I. Aufenthaltsrecht

AuthorEuropean Commission
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@Wer genießt Aufenthaltsrecht?

Als Bürgerin oder Bürger eines der 15 EUMitgliedstaaten können Sie sich unabhängig von Ihrer beruflichen, sozialen oder wirtschaftlichen Situation in diesen Ländern aufhalten. Allerdings gelten hierbei bestimmte Voraussetzungen und Einschränkungen.

Sie haben z. B. das Recht, sich in jedem anderen Mitgliedstaat zeitweilig aufzuhalten, wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber dorthin entsandt wurden, dort gelegentlich Dienstleistungen erbringen oder auch nur Urlaub machen.

Als Arbeitnehmer/in oder Selbständige/r haben Sie zudem das Recht, in einem anderen EU-Mitgliedsland zu arbeiten und dort Ihren Wohnsitz zu nehmen.

Sind Sie Student/in oder Teilnehmer/in eines länderübergreifenden Jugend- oder Freiwilligenprogramms, nicht erwerbstätig oder im Ruhestand (und begeben sich in ein anderes Land als das, in dem Sie gearbeitet haben), steht Ihnen das Aufenthaltsrecht ebenfalls zu. Sie müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen hinsichtlich der Sicherung des Lebensunterhalts und der Krankenversicherung erfüllen, um im Aufnahmeland nicht der Sozialhilfe zur Last zu fallen.

Diese Voraussetzungen gelten nicht, wenn Sie Ihren Ruhestand in dem Land verbringen wollen, in dem Sie zuvor selbständig oder als Arbeitnehmer/in tätig waren. Als Student/in müssen Sie lediglich krankenversichert sein und eine Erklärung über Ihr Einkommen abgeben.

Arbeitslose dürfen sich in jedem anderen Mitgliedstaat der Union auf Stellensuche begeben und sich zu diesem Zweck "ausreichend lange" dort aufhalten. Die entsprechende Frist ist noch nicht durch Gemeinschaftsbestimmungen festgelegt, in den meisten Mitgliedstaaten beträgt sie sechs, in einigen EU-Ländern noch drei Monate. Am besten erkundigen Sie sich bei den Behörden des Mitgliedslandes, in dem Sie arbeiten wollen, nach den genauen Bestimmungen. Auch nach dieser Frist und unabhängig von ihrer Dauer müssen Sie das Land nicht verlassen, wenn Sie nachweisen können, dass Sie weiterhin ernsthaft auf Stellensuche sind und Aussicht auf Erfolg haben (wenn Sie z. B. zu einem Vorstellungsgespräch oder einem Eignungstest eingeladen sind).

Unter bestimmten Voraussetzungen haben Sie auch die Möglichkeit, sich Arbeitslosengeld oder -hilfe drei Monate lang im Aufenthalts- land auszahlen zu lassen. Hierfür müssen Sie bei Ihrem zuständigen Arbeitsamt einen entsprechenden Antrag stellen. Dort erfahren Sie auch weitere Einzelheiten.

Ihre Familienangehörigen können Sie unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit begleiten und ebenfalls das Aufenthaltsrecht beanspru- chen. Dies gilt nicht nur für Ihren Ehepartner und Ihre unter 21 Jahre alten oder sonst unterhaltsberechtigten Kinder, sondern auch für Ihre Eltern und Großeltern sowie die Ihres Ehepartners, wenn Sie für deren Unterhalt aufkommen.

Sind Sie Studentin oder Student, beschränkt sich das Aufenthaltsrecht auf Ihren Ehepartner und Ihre unterhaltsberechtigten Kinder. Für Page 5 Familienmitglieder aus Drittländern kann das Gastland ein Einreisevisum vorschreiben. Dieses Visum ist kostenlos und wird ohne weiteres von den zuständigen Konsularbehörden ausgestellt.

@Welche Formalitäten sind mit dem Aufenthaltsrecht verbunden?

Das hängt von der Aufenthaltsdauer ab.

* Wenn Sie maximal drei Monate in einem anderen EU-Mitgliedstaat bleiben wollen (z. B. um dort Ihren Urlaub zu verbringen, an einem Lehrgang teilzunehmen oder Unterricht zu erteilen, eine Kur zu machen, einer befristeten Beschäftigung nachzugehen oder an einem länderübergreifenden Jugend- oder Freiwilligenprogramm teilzunehmen), brauchen Sie weder ein Visum noch eine Aufenthaltserlaubnis. Ein gültiger Personalausweis oder Reisepass genügt. Die einzige Formalität, die in einigen Ländern von Ihnen verlangt werden kann, ist eine Anmeldung. Sie erfolgt in den meisten Fällen automatisch über die Meldezettel im Hotel bzw. über den Vermieter.

* Wenn Sie sich über einen Zeitraum von drei bis zwölf Monaten in einem anderen EUMitgliedstaat aufhalten wollen, um vorübergehend einer Beschäftigung nachzugehen oder um selbständig befristet eine Dienstleistung zu erbringen, wird Ihnen für diesen Zeitraum eine befristete Aufenthaltsgenehmigung erteilt.

* In allen anderen Fällen müssen Sie eine Aufenthaltserlaubnis beantragen, auf die Sie als EU-Bürger ein Anrecht haben.

@Aufenthaltserlaubnis

Die Aufenthaltserlaubnis für EU-Bürger ist ein besonderer Ausweis, der sich grundsätzlich von den Aufenthaltsgenehmigungen für Angehörige von Drittstaaten unterscheidet. Sie brauchen sich nicht schon vor Ihrer Abreise um die Aufenthaltserlaubnis zu bemühen. Es genügt, wenn Sie sich vor Ort an die zuständigen Verwaltungsbehörden des Gastlandes wenden.

Sie können jedoch eine abhängige oder selbständige Beschäftigung aufnehmen, noch bevor Sie im Besitz Ihrer Aufenthaltserlaubnis sind. Denn die Aufenthaltserlaubnis ist lediglich der Nachweis und nicht die Voraussetzung für Ihr Aufenthaltsrecht. Mit dem Antrag auf Aufenthaltserlaubnis ist ein gültiger Personalausweis oder Reisepass vorzulegen.

Je nachdem, warum Sie sich in dem Land aufhalten, sind verschiedene Nachweise mit einzureichen:

* Als Arbeitnehmer/in benötigen Sie eine Bescheinigung des Arbeitgebers.

* Als Selbständige/r müssen Sie diese Eigenschaft glaubhaft nachweisen.

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* Als Student/in müssen Sie an einer anerkannten Bildungseinrichtung eingeschrieben sein. Außerdem müssen Sie nachweisen, dass Sie und Ihre Sie begleitenden Familienangehörigen krankenversichert sind. Schließlich müssen Sie eine Erklärung abgeben, die besagt, dass Sie für Ihren Lebensunterhalt und den Ihrer Familienangehörigen aufkommen können.

* Als Rentner/in oder Nichterwerbstätige/r müssen Sie ebenfalls ausreichenden Krankenversicherungsschutz für sich und Ihre Familienangehörigen nachweisen und über ausreichende Mittel für den Lebensunterhalt (Höhe je nach Land unterschiedlich) verfügen. Die Rente wird Ihnen in Ihrem Aufenthaltsland ausgezahlt. Wenn Ihr Altersversorgungssystem Leistungen der Gesundheitsfürsorge umfasst, haben Sie als Ruhegehaltsempfänger auch in dem Land, in dem Sie wohnen, Anspruch auf diese Leistungen. Allerdings dürfen Sie vor dem Wohnsitzwechsel nicht versäumen, Ihren Umzug der Rentenkasse zu melden und sich bei Ihrer Krankenkasse das Formblatt E 121 zu besorgen, das Sie dann bei der Krankenkasse in Ihrem Gastland abgeben.

* Als Jugendliche/r, die/der an einem länderübergreifenden Freiwilligenprogramm teilnimmt, müssen Sie nachweisen, dass Sie ausreichend krankenversichert sind und über ausreichende Mittel für den Lebensunterhalt (Höhe je nach Land unterschiedlich) verfügen. Vergessen Sie nicht, vor Ihrer Abreise Ihre Krankenversicherung zu benachrichtigen und sich dort das Formular E 111 zu besorgen.

Bei der Beantragung der Aufenthaltserlaubnis für Ihre Familienangehörigen wird in der Regel verlangt, dass Sie Verwandtschaftsbeziehungen nachweisen.

Familienangehörige aus Drittländern erhalten anstelle der Aufenthaltserlaubnis für Unions- bürger eine Aufenthaltsgenehmigung, die ebenso lange gültig ist wie Ihre Aufenthaltserlaubnis. Diese Aufenthaltsgenehmigung muss vor Ort im Gastland beantragt werden.

Folgendes sollten Sie noch über die Aufenthaltserlaubnis für EU-Bürger wissen:

* Sie ist für das gesamte Gebiet des Wohnsitzlandes mindestens fünf Jahre gültig und verlängerbar. Bei Studierenden ist die Gültigkeit auf ein Jahr begrenzt und jeweils um diesen Zeitraum verlängerbar.

* Auch wenn Sie das Wohnsitzland für weniger als sechs Monate verlassen oder wenn Sie Ihren Militärdienst in Ihrem Heimatland ableisten, bleibt Ihre Aufenthaltserlaubnis weiterhin gültig.

* Sie wird unentgeltlich oder gegen Zahlung eines Betrags ausgestellt, der keinesfalls höher sein darf als die Gebühr für die Ausstellung eines Personalausweises für Inländer.

@Ausnahmen vom Aufenthaltsrecht

Das Aufnahmeland kann die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis verweigern oder eine Ausweisung verfügen, wenn die betroffene Person durch ihr Verhalten die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ernsthaft gefährdet. Eine strafrechtliche Verurteilung alleine stellt jedoch noch keine Rechtfertigung für derartige Maßnahmen dar.

Bei bestimmten Krankheiten kann die erstmalige Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis auch aus Gründen des Gesundheitsschutzes verweigert werden. Es kann daher in bestimmten Fällen eine ärztliche Untersuchung vorgeschrieben werden. Wird eine Aufenthaltserlaubnis unter Berufung auf die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit verweigert, so müssen der betroffenen Person die Gründe mitgeteilt werden, und es muss eine ausreichende Einspruchsfrist eingeräumt werden. (Weitere Informationen können Sie dem Merkblatt Aufenthaltsrecht sowie gegebenenfalls den Leitfäden Arbeiten in einem anderen Land der Europäischen Union und Studium, Ausbildung, Forschung, Teilnahme an einem Jugend- oder Freiwilligenprogramm einem anderen Land der Europäischen Union entnehmen.)

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