Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr")
| Abteilung: | Serie L |
17.7.2000 DE L 178/1Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) RICHTLINIE 2000/31/EG DES EUROPAš ISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt (,,Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr') DAS EUROPAš ISCHE PARLAMENT UND (3) Das Gemeinschaftsrecht und die charakteristischen Merkmale der gemeinschaftlichen Rechtsordnung sind einDER RAT DER EUROPAš ISCHEN UNION -wichtiges Instrument, damit die europäischen Bürger und Unternehmen uneingeschränkt und ohne Behinderunggestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen durch Grenzen Nutzen aus den Möglichkeiten des elektro-Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 2 und die nischen Geschäftsverkehrs ziehen können. Diese Richtli-Artikel 55 und 95, nie zielt daher darauf ab, ein hohes Niveau der rechtlichen Integration in der Gemeinschaft sicherzustellen, um einenauf Vorschlag der Kommission(1), wirklichen Raum ohne Binnengrenzen für die Dienste der Informationsgesellschaft zu verwirklichen.nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2), gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags(3) (4) Es ist wichtig zu gewährleisten, daß der elektronische Geschäftsverkehr die Chancen des Binnenmarktes vollin Erwägung nachstehender Gründe:
nutzen kann und daß somit ebenso wie mit der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koor(1) Ziel der Europäischen Union ist es, einen immer engeren dinierung bestimmter Rechts- und VerwaltungsvorschrifZusammenschluß der europäischen Staaten und Völker ten der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtäzu schaffen, um den wirtschaftlichen und sozialen Fort- tigkeit(4) ein hohes Niveau der gemeinschaftlichen Inteschritt zu sichern. Der Binnenmarkt umfaßt nach Arti- gration erzielt wird.
kel 14 Absatz 2 des Vertrags einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren und Dienstleistungen sowie die Niederlassungsfreiheit (5) Die Weiterentwicklung der Dienste der Informationsge-gewährleistet sind. Die Weiterentwicklung der Dienste sellschaft in der Gemeinschaft wird durch eine Reihe vonder Informationsgesellschaft in dem Raum ohne Binrechtlichen Hemmnissen für das reibungslose Funktionie-nengrenzen ist ein wichtiges Mittel, um die Schranken, ren des Binnenmarktes behindert, die die Ausübung derdie die europäischen Völker trennen, zu beseitigen.
Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs weniger attraktiv machen. Die Hemmnisse bestehen (2) Die Entwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs in in Unterschieden der innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Informationsgesellschaft bietet erhebliche Beschäfti- sowie in der Rechtsunsicherheit hinsichtlich der auf gungsmöglichkeiten in der Gemeinschaft, insbesondere Dienste der Informationsgesellschaft jeweils anzuwendenin kleinen und mittleren Unternehmen, und wird das den nationalen Regelungen. Solange die innerstaatlichen Wirtschaftswachstum sowie die Investitionen in Innova- Rechtsvorschriften in den betreffenden Bereichen nicht tionen der europäischen Unternehmen anregen; diese koordiniert und angepaßt sind, können diese Hemmnisse Entwicklung kann auch die Wettbewerbsfähigkeit der gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Euroeuropäischen Wirtschaft stärken, vorausgesetzt, daß das päischen Gemeinschaften gerechtfertigt sein. RechtsunsiInternet allen zugänglich ist. cherheit besteht im Hinblick darauf, in welchem Ausmaß die Mitgliedstaaten über Dienste aus einem anderen Mitgliedstaat Kontrolle ausüben dürfen.(1) ABl. C 30 vom 5.2.1999, S. 4.
(2) ABl. C 169 vom 16.6.1999, S. 36.
(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 1999 (ABl. C 279 vom 1.10.1999, S. 389). Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 28. Februar 2000 und Beschluß des Europäischen (4) ABl. L 298 vom 17.10.1989, S. 23. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 97/36/EG des Europäischen Parlaments und des RatesParlaments vom 4. Mai 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (ABl. L 202 vom 30.7.1997, S. 60).
L 178/2 DE 17.7.2000Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (6) In Anbetracht der Ziele der Gemeinschaft, der Artikel 43 Verbraucherverträgen(1) und die Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Maiund 49 des Vertrags und des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts gilt es, die genannten Hemmnisse durch Koordinie- 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz(2) wichtige Errungenschaften für denrung bestimmter innerstaatlicher Rechtsvorschriften und durch Klarstellung von Rechtsbegriffen auf Gemein- Verbraucherschutz im Bereich des Vertragsrechts. Jene Richtlinien gelten voll und ganz auch für die Dienste derschaftsebene zu beseitigen, soweit dies für das reibungslose Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich ist. Diese Informationsgesellschaft. Zum Rechtsstand auf Gemeinschaftsebene, der uneingeschränkt für die Dienste derRichtlinie befaßt sich nur mit bestimmten Fragen, die Probleme für das Funktionieren des Binnenmarktes auf- Informationsgesellschaft gilt, gehören insbesondere auch die Richtlinien 84/450/EWG des Rates vom 10. Septem-werfen, und wird damit in jeder Hinsicht dem Subsidiaritätsgebot gemäß Artikel 5 des Vertrags gerecht. ber 1984 über irreführende und vergleichende Werbung(3), die Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und (7) Um Rechtssicherheit zu erreichen und das Vertrauen der Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucher zu gewinnen, muß diese Richtlinie einen Verbraucherkredit(4), die Richtlinie 93/22/EWG des Rates klaren allgemeinen Rahmen für den Binnenmarkt bezüg- vom 10. Mai 1993 über Wertpapierdienstleistungen(5), lich bestimmter rechtlicher Aspekte des elektronischen die Richtlinie 90/314/EWG des Rates vom 13. Juni Geschäftsverkehrs festlegen. 1990 über Pauschalreisen(6), die Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe(8) Ziel dieser Richtlinie ist es, einen rechtlichen Rahmen zur der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse(7), dieSicherstellung des freien Verkehrs von Diensten der Richtlinie 92/59/EWG des Rates vom 29. Juni 1992Informationsgesellschaft zwischen den Mitgliedstaaten zu über die allgemeine Produktsicherheit(8), die Richtlinieschaffen, nicht aber, den Bereich des Strafrechts als 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Ratessolchen zu harmonisieren.
vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien(9),(9) In vieler Hinsicht kann der freie Verkehr von Diensten die Richtlinie 98/27/EG des Europäischen Parlaments undder Informationsgesellschaft die besondere gemeindes Rates vom 19. Mai 1998 über Unterlassungsklagenschaftsrechtliche Ausprägung eines allgemeineren Grundzum Schutz der Verbraucherinteressen(10), die Richtliniesatzes darstellen, nämlich des Rechts auf freie Meinungs85/374/EWG des Rates vom 25. Juli 1985 zur Anglei-äußerung im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 der von allen chung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mit-Mitgliedstaaten ratifizierten Konvention zum Schutze der gliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte(11),Menschenrechte und Grundfreiheiten. Richtlinien, die die Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlamentsdas Angebot von Diensten der Informationsgesellschaft und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspek-betreffen, müssen daher sicherstellen, daß diese Tätigkeit ten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien fürgemäß jenem Artikel frei ausgeübt werden kann und nur Verbrauchsgüter(12), die künftige Richtlinie des Euro-den Einschränkungen unterliegt, die in Absatz 2 des päischen Parlaments und des Rates über den Fernabsatzgenannten Artikels und in Artikel 46 Absatz 1 des Vertravon Finanzdienstleistungen an Verbraucher, und dieges niedergelegt sind. Die grundlegenden Regeln und Richtlinie 92/28/EWG des Rates vom 31. März 1992 überPrinzipien des einzelstaatlichen Rechts, die die freie die Werbung für Humanarzneimittel(13). Die vorliegendeMeinungsäußerung betreffen, sollen von dieser Richtlinie Richtlinie sollte die im Rahmen des Binnenmarktesunberührt bleiben.
angenommene Richtlinie 98/43/EG des Europäischen (10) Gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind in dieser Richtlinie nur diejenigen Maßnahmen vorgesehen, (1) ABl. L 95 vom 21.4.1993, S. 29.
die zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens (2) ABl. L 144 vom 4.6.1997, S. 19.
des Binnenmarktes unerläßlich sind. Damit der Binnen- (3) ABl. L 250 vom 19.9.1984, S. 17. Richtlinie geändert duch die markt wirklich zu einem Raum ohne Binnengrenzen für Richtlinie 97/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates den elektronischen Geschäftsverkehr wird, muß diese (ABl. L 290 vom 23.10.1997, S. 18).
Richtlinie in den Bereichen, in denen ein Handeln auf (4) ABl. L 42 vom 12.2.1987, S. 48. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des RatesGemeinschaftsebene geboten ist, ein hohes Schutzniveau (ABl. L 101 vom 1.4.1998, S. 17).für die dem Allgemeininteresse dienenden Ziele, insbe(5) ABl. L 141 vom 11.6.1993, S. 27. Richtlinie zuletzt geändertsondere für den Jugendschutz, den Schutz der Menschendurch die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments undwürde, den Verbraucherschutz und den Schutz der öffentdes Rates (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22).lichen Gesundheit, gewährleisten. Nach Artikel 152 des (6) ABl. L 158 vom 23.6.1990, S. 59.
Vertrags ist der Schutz der öffentlichen Gesundheit ein (7) ABl. L 80 vom 18.3.1998, S. 27.
wesentlicher Bestandteil anderer Gemeinschaftspolitiken. (8) ABl. L 228 vom 11.8.1992, S. 24.
(9) ABl. L 280 vom 29.10.1994, S. 83.
(10) ABl. L 166 vom 11.6.1998, S. 51. Richtlinie geändert durch die (11) Diese...
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