III. Wie Sie Ihre Rechte durchsetzen können

AuthorEuropean Commission
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Wenn Sie der Ansicht sind, dass eine nationale, regionale oder lokale Behörde Ihre Rechte nicht korrekt auslegt oder anwendet oder Sie bzw. Ihre Familienangehörigen benachteiligt, können Sie dagegen vorgehen. Zögern Sie nicht, von Ihren Rechten Gebrauch zu machen.

Auf einzelstaatlicher Ebene können Sie bei der zuständigen Behörde Beschwerde einlegen. Wenn Sie mit deren Antwort nicht zufrieden sind, können Sie weitere Schritte unternehmen. Sie sollten sich dabei zunächst generell auf die einzelstaatliche Ebene konzentrieren, auf der mehr aussichtsreiche Einspruchs- und Klagemöglichkeiten bestehen. Die einzelstaatlichen Gerichte sind nämlich verpflichtet, die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts zu gewährleisten und dafür zu sorgen, dass diesem entgegenstehende Bestimmungen nicht angewendet werden. Auch auf Gemeinschaftsebene gibt es Handlungsmöglichkeiten.

So können Sie z. B. eine Beschwerde bei der Europäischen Kommission einreichen. Wird Ihre Beschwerde als begründet anerkannt, setzt sich die Kommission mit dem betreffenden Mitgliedstaat in Verbindung, um nähere Informationen anzufordern und die Einhaltung des Gemeinschaftsrechts anzumahnen. Reagiert die zuständige Stelle nicht entsprechend, kann die Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren gegen das betreffende Land einleiten, das in eine Klage vor dem Europäischen Gerichtshof münden kann.

Im Übrigen haben Sie das Recht, eine Petition beim Europäischen Parlament einzureichen oder sich an eine/n Europaabgeordnete/n zu wenden, die/der Anfragen an Kommission und Ministerrat richten kann; die Antworten werden veröffentlicht.

Für Beschwerden über Missstände bei der Arbeit der Organe - wie Parlament, Rat oder Kommission - oder der Einrichtungen der Gemeinschaften, z. B. der Europäischen Stiftung für Berufsbildung, ist der Europäische Bürgerbeauftragte zuständig. In der Regel handelt es sich bei diesen Missständen um Unzulänglichkeiten und Mängel, z. B. Unterlassungen oder Unregelmäßigkeiten in der Verwaltung. Diese Definition erhebt indessen keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Hinweis: Der Bürgerbeauftragte ist nicht zuständig für Beschwerden über die Tätigkeit nationaler oder lokaler Behörden.

(Weitere Informationen zum Aufenthaltsrecht können Sie dem Leitfaden Wie Sie Ihre Rechte im europäischen Binnenmarkt geltend machen entnehmen.)

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