dieses Artikels genannte Zinssatz in seiner am ersten Tag des Monats, in dem der Beschluss, mit dem die Geldbuße verhängt wurde, geltenden Fassung, zuzüglich anderthalb Prozentpunkte, angewandt.“

5

Art. 90 („Einziehung von Geldbußen oder Vertragsstrafen“) dieser Verordnung bestimmte:

„(1) Wird vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage gegen einen Beschluss erhoben, mit dem die Kommission nach Maßgabe des [AEU-Vertrags] oder des EAG-Vertrags eine Geldbuße oder Vertragsstrafe verhängt, nimmt der Schuldner bis zur Ausschöpfung des Rechtswegs entweder die vorläufige Zahlung der betreffenden Beträge auf das vom Rechnungsführer benannte Konto vor oder leistet mit Einverständnis des Rechnungsführers eine finanzielle Sicherheit. Die Sicherheit ist unabhängig von der Verpflichtung zur Zahlung der Geldbuße, der Vertragsstrafe oder anderer Sanktionen auf erste Anforderung vollstreckbar. Sie deckt die noch nicht eingezogene Schuld einschließlich der Zinsen gemäß Artikel 83 Absatz 4.

(2) Die Kommission sichert die vorläufig eingenommenen Beträge durch Investitionen in Finanzanlagen ab und gewährleistet auf diese Weise die Absicherung und Liquidität des Geldes, mit dem gleichzeitig Erträge erwirtschaftet werden.

(4) Nach Ausschöpfung des Rechtswegs und der Aufhebung oder Verringerung der Geldbuße oder Vertragsstrafe werden

a)

entweder die unrechtmäßigen Beträge, einschließlich der aufgelaufenen Zinsen, dem betreffenden Dritten zurückgezahlt, wobei, falls der Ertrag über den betreffenden Zeitraum insgesamt negativ war, die unrechtmäßigen Beträge netto zurückgezahlt werden;

b)

oder die gegebenenfalls geleisteten finanziellen Sicherheiten freigegeben.“

Vorgeschichte des Rechtsstreits

6

Am 15. Oktober 2014 erließ die Kommission den Beschluss C(2014) 7465 final in einem Verfahren nach Artikel 102 AEUV und Artikel 54 des EWR-Abkommens (Sache AT.39523 – Slovak Telekom), berichtigt durch ihren Beschluss C(2014) 10119 final vom 16. Dezember 2014 sowie durch ihren Beschluss C(2015) 2484 final vom 17. April 2015.

7

Mit diesem Beschluss verhängte die Kommission gegen die Deutsche Telekom eine Geldbuße in Höhe von 31070000 Euro wegen eines gegen Art. 102 AEUV und Art. 54 des EWR-Abkommens verstoßenden Missbrauchs einer beherrschenden Stellung auf dem slowakischen Markt für Breitbandtelekommunikationsdienste.

8

Die Deutsche Telekom erhob gegen diesen Beschluss eine Nichtigkeitsklage, zahlte aber am 16. Januar 2015 die Geldbuße vorläufig. Mit seinem Urteil vom 13. Dezember 2018, Deutsche Telekom/Kommission (T‑827/14, im Folgenden: Urteil Deutsche Telekom von 2018, EU:T:2018:930), gab das Gericht der Klage der Deutschen Telekom teilweise statt und setzte die Geldbuße in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung um 12039019 Euro herab. Am 19. Februar 2019 erstattete die Kommission der Deutschen Telekom diesen Betrag.

9

Am 12. März 2019 forderte die Deutsche Telekom die Kommission auf, ihr auf den rechtsgrundlos vereinnahmten Betrag Verzugszinsen für den Zeitraum vom Tag der Zahlung der Geldbuße bis zum Tag der Erstattung dieses Betrags (im Folgenden: fraglicher Zeitraum) zu zahlen.

10

Mit dem streitigen Beschluss lehnte die Kommission dies ab. Sie machte geltend, dass nach Art. 90 Abs. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 auf den rechtsgrundlos erhaltenen Nominalbetrag der Geldbuße keine Verzugszinsen zu zahlen seien, da der Ertrag aus der Investition dieses Betrags in Finanzanlagen, die sie gemäß Abs. 2 dieses Art. 90 vorgenommen habe, insgesamt negativ gewesen sei.

11

In diesem Beschluss prüfte die Kommission auch das Argument der Deutschen Telekom, dass sie gemäß dem Urteil des Gerichts vom 12. Februar 2019, Printeos/Kommission (T‑201/17, EU:T:2019:81), Verzugszinsen in Höhe des Refinanzierungszinssatzes der EZB zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten verlangen könne. Auf dieses Argument entgegnete die Kommission, dass jenes Urteil für die Zahlung der von der Deutschen Telekom verlangten Verzugszinsen keine Rechtsgrundlage biete. Auch sei dieses Urteil unbeschadet der Anwendung von Art. 90 Abs. 4 Buchst. a der Delegierten Verordnung Nr. 1268/2012 zu verstehen. Im Übrigen habe sie dagegen ein Rechtsmittel eingelegt, so dass es nicht rechtskräftig sei.

Klage vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

12

Mit Klageschrift, die am 9. September 2019 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob die Deutsche Telekom beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses sowie auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung einer Entschädigung für den entgangenen Gewinn infolge der Vorenthaltung der Nutzung des rechtsgrundlos...

Get this document and AI-powered insights with a free trial of vLex and Vincent AI

Get Started for Free

Unlock full access with a free 7-day trial

Transform your legal research with vLex

  • Complete access to the largest collection of common law case law on one platform

  • Generate AI case summaries that instantly highlight key legal issues

  • Advanced search capabilities with precise filtering and sorting options

  • Comprehensive legal content with documents across 100+ jurisdictions

  • Trusted by 2 million professionals including top global firms

  • Access AI-Powered Research with Vincent AI: Natural language queries with verified citations

vLex

Unlock full access with a free 7-day trial

Transform your legal research with vLex

  • Complete access to the largest collection of common law case law on one platform

  • Generate AI case summaries that instantly highlight key legal issues

  • Advanced search capabilities with precise filtering and sorting options

  • Comprehensive legal content with documents across 100+ jurisdictions

  • Trusted by 2 million professionals including top global firms

  • Access AI-Powered Research with Vincent AI: Natural language queries with verified citations

vLex

Unlock full access with a free 7-day trial

Transform your legal research with vLex

  • Complete access to the largest collection of common law case law on one platform

  • Generate AI case summaries that instantly highlight key legal issues

  • Advanced search capabilities with precise filtering and sorting options

  • Comprehensive legal content with documents across 100+ jurisdictions

  • Trusted by 2 million professionals including top global firms

  • Access AI-Powered Research with Vincent AI: Natural language queries with verified citations

vLex

Unlock full access with a free 7-day trial

Transform your legal research with vLex

  • Complete access to the largest collection of common law case law on one platform

  • Generate AI case summaries that instantly highlight key legal issues

  • Advanced search capabilities with precise filtering and sorting options

  • Comprehensive legal content with documents across 100+ jurisdictions

  • Trusted by 2 million professionals including top global firms

  • Access AI-Powered Research with Vincent AI: Natural language queries with verified citations

vLex

Unlock full access with a free 7-day trial

Transform your legal research with vLex

  • Complete access to the largest collection of common law case law on one platform

  • Generate AI case summaries that instantly highlight key legal issues

  • Advanced search capabilities with precise filtering and sorting options

  • Comprehensive legal content with documents across 100+ jurisdictions

  • Trusted by 2 million professionals including top global firms

  • Access AI-Powered Research with Vincent AI: Natural language queries with verified citations

vLex

Unlock full access with a free 7-day trial

Transform your legal research with vLex

  • Complete access to the largest collection of common law case law on one platform

  • Generate AI case summaries that instantly highlight key legal issues

  • Advanced search capabilities with precise filtering and sorting options

  • Comprehensive legal content with documents across 100+ jurisdictions

  • Trusted by 2 million professionals including top global firms

  • Access AI-Powered Research with Vincent AI: Natural language queries with verified citations

vLex
1 cases
  • Commission européenne contre Deutsche Telekom AG.
    • European Union
    • Court of Justice (European Union)
    • 11 Junio 2024
    ...Affaire C‑221/22 P Commission européenne contre Deutsche Telekom AG Arrêt de la Cour (grande chambre) du 11 juin « Pourvoi – Concurrence – Articles 266 et 340 TFUE – Arrêt réduisant le montant d’une amende infligée par la Commission européenne – Remboursement par la Commission du montant in......