European Parliament and Council Directive 94/63/EC of 20 December 1994 on the control of volatile organic compound (VOC) emissions resulting from the storage of petrol and its distribution from terminals to service stations

Published date31 December 1994
Subject Matterambiente,ravvicinamento delle legislazioni,Mercato interno - Principi,energia,medio ambiente,aproximación de las legislaciones,Mercado interior - Principios,energía,environnement,rapprochement des législations,Marché intérieur - Principes,énergie
Official Gazette PublicationGazzetta ufficiale delle Comunità europee, L 365, 31 dicembre 1994,Diario Oficial de las Comunidades Europeas, L 365, 31 de diciembre de 1994,Journal officiel des Communautés européennes, L 365, 31 décembre 1994
Konsolidierter TEXT: 31994L0063 — DE — 04.07.2018

01994L0063 — DE — 04.07.2018 — 003.001


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►B RICHTLINIE 94/63/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Dezember 1994 zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC-Emissionen) bei der Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Verteilung von den Auslieferungslagern bis zu den Tankstellen (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 24)

Geändert durch:

Amtsblatt
Nr. Seite Datum
►M1 VERORDNUNG (EG) Nr. 1882/2003 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 29. September 2003 L 284 1 31.10.2003
►M2 VERORDNUNG (EG) Nr. 1137/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Oktober 2008 L 311 1 21.11.2008
►M3 BESCHLUSSES (EU) 2018/853 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 30. Mai 2018 L 150 155 14.6.2018




▼B

RICHTLINIE 94/63/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 20. Dezember 1994

zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC-Emissionen) bei der Lagerung von Ottokraftstoff und seiner Verteilung von den Auslieferungslagern bis zu den Tankstellen



Artikel 1

Geltungsbereich

Diese Richtlinie gilt für Verfahren, Einrichtungen, Fahrzeuge und Binnenschiffe, die für die Lagerung und Umfüllung von Ottokraftstoff und seine Beförderung von einem Auslieferungslager zum anderen oder von einem Auslieferungslager zu einer Tankstelle benutzt werden.

Artikel 2

Begriffsbestimmung

im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

a) „Ottokraftstoff“ Erdölderivate mit oder ohne Zusätze, deren Dampfdruck (nach Reid) mindestens 27,6 Kilopascal beträgt und die zur Verwendung als Kraftstoff für Kraftfahrzeuge bestimmt sind, mit Ausnahme von verflüssigtem Erdölgas (LPG);

b) „Dämpfe“ gasförmige Verbindungen, die aus Ottokraftstoff verdunsten;

c) „Lagertank“ einen ortsfesten Tank für die Lagerung von Ottokraftstoff in einem Auslieferungslager;

d) „Auslieferungslager“ eine Einrichtung für die Lagerung von Ottokraftstoff und seine Umfüllung in Straßentankfahrzeuge, Eisenbahnkesselwagen oder Binnenschiffe, einschließlich aller Lagertanks am Ort der Einrichtung;

e) „bewegliches Behältnis“ auf der Straße, auf Schienen oder auf Wasserstraßen transportierte Tanks zur Beförderung von Ottokraftstoff von einem Auslieferungslager zu einem anderen oder von einem Auslieferungslager zu einer Tankstelle;

f) „Tankstelle“ eine Einrichtung zur Abgabe von Ottokraftstoff aus ortsfesten Lagertanks an Kraftstofftanks von Kraftfahrzeugen;

g) „bestehende Ottokraftstofflager, Umfüllanlagen, Tankstellen und bewegliche Behältnisse“ Einrichtungen, Tankstellen und bewegliche Behältnisse, die bereits vor dem in Artikel 10 genannten Datum in Betrieb waren oder für die eine nach nationalem Recht erforderliche Bau- oder Betriebsgenehmigung vor dem in Artikel 10 genannten Datum erteilt wurde;

h) „neu“ in bezug auf Ottokraftstofflager, Umfüllanlagen, Tankstellen und bewegliche Behältnisse Einrichtungen, Tankstellen und bewegliche Behältnisse, die nicht unter Buchstabe g) fallen;

i) „Durchsatz“ die größte jährliche Menge an Ottokraftstoff, welche während der letzten drei Jahre von einem Lagertank in einem Auslieferungslager oder von einer Tankstelle in bewegliche Behältnisse umgefüllt wurde;

j) „Dampfrückgewinnungsanlage“ eine Anlage für die Rückgewinnung von Ottokraftstoff aus Dämpfen einschließlich etwaiger Puffertanksysteme in Auslieferungslagern;

k) „Binnenschiff“ ein Schiff gemäß der Definition in Kapitel 1 der Richtlinie 82/714/EWG des Rates vom 4. Oktober 1982 über die technischen Vorschriften für Binnenschiffe ( 1 );

l) „Bezugszielwert“ den Leitwert, der zur allgemeinen Bewertung der Übereinstimmung mit den in den Anhängen vorgesehenen technischen Maßnahmen festgesetzt wird; er ist nicht als Grenzwert gedacht, an dem die Leistung einzelner Einrichtungen, Auslieferungslager und Tankstellen gemessen werden soll;

m) „Zwischenlagerung von Dämpfen“ die Zwischenlagerung von Dämpfen in einem Festdachtank eines Auslieferungslagers mit dem Ziel, später zwecks Rückgewinnung in ein anderes Auslieferungslager verbracht zu werden. Die Beförderung von Dämpfen zwischen Lagertanks innerhalb eines Auslieferungslagers gilt nicht als Zwischenlagerung von Dämpfen im Sinne dieser Richtlinie;

n) „Fülleinrichtung“ eine Einrichtung in einem Auslieferungslager, mit der Ottokraftstoff in bewegliche Behältnisse umgefüllt werden kann. Fülleinrichtungen für Straßentankfahrzeuge umfassen eine oder mehrere „Füllstellen“;

o) „Füllstelle“ eine Vorrichtung in einem Auslieferungslager, mit der Ottokraftstoff jeweils in einem Zuge in ein Straßentankfahrzeug umgefüllt werden kann.

Artikel 3

Lagertanks in Auslieferungslagern

(1) Konstruktion und Betrieb der Lagertanks müssen den technischen Anforderungen von Anhang I genügen.

Diese Anforderungen zielen darauf ab, den jährlichen Gesamtverlust an Ottokraftstoff bei Befüllung und Lagerung in einem Lagertank in Auslieferungslagern unter den Bezugszielwert von 0,01 Gewichtsprozent des Durchsatzes zu senken.

Die Mitgliedstaaten können in ihrem gesamten Hoheitsgebiet oder in bestimmten Gebieten, in denen derartige Maßnahmen erwiesenermaßen aufgrund besonderer Umstände zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt erforderlich sind, strengere Maßnahmen beibehalten oder vorschreiben.

Die Mitgliedstaaten können andere als die in Anhang I beschriebenen technischen Maßnahmen zur Verringerung des Ottokraftstoffverlusts vorschreiben, wenn solche alternativen Maßnahmen nachgewiesenermaßen mindestens die gleiche Wirksamkeit besitzen.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission unter Angabe der Gründe über die getroffenen Maßnahmen bzw. die von ihnen entsprechend diesem Absatz geplanten Sondermaßnahmen.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten

a) ab dem in Artikel 10 genannten Datum für neue Anlagen;

b) nach Ablauf von drei Jahren nach dem in Artikel 10 genannten Datum für bestehende Anlagen, wenn der Durchsatz des Auslieferungslagers 50 000 Tonnen/Jahr überschreitet;

c) nach Ablauf von sechs Jahren nach dem in Artikel 10 genannten Datum für bestehende Anlagen, wenn der Durchsatz des Auslieferungslagers 25 000 Tonnen/Jahr überschreitet;

d) nach Ablauf von neun Jahren nach dem in Artikel 10 genannten Datum für alle anderen bestehenden Lagertanks in Auslieferungslagern.

Artikel 4

Befüllung und Entleerung beweglicher Behältnisse in Auslieferungslagern

(1) Konstruktion und Betrieb der Befüllungs- und Entleerungsanlagen müssen den technischen Anforderungen von Anhang II genügen.

Diese Anforderungen zielen darauf ab, den jährlichen Gesamtverlust an Ottokraftstoff bei Befüllung und Entleerung beweglicher Behältnisse in Auslieferungslagern unter den Bezugszielwert von 0,005 Gewichtsprozent des Durchsatzes zu senken.

Die Mitgliedstaaten können in ihrem gesamten Hoheitsgebiet oder in bestimmten Gebieten, in denen derartige Maßnahmen erwiesenermaßen aufgrund besonderer Umstände zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt erforderlich sind, strengere Maßnahmen beibehalten oder vorschreiben.

Die Mitgliedstaaten können andere als die in Anhang II beschriebenen technischen Maßnahmen zur Verringerung des Ottokraftstoffverlusts vorschreiben, wenn solche alternativen Maßnahmen nachgewiesenermaßen mindestens die gleiche Wirksamkeit besitzen.

Die Mitgliedstaaten unterrichten die übrigen Mitgliedstaaten und die Kommission unter Angabe der Gründe über die getroffenen Maßnahmen bzw. die von ihnen entsprechend diesem Absatz geplanten Sondermaßnahmen. Die Kommission überprüft die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit den Bestimmungen des Vertrags und den Bestimmungen dieses Absatzes.

▼M2

Auslieferungslager mit Anlagen zur Befüllung von Straßentankfahrzeugen müssen mit mindestens einer Füllstelle ausgestattet sein, die den in Anhang IV für die Untenbefüllungseinrichtungen festgelegten Spezifikationen genügt. Die Kommission überprüft diese Spezifikationen in regelmäßigen Abständen und überarbeitet sie erforderlichenfalls. Diese Maßnahmen zur Änderung nicht wesentlicher Bestimmungen dieser Richtlinie werden nach dem in Artikel 8 Absatz 2 genannten Regelungsverfahren mit Kontrolle erlassen.

▼B

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 gelten

a) ab dem in Artikel 10 genannten Datum für neue Auslieferungslager zur Befüllung von Straßentankfahrzeugen, Eisenbahnkesselwagen und/oder Binnenschiffen;

b) nach Ablauf von drei Jahren nach dem in Artikel 10 genannten Datum für bestehende Auslieferungslager zur Befüllung von Straßentankfahrzeugen, Eisenbahnkesselwagen und/oder Binnenschiffen, wenn der Durchsatz 150 000 Tonnen/Jahr überschreitet;

c) nach Ablauf von sechs Jahren nach dem in Artikel 10 genannten Datum für bestehende Auslieferungslager zur Befüllung von Straßentankfahrzeugen und Eisenbahnkesselwagen, wenn der Durchsatz 25 000 Tonnen/Jahr überschreitet;

d) nach Ablauf von neun Jahren nach dem in Artikel 10 genannten Datum für alle anderen bestehenden Fülleinrichtungen in Auslieferungslagern für Straßentankfahrzeuge und Eisenbahnkesselwagen.

(3) Die Anforderungen für Untenbefülleinrichtungen nach Anhang IV gelten neun Jahre nach dem in Artikel 10 genannten Datum für alle Füllstellen zur Befüllung von Straßentankfahrzeugen in allen Auslieferungslagern, soweit sie nicht nach Absatz 4 ausgenommen sind.

(4) Abweichend davon...

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