Verordnung (EG) Nr. 526/2003 der Kommission vom 21. März 2003 zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von geschliffenem mittelkörnigem Reis und geschliffenem Langkornreis A im Zusammenhang mit der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1897/2002 nach bestimmten Drittländern

Abteilung:Serie L
 
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VERORDNUNG (EG) Nr. 526/2003 DER KOMMISSION vom 21. März 2003 zur Festsetzung der Höchsterstattung bei der Ausfuhr von geschliffenem mittelkörnigem Reis und geschliffenem Langkornreis A im Zusammenhang mit der Ausschreibung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1897/2002 nach bestimmten Drittländern DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 3072/95 des Rates vom 22. Dezember 1995 über die gemeinsame Marktorganisation für Reis (1 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.

411/2002 der Kommission (2 ), insbesondere auf Artikel 13

Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch die Verordnung (EG) Nr. 1897/2002 der Kommission (3 ) wurde eine Ausschreibung zur Bestimmung der Erstattung bei der Ausfuhr von Reis eröffnet.

(2) Nach Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 584/75 der Kommission (4 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1948/2002 (5 ), kann die Kommission auf der Grundlage der eingereichten Angebote nach dem Verfahren des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr.

3072/95 die Festsetzung einer Höchstausfuhrerstattung beschließen. Bei Festsetzung dieses Höchstbetrags finden die in Artikel 13 der Verordnung (EG) Nr. 3072/95 genannten Kriterien Anwendung. Der Zuschlag wird jedem Bieter erteilt, dessen Angebot der Höchstausfuhrerstattung entspricht oder darunter liegt.

(3) Bei der gegenwärtigen Marktlage für den betreffenden Reis ergibt die Anwendung der genannten Kriterien den...

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