Guideline (EU) 2021/832 of the European Central Bank of 26 March 2021 on reporting requirements on payments statistics (ECB/2021/13)

Date of Signature26 March 2021
Published date11 June 2021
Official Gazette PublicationOfficial Journal of the European Union, L 208, 11 June 2021
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11.6.2021 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 208/98

LEITLINIE (EU) 2021/832 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK

vom 26. März 2021

zu den Meldepflichten in Bezug auf die Zahlungsverkehrsstatistik (EZB/2021/13)

DER EZB-RAT —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 127 Absatz 2,

gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf die Artikel 5.1, 12.1 und 14.3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Europäische Zentralbank (EZB) verlangt zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Rahmen des Vertrags, das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme (auch Zahlungsverkehrssysteme genannt) in der Union sowie die reibungslose Durchführung von Maßnahmen auf dem Gebiet der Aufsicht über Kreditinstitute und der Stabilität des Finanzsystems zu fördern, die Erhebung und Meldung statistischer Daten über Zahlungen und Zahlungssysteme.
(2) Damit die EZB die Entwicklungen bei den Zahlungssystemen und auf den Zahlungsmärkten in den Mitgliedstaaten wirksam erfassen und beobachten und das Ausmaß ihrer Integration überwachen kann, sollten der EZB sowohl mitgliedstaatsspezifische als auch vergleichende statistische Daten gemeldet werden. Darüber hinaus ist es erforderlich, für die Behandlung und die Meldung dieser Daten einheitliche Regeln festzulegen.
(3) Es ist wichtig zu gewährleisten, dass den nationalen Zentralbanken (NZBen) durch diese Regeln kein unangemessener Meldeaufwand auferlegt wird. Die NZBen sollten daher bei der Meldung statistischer Daten an die EZB die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/43) (1) erhobenen statistischen Daten und die in der genannten Verordnung vorgesehene Meldefrequenz zugrunde legen. Zudem sollten die NZBen verpflichtet werden, die ihnen auf nationaler Ebene zur Verfügung stehenden Daten zu melden.
(4) Die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 (EZB/2013/43) sind auch für die Zwecke der Meldungen nach dieser Leitlinie relevant und sollten daher Anwendung finden.
(5) Damit gewährleistet ist, dass die der EZB gemeldeten Daten zur Zahlungsverkehrsstatistik den Kreis der Berichtspflichtigen insgesamt abbilden, sollten einheitliche Regeln für Hochrechnungen festgelegt werden, soweit den Berichtspflichtigen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 (ECB/2013/43) Ausnahmen (auch Ausnahmeregelungen genannt) von bestimmten Meldepflichten (auch Berichtspflichten genannt) gewährt wurden.
(6) Die EZB führt ein Datenregister über Institute und verbundene Unternehmen (Register of Institutions and Affiliates Data – RIAD) als zentrales Archiv für Referenzdaten über institutionelle Stellen, die für statistische Zwecke relevant sind. Gemäß der Leitlinie (EU) 2018/876 der Europäischen Zentralbank (EZB/2018/16) (2) ist in RIAD eine Liste der für die Zahlungsverkehrsstatistik relevanten Institute (nachfolgend die „ZVSRI“) gespeichert. Es ist zweckmäßig, statistische Daten über die ZVSRI unmittelbar aus RIAD zu beziehen.
(7) Damit die EZB ihre Aufgaben wahrnehmen kann, ist es zweckmäßig, dass die NZBen die benötigten Daten bis zu einem festgesetzten Zeitpunkt melden.
(8) Aus Artikel 5 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank in Verbindung mit Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union folgt, dass Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets, die eine Einführung des Euro planen, zur Vorbereitung auf die Einführung des Euro diejenigen Maßnahmen treffen und umsetzen sollten, die erforderlich sind, um die zur Erfüllung der statistischen Meldepflichten gegenüber der EZB benötigten statistischen Daten zu erheben. Entsprechend kann der Anwendungsbereich dieser Leitlinie für einen bestimmten Referenzzeitraum auf die NZBen der Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets erweitert werden. Darüber hinaus sollten die NZBen der Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets, die den Euro einführen, verpflichtet werden, vor der Einführung des Euro der EZB auf einen bestimmten Zeitraum bezogene statistische Daten zu übermitteln, damit die EZB einen umfassenden Überblick über die erhobenen statistischen Daten erhält und entsprechende Analysen durchführen kann.
(9) Zur Sicherstellung der Genauigkeit und Qualität der von der EZB erhobenen statistischen Daten ist es erforderlich, dass die EZB Regeln für die Überwachung, Überprüfung und gegebenenfalls Revision der von den NZBen gemeldeten statistischen Daten festlegt. Aus denselben Gründen sollten die NZBen der EZB — bei Bedarf und auf Verlangen der EZB — Erläuterungen zu den gemeldeten statistischen Daten zur Verfügung stellen, insbesondere zu etwaigen Abweichungen von den Meldepflichten, die sich auf die statistischen Daten selbst oder auf ihre Qualität auswirken können.
(10) Es ist zweckmäßig, für alle NZBen eine einheitliche Methode für die Übermittlung der statistischen Daten vorzusehen, die der EZB zu melden sind. Dementsprechend sollte vom Europäischen System der Zentralbanken (ESZB) ein harmonisiertes elektronisches Übermittlungsformat vereinbart und festgelegt werden.
(11) Es ist erforderlich, ein Verfahren zur effizienten Durchführung technischer Änderungen des Anhangs dieser Leitlinie zu entwickeln; durch diese Änderungen darf jedoch weder der zugrunde liegende konzeptionelle Rahmen verändert noch der Meldeaufwand erhöht werden. Bei diesem Verfahren sollte der Position des Ausschusses für Statistik des ESZB Rechnung getragen werden. Solche technischen Änderungen des Anhangs dieser Leitlinie sollten über den Ausschuss für Statistik des EZSB vorgeschlagen werden.
(12) Zur Vermeidung von Brüchen in den gemeldeten statistischen Daten ist es erforderlich, für die Meldung statistischer Daten für den Referenzzeitraum 2021 an die EZB eine Übergangsbestimmung vorzusehen.
(13) Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten die NZBen diese Leitlinie ab dem Zeitpunkt erfüllen, der in Artikel 2 der Leitlinie (EU) 2021/835 EZB/2021/16 der Europäischen Zentralbank (3) genannt ist —

HAT FOLGENDE LEITLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Leitlinie werden die Meldepflichten der NZBen in Bezug auf die der EZB zu meldenden Daten zur Zahlungsverkehrsstatistik festgelegt. Insbesondere werden in dieser Leitlinie die der EZB zu meldenden statistischen Daten, die Behandlung dieser statistischen Daten sowie die Meldefrequenz, der Meldezeitplan und die bei der Meldung anzuwendenden Standards aufgeführt.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Leitlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:

a) gegebenenfalls die Begriffsbestimmungen in Artikel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 (EZB/2013/43);
b) gegebenenfalls die Begriffsbestimmungen in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 (EZB/2013/43).

Darüber hinaus gilt die folgende Begriffsbestimmung:

„statistische Daten“„statistische Daten“ im Sinne von Artikel 1 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates (4).

Artikel 3

Zu meldende statistische Daten zur Zahlungsverkehrsstatistik

(1) Die NZBen melden der EZB die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 (EZB/2013/43) aufgeführten statistischen Daten aggregiert auf nationaler Ebene.

(2) Die NZBen melden der EZB die im Anhang dieser Leitlinie aufgeführten statistischen Daten aggregiert auf nationaler Ebene.

(3) Für die Zwecke von Absatz 1 führen die NZBen, soweit sie Berichtspflichtigen Ausnahmen gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 (EZB/2013/43) gewähren, eine Hochrechnung auf einen Deckungsgrad von 100 % durch, um sicherzustellen, dass die gemäß Artikel 3 Absatz 1 der genannten Verordnung erforderlichen statistischen Daten gemeldet werden.

(4) Sind die in Absatz 2 genannten statistischen Daten nicht verfügbar oder können sie von den NZBen nicht gemeldet werden,

a) fordern die NZBen zusätzliche Informationen von den Berichtspflichtigen an,
b) verwenden die NZBen vorläufige Daten oder
c) ziehen die NZBen Schätzungen heran, wobei das für diese Schätzungen verwendete Verfahren von den einzelnen NZBen unter Berücksichtigung der länderspezifischen Gegebenheiten festgelegt wird.

Für die Zwecke dieses Absatzes übermitteln die NZBen der EZB Erläuterungen zur Begründung des gewählten Ansatzes.

Artikel 4

Übermittlungsfristen

(1) Die NZBen melden die in Artikel 3 Absatz 1 dieser Leitlinie genannten statistischen Daten gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1409/2013 (EZB/2013/43).

(2) Die NZBen melden die in Artikel 3 Absatz 2 genannten statistischen Daten halbjährlich, wie in der entsprechenden Tabelle im Anhang dieser Leitlinie vorgesehen und wie folgt:

a) bei einer halbjährlichen Meldung der statistischen Daten für den Zeitraum Januar bis Juni bis Geschäftsschluss des letzten Arbeitstags des Monats November nach Ablauf des ersten Halbjahres, auf das sie sich beziehen;
b) bei einer halbjährlichen Meldung der statistischen Daten für den Zeitraum Juli bis Dezember bis Geschäftsschluss des letzten Arbeitstags des Monats Mai nach Ablauf des zweiten Halbjahres, auf das sie sich beziehen;
c) bei einer halbjährlichen Meldung einschließlich gesondert ausgewiesener vierteljährlicher Daten gelten die Buchstaben a und b.

(3) Die EZB teilt den NZBen jedes Jahr bis Ende September die genauen Übermittlungstermine in Form eines Meldezeitplans für das Folgejahr mit.

Artikel 5

Meldepflichten für zurückliegende Daten im Fall der Einführung des Euro

(1) Führt ein Mitgliedstaat, dessen Währung nicht der Euro ist (nachfolgend die „Mitgliedstaaten außerhalb des Euro-Währungsgebiets“)...

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