European Commission v Hungary.

JurisdictionEuropean Union
CourtCourt of Justice (European Union)
ECLIECLI:EU:C:2026:45
Docket NumberC-271/23
Date27 January 2026

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Große Kammer)

27. Januar 2026(*)

Inhaltsverzeichnis


I. Rechtlicher Rahmen

A. Völkerrecht

1. Übereinkommen über Suchtstoffe

2. Übereinkommen über psychotrope Stoffe

B. Unionsrecht

1. Rahmenbeschluss 2004/757

2. Beschluss 2021/3

3. Verfahrensordnung des Gerichtshofs

II. Sachverhalt

III. Vorverfahren

IV. Verfahren vor dem Gerichtshof

V. Zur Klage

A. Zur Zulässigkeit

1. Vorbringen der Parteien

2. Würdigung durch den Gerichtshof

B. Zur Begründetheit

1. Zur zweiten Rüge: Verstoß gegen Art. 3 Abs. 2 EUV

a) Vorbringen der Parteien

b) Würdigung durch den Gerichtshof

2. Zur ersten Rüge: Verstoß gegen die Art. 1 und 2 des Beschlusses 2021/3 sowie gegen Art. 288 Abs. 4 AEUV

a) Zur Einrede der Rechtswidrigkeit des Beschlusses 2021/3

1) Vorbringen der Parteien

2) Würdigung durch den Gerichtshof

b) Zum Verstoß gegen die Art. 1 und 2 des Beschlusses 2021/3 sowie gegen Art. 288 Abs. 4 AEUV

1) Vorbringen der Parteien

2) Würdigung durch den Gerichtshof

3. Zur dritten Rüge: Verstoß gegen den Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit nach Art. 4 Abs. 3 EUV

a) Vorbringen der Parteien

b) Würdigung durch den Gerichtshof

Kosten


„ Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Art. 258 AEUV – Zulässigkeit – Beschluss (EU) 2021/3 – Im Namen der Europäischen Union auf der neu anberaumten 63. Tagung der vom Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen geschaffenen Suchtstoffkommission über die Aufnahme von Cannabis und Cannabis-verwandten Stoffen in die Anhänge des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung und des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe zu vertretender Standpunkt – Stellungnahme und Abstimmung eines Mitgliedstaats, die diesem Standpunkt der Union zuwiderlaufen – Art. 4 Abs. 3 EUV – Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit – Wirkungen des vorgeworfenen Verhaltens zum Zeitpunkt des Ablaufs der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist – Fortlaufende Auswirkungen auf die Einheit und die Kohärenz des völkerrechtlichen Handelns der Union – Art. 3 Abs. 2 AEUV – Ausschließliche Außenkompetenz – Beeinträchtigung der gemeinsamen Regeln oder Veränderung ihrer Tragweite – Zur Verteidigung erhobene Einrede der Rechtswidrigkeit – Unzulässigkeit “

In der Rechtssache C‑271/23

betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 27. April 2023,

Europäische Kommission, vertreten durch L. Baumgart, M. Carpus-Carcea und Zs. Teleki als Bevollmächtigte,

Klägerin,

gegen

Ungarn, vertreten durch Z. Fehér und G. Koós als Bevollmächtigte,

Beklagter,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Große Kammer)

unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, des Vizepräsidenten T. von Danwitz, des Kammerpräsidenten F. Biltgen, der Kammerpräsidentinnen K. Jürimäe, L. Arastey Sahún und I. Ziemele, des Kammerpräsidenten J. Passer, der Kammerpräsidentin O. Spineanu-Matei sowie der Richter S. Rodin, D. Gratsias, M. Gavalec (Berichterstatter), Z. Csehi und N. Fenger,

Generalanwältin: L. Medina,

Kanzler: M. Siekierzyńska, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 15. Oktober 2024,

nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 27. Februar 2025

folgendes

Urteil

1 Mit ihrer Klage beantragt die Europäische Kommission,

– festzustellen, dass Ungarn dadurch, dass es auf der neu anberaumten 63. Tagung der Suchtstoffkommission über die Änderung der Aufnahme von Cannabis und Cannabis-verwandten Stoffen in die Listen nicht dem Standpunkt der Europäischen Union gefolgt ist, erstens gegen seine Verpflichtungen aus dem Beschluss (EU) 2021/3 des Rates vom 23. November 2020 über den im Namen der Europäischen Union auf der neu anberaumten 63. Tagung der Suchtstoffkommission über die Aufnahme von Cannabis und Cannabis-verwandten Stoffen in die Anhänge des Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 geänderten Fassung und des Übereinkommens von 1971 über psychotrope Stoffe zu vertretenden Standpunkt (ABl. 2021, L 4, S. 1), an den Ungarn gemäß Art. 218 Abs. 9 AEUV in Verbindung mit Art. 288 Abs. 4 AEUV gebunden ist, zweitens gegen die in Art. 3 Abs. 2 AEUV vorgesehene ausschließliche Außenkompetenz der Union und drittens gegen den in Art. 4 Abs. 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit verstoßen hat;

– Ungarn die Kosten aufzuerlegen.

I. Rechtlicher Rahmen

A. Völkerrecht

1. Übereinkommen über Suchtstoffe

2 In Abs. 8 der Präambel des am 30. März 1961 in New York geschlossenen Einheits-Übereinkommens von 1961 über Suchtstoffe in der durch das Protokoll von 1972 zur Änderung des Einheits-Übereinkommens von 1961 geänderten Fassung (United Nations Treaty Series, Bd. 520, Nr. 7515, im Folgenden: Übereinkommen über Suchtstoffe) heißt es:

„[G]ewillt, ein allgemein annehmbares internationales Übereinkommen zu schließen, das bestehende Suchtstoffverträge ablöst, die Suchtstoffe auf die Verwendung in der Medizin und Wissenschaft beschränkt sowie eine dauernde internationale Zusammenarbeit und Kontrolle zur Verwirklichung dieser Grundsätze und Ziele sicherstellt“.

3 Art. 1 („Begriffsbestimmungen“) Abs. 1 des Übereinkommens über Suchtstoffe sieht vor:

„Soweit nicht etwas anderes ausdrücklich angegeben oder auf Grund des Zusammenhangs erforderlich ist, gelten für das gesamte Übereinkommen folgende Begriffsbestimmungen:

a) Der Ausdruck ,Suchtstoffamt‘ bezeichnet das Internationale Suchtstoff-Kontrollamt [(im Folgenden: INCB)].

g) Der Ausdruck ,Kommission‘ bezeichnet die Suchtstoffkommission des [Wirtschafts- und Sozial‑]Rates [der Vereinten Nationen (im Folgenden: Suchtstoffkommission)].

j) Der Ausdruck ‚Suchtstoff‘ bezeichnet jeden in den Anhängen I und II aufgeführten natürlichen oder synthetischen Stoff.

u) Die Ausdrücke ,Anhang I‘, ,Anhang II‘, ,Anhang III‘ und ,Anhang IV‘ bezeichnen die entsprechend numerierten, diesem Übereinkommen beigefügten Listen von Suchtstoffen und Zubereitungen in der auf Grund von Änderungen nach Artikel 3 jeweils gültigen Fassung.

…“

4 Art. 2 („Unter Kontrolle stehende Stoffe“) dieses Übereinkommens bestimmt:

„(1) Abgesehen von Kontrollmaßnahmen, die auf bestimmte Suchtstoffe beschränkt sind, gelten für die im Anhang I aufgeführten Suchtstoffe alle Kontrollmaßnahmen, welche auf die unter dieses Übereinkommen fallenden Suchtstoffe anwendbar sind, insbesondere die in den Artikeln 4 Buchstabe c, 19, 20, 21, 29, 30, 31, 32, 33, 34 und 37 vorgeschriebenen Maßnahmen.

(5) Die im Anhang IV aufgeführten Suchtstoffe werden auch in den Anhang I aufgenommen; für sie gelten alle auf Suchtstoffe des Anhangs I anzuwendenden Kontrollmaßnahmen und zusätzlich folgende:

a) Jede Vertragspartei trifft alle besonderen Kontrollmaßnahmen, die sie im Hinblick auf die besonders gefährlichen Eigenschaften dieser Suchtstoffe für erforderlich hält;

b) jede Vertragspartei verbietet die Gewinnung, Herstellung, Ausfuhr, Einfuhr, den Besitz und die Verwendung dieser Suchtstoffe sowie den Handel damit, wenn sie dies im Hinblick auf die in ihrem Staat herrschenden Verhältnisse für das geeignetste Mittel hält, die Volksgesundheit und das öffentliche Wohl zu schützen; ausgenommen sind die Mengen, welche lediglich für die medizinische und wissenschaftliche Forschung einschließlich klinischer Versuche benötigt werden; derartige Versuche sind unter unmittelbarer Aufsicht und Kontrolle der betreffenden Vertragspartei durchzuführen.

…“

5 In Art. 3 („Änderungen im Umfang der Kontrolle“) dieses Übereinkommens heißt es:

„(1) Liegen einer Vertragspartei oder der Weltgesundheitsorganisation [(WHO)] Angaben vor, die nach ihrer Auffassung die Änderung eines Anhangs erforderlich machen, so notifiziert sie dies dem Generalsekretär und leitet ihm alle diese Notifikation erhärtenden Angaben zu.

(4) Stellt die [WHO] fest, dass eine Zubereitung im Hinblick auf die darin enthaltenen Stoffe weder missbraucht werden noch schädliche Wirkungen hervorrufen kann (Absatz 3) und dass es nur schwer möglich ist, den darin enthaltenen Suchtstoff zurückzugewinnen, so kann die Kommission im Einklang mit der Empfehlung der [WHO] diese Zubereitung in den Anhang III aufnehmen.

(5) Stellt die [WHO] fest, dass ein im Anhang I aufgeführter Suchtstoff besonders geeignet ist, missbraucht zu werden und schädliche Wirkungen hervorzurufen (Absatz 3) und dass diese Eigenschaft nicht durch erhebliche therapeutische Vorzüge aufgewogen wird, die anderen, im Anhang IV nicht aufgeführten Stoffen fehlen, so kann die [Suchtstoff‑]Kommission im Einklang mit der Empfehlung der [WHO] diesen Suchtstoff in den Anhang IV aufnehmen.

(6) Betrifft eine Notifikation einen im Anhang I oder II aufgeführten Suchtstoff oder eine im Anhang III aufgeführte Zubereitung, so kann die [Suchtstoff‑]Kommission außer der in Absatz 5 vorgesehenen Maßnahme im Einklang mit der Empfehlung der [WHO] einen jeden Anhang ändern,

a) indem sie einen Suchtstoff aus dem Anhang I in den Anhang II oder aus dem Anhang II in den Anhang I überträgt, oder

b) indem sie einen Suchtstoff oder eine Zubereitung aus einem Anhang streicht.

(7) Jeden Beschluss der [Suchtstoff‑]Kommission auf Grund dieses Artikels teilt der Generalsekretär allen Mitgliedern der Vereinten Nationen, allen Nichtmitgliedern, die Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, der [WHO] und dem [INCB] mit. Der Beschluss tritt für jede Vertragspartei mit Eingang dieser Mitteilung in Kraft, und die Parteien treffen sodann die nach diesem Übereinkommen erforderlichen Maßnahmen.

…“

6 In Art. 8 („Aufgaben der [Suchtstoff‑]Kommission“) dieses Übereinkommens heißt es:

„Die [Suchtstoff‑]Kommission ist ermächtigt, sämtliche die Ziele dieses Übereinkommens betreffenden Angelegenheiten zu behandeln und insbesondere

a) die Anhänge nach Maßgabe des Artikels 3 zu ändern,

…“

7 Art. 35 („Maßnahmen gegen den unerlaubten Verkehr“) Buchst. a des Übereinkommens über Suchtstoffe sieht vor:

„Die Vertragsparteien sind verpflichtet, unter gebührender...

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1 cases
  • Commission européenne contre Hongrie.
    • European Union
    • Court of Justice (European Union)
    • 27 January 2026
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