Richtlinie 97/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation
| Abteilung: | Serie L |
DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften L 24/130.1.98
I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) RICHTLINIE 97/66/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Dezember 1997 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre im Bereich der Telekommunikation DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION -gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 100a, auf Vorschlag der Kommission(1 ), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses(2 ), gemäß dem Verfahren des Artikels 189b des Vertrags(3 ), in Kenntnis des vom Vermittlungsausschuß am 6. November 1997 gebilligten gemeinsamen Entwurfs, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr(4 ) schreibt vor, daß die Mitgliedstaaten die Rechte und die Freiheit natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und insbesondere ihr Recht auf Privatsphäre sicherstellen, um in der Gemeinschaft den freien Verkehr personenbezogener Daten zu gewährleisten.
(2) Die Vertraulichkeit der Kommunikation wird im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsbestimmungen (insbesondere der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten) und den Verfassungen der Mitgliedstaaten garantiert.
(1 ) ABl. C 200 vom 22.7.1994, S. 4.
(2 ) ABl. C 159 vom 17.6.1991, S. 38.
(3 ) Stellungnahme des Europäischen Parlaments vom 11. März 1992 (ABl. C 94 vom 13.4.1992, S. 198), gemeinsamer Standpunkt des Rates vom 12. September 1996 (ABl. C 315 vom 24.10.1996, S. 30) und Beschluß des Europäischen Parlaments vom 16. Januar 1997 (ABl. C 33 vom 3.2.1997,
S. 78). Beschluß des Europäischen Parlaments vom 20. November 1997 (ABl. C 371 vom 8.12.1997). Beschluß des Rates vom 1. Dezember 1997.
(4 ) ABl. L 281 vom 23.11.1995, S. 31.
(3) Gegenwärtig werden öffentliche Telekommunikationsnetze in der Europäischen Gemeinschaft mit fortschrittlichen neuen Digitaltechnologien ausgestattet, die besondere Anforderungen an den Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre des Benutzers mit sich bringen. Die Entwicklung der Informationsgesellschaft ist durch die Einführung neuer Telekommunikationsdienste gekennzeichnet.
Die erfolgreiche grenzüberschreitende Entwicklung dieser Dienste, beispielsweise Video auf Abruf und interaktives Fernsehen, hängt zum Teil davon ab, inwieweit die Benutzer darauf vertrauen, daß ihre Privatsphäre unangetastet bleibt.
(4) Dies gilt insbesondere für die Einführung des diensteintegrierenden digitalen Telekommunikationsnetzes (ISDN) und digitaler Mobilfunknetze.
(5) In seiner Entschließung vom 30. Juni 1988 über die Entwicklung des gemeinsamen Marktes für Telekommunikationsdienste und -geräte bis 1992(5 ) hat der Rat Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten gefordert, um ein geeignetes Umfeld für die künftige Entwicklung der Telekommunikationsdienste in der Gemeinschaft zu schaffen. In seiner Entschließung vom 18. Juli 1989 über eine verstärkte Koordinierung bei der Einführung des diensteintegrierenden digitalen Fernmeldenetzes (ISDN) in der Europäischen Gemeinschaft bis 1992(6 ) betonte der Rat erneut die Bedeutung des Schutzes personenbezogener Daten und der Privatsphäre.
(6) Das Europäische Parlament hat auf die Bedeutung des Schutzes personenbezogener Daten und der Privatsphäre in Telekommunikationsnetzen, insbesondere bei der Einführung des diensteintegrierenden digitalen Telekommunikationsnetzes (ISDN), hingewiesen.
(7) Öffentliche Telekommunikationsnetze erfordern besondere rechtliche, ordnungspolitische und techni(5 ) ABl. C 257 vom 4.10.1988, S. 1.
(6 ) ABl. C 196 vom 1.8.1989, S. 4.
DE Amtsblatt der Europäischen GemeinschaftenL 24/2 30.1.98 sche Vorschriften zum Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen und der berechtigten Interessen juristischer Personen, insbesondere hinsichtlich der zunehmenden Risiken im Zusammenhang mit der automatischen Speicherung und der Verarbeitung personenbezogener Daten über Teilnehmer und Benutzer.
(8) Die von den Mitgliedstaaten erlassenen rechtlichen, ordnungspolitischen und technischen Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten, der Privatsphäre und der berechtigten Interessen juristischer Personen im Bereich der Telekommunikation müssen harmonisiert werden, um Behinderungen des Telekommunikations-Binnenmarktes gemäß dem in Artikel 7a des Vertrags festgelegten Ziel zu beseitigen. Die Harmonisierung beschränkt sich auf die Anforderungen, die notwendig sind, um zu gewährleisten, daß die Entstehung und die Weiterentwicklung neuer Telekommunikationsdienste und -netze zwischen Mitgliedstaaten nicht behindert werden.
(9) Die Mitgliedstaaten, die Anbieter und die Nutzer sowie die zuständigen Stellen der Gemeinschaft sollten bei der Einführung und Weiterentwicklung der Telekommunikationstechnologien zusammenarbeiten, soweit dies zur Anwendung der in den Bestimmungen dieser Richtlinie vorgesehenen Garantien erforderlich ist.
(10) Zu diesen neuen Diensten zählen das interaktive Fernsehen und Video auf Abruf.
(11) Im Bereich der Telekommunikation gilt vor allem für alle Fragen des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten, die von dieser Richtlinie nicht spezifisch erfaßt werden, einschließlich der Pflichten des für die Verarbeitung Verantwortlichen und der Rechte des einzelnen die Richtlinie 95/46/EG. Die Richtlinie 95/46/EG gilt für nicht öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste.
(12) Diese Richtlinie bezieht sich -- ähnlich wie in Artikel 3 der Richtlinie 95/46/EG vorgesehen -nicht auf Fragen des Schutzes der Grundrechte und -freiheiten in Bereichen, die nicht unter das Gemeinschaftsrecht fallen. Es ist Sache der Mitgliedstaaten, Maßnahmen zu ergreifen, die sie für den Schutz der öffentlichen Sicherheit, für die Landesverteidigung, für die Sicherheit des Staates (einschließlich des wirtschaftlichen Wohls des Staates, soweit die Tätigkeiten die Sicherheit des Staates berühren) und für die Anwendung strafrechtlichter Bestimmungen für erforderlich halten. Diese Richtlinie betrifft nicht die Möglichkeit der Mitgliedstaaten zur rechtmäßigen Überwachung des Telekommunikationsverkehrs für die genannten Zwecke.
(13) Bei den Teilnehmern eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes kann es sich um natürliche oder juristische Personen handeln. Diese Richtlinie zielt durch Ergänzung der Richtlinie 95/ 46/EG darauf ab, die Grundrechte natürlicher Personen, insbesondere ihr Recht auf Privatsphäre, sowie die berechtigten Interessen juristischer Personen zu schützen. Aus diesen Vorschriften ergibt sich unter keinen Umständen eine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Richtlinie 95/46/EG auch im Hinblick auf den Schutz der berechtigten Interessen juristischer Personen anzuwenden. Dieser Schutz wird im Rahmen der geltenden gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsvorschriften sichergestellt.
(14) Die Anwendung bestimmter Anforderungen für die Anzeige des rufenden und angerufenen Anschlusses sowie für die Einschränkung dieser Anzeige und für die automatische Weiterschaltung zu Teilnehmeranschlüssen, die an analoge Vermittlungen angeschlossen sind, darf in besonderen Fällen nicht zwingend vorgeschrieben werden, wenn sich die Anwendung...
Um weiterzulesen
FORDERN SIE IHR PROBEABO AN




