Richtlinie 2008/112/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 zur Änderung der Richtlinien 76/768/EWG, 88/378/EWG und 1999/13/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/53/EG, 2002/96/EG und 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (1)

Abteilung:Serie L
 
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RICHTLINIE 2008/112/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 16. Dezember 2008

zur Änderung der Richtlinien 76/768/EWG, 88/378/EWG und 1999/13/EG des Rates sowie der Richtlinien 2000/53/EG, 2002/96/EG und 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zwecks ihrer Anpassung an die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung,

Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 und Artikel 175 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1), nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2), in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (3) sieht die gemeinschaftsweite Harmonisierung der Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen vor. Die genannte Verordnung wird die Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom

27. Juni 1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (4) sowie die Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (5) ersetzen.

(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 baut auf den Erfahrungen mit den Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG auf und übernimmt für die Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen und Gemischen jene Kriterien, die im weltweit harmonisierten System für die Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS) festgelegt sind, das im Rahmen der Vereinten Nationen auf internationaler Ebene vereinbart worden ist.

(3) Einige Bestimmungen über die Einstufung und Kennzeichnung, die in den Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG festgelegt sind, sind auch für die Anwen­dung anderer Rechtsakte der Gemeinschaft maßgeblich, wie zum Beispiel der Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (6), der Richtlinie 88/378/EWG des Rates vom 3. Mai 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Sicherheit von Spielzeug (7), der Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen, die bei bestimmten Tätigkeiten und in bestimmten Anlagen bei der Verwendung organischer Lösungsmittel entstehen (8), der Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (9), der Richtlinie 2002/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 2003 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (10) sowie der Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung (11).

(4) Die Übernahme der GHS-Kriterien in das Gemeinschaftsrecht bringt die Einführung neuer Gefahrenklassen und kategorien mit sich, die nur teilweise den Einstufungsund Kennzeichnungsvorschriften in den Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG entsprechen. Eine Analyse der Auswirkungen des Wechsels vom alten zum neuen Einstufungs- und Kennzeichnungssystem hat ergeben, dass der Geltungsbereich der Richtlinien 76/768/EWG, 88/378/EWG, 2000/53/EG und 2002/96/EG erhalten bleiben sollte, indem man die darin enthaltenen Verweise auf Einstufungskriterien an das neue System anpasst, das mit der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingeführt wird.

(1) ABl. C 120 vom 16.5.2008, S. 50.

(2) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 3. September 2008 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 28. November 2008.

(3) ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1.

(4) ABl. 196 vom 16.8.1967, S. 1.

(5) ABl. L 200 vom 30.7.1999, S. 1.

(6) ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 169.

(7) ABl. L 187 vom 16.7.1988, S. 1.

(8) ABl. L 85 vom 29.3.1999, S. 1.

(9) ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34.

(10) ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 24.

(11) ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 87.

(5) Ferner muss die Richtlinie 76/768/EWG angepasst werden, um dem Erlass der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (1) Rechnung zu tragen.

(6) Es ist angezeigt, die Richtlinie 1999/13/EG mit der Ersetzung des Risikosatzes R40 durch die beiden neuen Risikosätze R40 und R68 gemäß der Richtlinie 67/548/EWG in Einklang zu bringen, um eine korrekte Umstellung auf die Gefahrenhinweise nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sicherzustellen.

(7) Die Umstellung von den Einstufungskriterien in den Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG auf die neuen Kriterien sollte am 1. Juni 2015 vollständig abgeschlossen sein. Die Hersteller von Kosmetika, Spielzeug, Farben, Lacken, Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung, Fahrzeugen und elektrischen und elektronischen Geräten gelten ebenso als Hersteller, Importeure und nachgeschaltete Anwender im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wie die Betreiber, deren Tätigkeit in der Richtlinie 1999/13/EG geregelt ist. Sie alle sollten ihre Umstellung entsprechend der vorliegenden Richtlinie in einem Zeitrahmen planen können, der jenem gemäß der Verordnung (EG) Nr...

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