Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (1)

Abteilung:Serie L
 
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RICHTLINIEN RICHTLINIE 2008/56/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (Text von Bedeutung für den EWR) DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1), nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen (2), gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (3), in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Meeresgewässer unter der Souveränität und den Hoheitsbefugnissen von Mitgliedstaaten der Europäischen Union umfassen Gewässer im Mittelmeer, in der Ostsee, im Schwarzen Meer und im Nordostatlantik, einschließlich der Gewässer um die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln.

(2) Es ist offensichtlich, dass der Druck auf die natürlichen Ressourcen des Meeres und die Inanspruchnahme von Dienstleistungen des Meeresökosystems oft zu hoch sind und dass die Gemeinschaft ihre Belastung der Meeresgewässer verringern muss, und zwar unabhängig davon, wo deren Auswirkungen spürbar werden.

(3) Die Meeresumwelt ist ein kostbares Erbe, das geschützt, erhalten und -- wo durchführbar -- wiederhergestellt werden muss, mit dem obersten Ziel, die biologische Vielfalt zu bewahren und vielfältige und dynamische Ozeane und Meere zur Verfügung zu haben, die sauber, gesund und produktiv sind. Entsprechend sollte diese Richtlinie unter anderem die Einbeziehung von Umweltanliegen in alle maßgeblichen Politikbereiche fördern und die Umweltsäule der künftigen Meerespolitik der Europäischen Union bilden.

(4) Gemäß dem Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juli 2002 über das sechste Umweltaktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaft (4) ist eine thematische Strategie für den Schutz und die Erhaltung der Meeresumwelt erstellt worden, die dem allgemeinen Ziel dient, eine nachhaltige Nutzung der Meere zu fördern und Meeresökosysteme zu erhalten.

(5) Die Entwicklung und Umsetzung der thematischen Strategie sollte auf die Erhaltung der Meeresökosysteme ausgerichtet sein. Dieser Ansatz sollte auch Schutzgebiete umfassen und auf alle menschlichen Tätigkeiten abstellen, die sich auf die Meeresumwelt auswirken.

(6) Die Einrichtung von geschützten Meeresgebieten einschließlich von Gebieten, die im Rahmen der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (5) (im Folgenden als ,,Habitat-Richtlinie' bezeichnet), der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (6) (im Folgenden als ,,Vogelschutzrichtlinie' bezeichnet) sowie der internationalen oder regionalen Übereinkommen, bei denen die Europäische Gemeinschaft oder die betroffenen Mitgliedstaaten Vertragsparteien sind, ausgewiesen sind oder ausgewiesen werden sollen, ist ein wesentlicher Beitrag zur Erreichung eines guten Umweltzustands im Sinne dieser Richtlinie.

DE25.6.2008 Amtsblatt der Europäischen Union L 164/19 (1) ABl. C 185 vom 18.8.2006, S. 20.

(2) ABl. C 206 vom 29.8.2006, S. 5.

(3) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 14. November 2006 (ABl. C 314 E vom 21.12.2006, S. 86), Gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 23. Juli 2007 (ABl. C 242 E vom 16.10.2007,

S. 11) und Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 11. Dezember 2007 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). Beschluss des Rates vom 14. Mai 2008.

(4) ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1.

(5) ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 368).

(6) ABl. L 103 vom 25.4.1979, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/105/EG.

(7) Die Einrichtung solcher geschützter Gebiete im Rahmen dieser Richtlinie ist ein wesentlicher Schritt auf dem Weg zur Erfüllung der Verpflichtungen, die beim Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung und unter dem durch den Beschluss 93/626/EWG des Rates (1) genehmigten Übereinkommen über die biologische Vielfalt eingegangen wurden; zudem wird sie zur Schaffung kohärenter und repräsentativer Netzwerke solcher Gebiete beitragen.

(8) Indem ein Ökosystem-Ansatz für die Steuerung menschlichen Handelns angewendet und gleichzeitig eine nachhaltige Nutzung von Gütern und Dienstleistungen des Meeres ermöglicht wird, sollte vorrangig danach gestrebt werden, einen guten Zustand der Meeresumwelt der Gemeinschaft zu erreichen oder zu bewahren, seinen Schutz und seine Erhaltung auf Dauer zu gewährleisten und eine künftige Verschlechterung zu vermeiden.

(9) Um diese Ziele zu erreichen, ist ein transparenter und einheitlicher Rechtsrahmen erforderlich. Dieser Rahmen sollte zur Kohärenz zwischen den verschiedenen Politikbereichen beitragen und die Einbeziehung der Umweltbelange in andere Politikbereiche, wie die gemeinsame Fischereipolitik, die gemeinsame Agrarpolitik und weitere relevante Felder der Gemeinschaftspolitik, fördern. Er sollte einen allgemeinen Handlungsrahmen zur Verfügung stellen, der die Koordinierung, kohärente Gestaltung und angemessene Abstimmung mit Maßnahmen aufgrund anderer Rechtsvorschriften der Gemeinschaft sowie internationaler Übereinkommen ermöglicht.

(10) Die unterschiedlichen Bedingungen, Probleme und Bedürfnisse der verschiedenen Meeresregionen oder -unterregionen, die die Meeresumwelt in der Gemeinschaft bilden, erfordern unterschiedliche und spezifische Lösungen.

Diese Vielfalt sollte in allen Phasen der Erarbeitung von Meeresstrategien berücksichtigt werden, insbesondere aber bei der Vorbereitung, Planung und Durchführung von Maßnahmen, um einen guten Zustand der Meeresumwelt der Gemeinschaft auf Ebene der Meeresregionen und -unterregionen zu erreichen.

(11) Deshalb sollte jeder Mitgliedstaat für seine Meeresgewässer eine Meeresstrategie entwickeln, die speziell auf diese Gewässer abgestimmt ist, ohne jedoch die Gesamtperspektive für die betreffende Meeresregion bzw. -unterregion außer Acht zu lassen. Meeresstrategien sollten zur Durchführung von Maßnahmenprogrammen führen, die geeignet sind, einen guten Umweltzustand zu erreichen oder aufrechtzuerhalten. Den Mitgliedstaaten sollte jedoch nicht abverlangt werden, spezifische Maßnahmen zu treffen, wenn keine erhebliche Gefahr für die Meeresumwelt besteht oder wenn dies unter Berücksichtigung der Gefahren für die Meeresumwelt unverhältnismäßig hohe Kosten verursachen würde, sofern die Entscheidung, keine Maßnahmen einzuleiten, ordnungsgemäß begründet wird.

(12) Küstengewässer einschließlich ihres Meeresgrundes und Untergrundes sind ein wesentlicher Bestandteil der Meeresumwelt und sollten daher in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, sofern bestimmte Aspekte des Umweltzustands der Meeresumwelt derzeit weder durch die Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (2) noch durch andere gemeinschaftliche Rechtsvorschriften abgedeckt sind, damit die Komplementarität gewährleistet ist, unnötige Überschneidungen jedoch vermieden werden.

(13) Aufgrund des grenzüberschreitenden Charakters der Meeresumwelt sollten die Mitgliedstaaten zusammenarbeiten, um die koordinierte Entwicklung von Meeresstrategien für die einzelnen Meeresregionen oder -unterregionen zu gewährleisten. Da Mitgliedstaaten sich Meeresregionen oder -unterregionen sowohl mit anderen Mitgliedstaaten als auch mit Drittländern teilen, sollten sie alle Anstrengungen unternehmen, um eine enge Koordinierung mit allen betroffenen Mitgliedstaaten und Drittländern zu gewährleisten. Sofern praktikabel und angemessen, sollte diese Koordinierung über die in den Meeresregionen bzw. -unterregionen bereits vorhandenen institutionellen Strukturen, insbesondere über regionale Meeresübereinkommen, erfolgen.

(14) Wenn mehrere Mitgliedstaaten an ein und dieselbe, von dieser Richtlinie erfasste Meeresregion oder -unterregion angrenzen und der Zustand des Meeres so kritisch ist, dass dringend gehandelt werden muss, sollten diese Mitgliedstaaten bestrebt sein, einen Aktionsplan zu vereinbaren, der unter anderem einen früheren Beginn der Maßnahmenprogramme vorsieht. In solchen Fällen sollte die Kommission ersucht werden zu prüfen, ob sie die Mitgliedstaaten bei ihren verstärkten Anstrengungen zur Verbesserung der Meeresumwelt unterstützen kann, indem sie die betreffende Region zum Pilotprojekt erklärt.

(15) Da nicht alle Mitgliedstaaten Meeresgewässer im Sinne dieser Richtlinie besitzen, sollten die Auswirkungen der Bestimmungen dieser Richtlinie, die sich ausschließlich an Mitgliedstaaten richten, die Meeresgewässer besitzen, auf diese Mitgliedstaaten beschränkt werden.

(16) Da für eine Zusammenarbeit und Koordinierung Maßnahmen auf internationaler Ebene unerlässlich sind, sollte diese Richtlinie die Kohärenz der Beiträge der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu internationalen Übereinkommen weiter verbessern.

DEL 164/20 Amtsblatt der Europäischen Union 25.6.2008 (1) ABl. L 309 vom 13.12.1993, S. 1.

(2) ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1. Zuletzt geändert durch die Richtlinie 2008/32/EG (ABl. L 81 vom 20.3.2008, S. 60).

(17) Sowohl die Gemeinschaft als auch ihre Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (UNCLOS), das mit dem Beschluss 98/392/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluss des UNCLOS und des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft (1) genehmigt wurde. Den aus diesen Übereinkommen entstehenden Verpflichtungen für die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten sollte in dieser Richtlinie deshalb in vollem Umfang Rechnung getragen werden. Zusätzlich zu den für die Meeresgewässer der...

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