Richtlinie 2003/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 95/2/EG über andere Lebensmittelzusatzstoffe als Farbstoffe und Süßungsmittel

Abteilung:Serie L
 
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RICHTLINIE 2003/115/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Dezember 2003 zur Änderung der Richtlinie 94/35/EG über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95, auf Vorschlag der Kommission (1 ), nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (2 ), nach Anhörung des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses gemäß Artikel 6 der Richtlinie 89/107/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Zusatzstoffe, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (3 ), gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (4 ), in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Richtlinie 94/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1994 über Süßungsmittel, die in Lebensmitteln verwendet werden dürfen (5 ), legt eine Liste von Süßungsmitteln fest, die in der Gemeinschaft verwendet werden dürfen, wobei auch die Bedingungen für ihre Verwendung angegeben werden.

(2) Seit 1996 hat der Wissenschaftliche Lebensmittelausschuss zwei neue Süßungsmittel, Sucralose und Aspartam-Acesulfamsalz, als für die Verwendung in Lebensmitteln zulässig eingestuft.

(3) Die Stellungnahme des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses zu Cyclohexansulfamidsäure und ihren Natrium- und Calciumsalzen (die die Festsetzung einer neuen zulässigen Tagesdosis -- Acceptable Daily Intake,

ADI -- zur Folge hatte) sowie neuere Studien zur Aufnahme von Cyclamaten führen zu einer Verringerung der Verwendungshöchstmengen für Cyclohexansulfamidsäure und ihre Natrium- und Calciumsalze.

(4) Die Bezeichnung bestimmter Lebensmittelkategorien in der Richtlinie 94/35/EG sollte angepasst werden, um der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (6 ) und den Einzelrichtlinien, die für einige in Anhang I der Richtlinie 89/398/EWG des Rates (7 ) genannte Gruppen von Lebensmitteln erlassen wurden, Rechnung zu tragen.

(5) Die Verwendung der betreffenden Lebensmittelzusatzstoffe erfüllt die allgemeinen Kriterien des Anhangs II der Richtlinie 89/107/EWG.

(6) Die Artikel 53 und 54 der Verordnung (EG) Nr. 178/ 2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (8 ) legen Verfahren für Sofortmaßnahmen in Bezug auf Lebensmittel mit Ursprung in der Gemeinschaft oder aus Drittländern eingeführte Lebensmittel fest. Sie erlauben der Kommission, solche Maßnahmen in Situationen zu ergreifen, in denen Lebensmittel wahrscheinlich ein ernstes Risiko für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt darstellen und diesem Risiko durch Maßnahmen des/der betreffenden Mitgliedstaates/en nicht auf zufrieden stellende Weise begegnet werden kann.

(7) Die zur Durchführung der Richtlinie 94/35/EG erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/ 468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (9 ) erlassen werden.

(8) Die Richtlinie 94/35/EG sollte daher entsprechend geändert werden -HABEN FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1

Die Richtlinie 94/35/EG wird wie folgt geändert:

1. Artikel 4 erhält folgende Fassung:

,,Artikel 4

Nach dem in Artikel 7 genannten Verfahren kann entschieden werden, -- ob ein bestimmtes Lebensmittel als ein unter eine Kategorie nach der Spalte III des Anhangs fallendes Lebensmittel anzusehen ist, wenn unterschiedliche Auffassungen darüber bestehen, ob im Rahmen dieser Richtlinie Süßungsmittel in diesem Lebensmittel verwendet werden dürfen, und 29.1.2004 L 24/65Amtsblatt der Europäischen UnionDE (1 ) ABl. C 262 E vom 29.10.2002, S. 429.

(2 ) ABl. C 85 vom 8.4.2003, S. 34.

(3 ) ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 27. Geändert durch die Richtlinie 94/ 34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 237 vom 10.9.1994, S. 1).

(4 )...

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