Verordnung (EG) Nr. 1479/1999 der Kommission vom 6. Juli 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2300/97 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1221/97 des Rates mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Honig

Abteilung:Serie L
 
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DE Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften7. 7. 1999 L 171/9

VERORDNUNG (EG) Nr. 1479/1999 DER KOMMISSION vom 6. Juli 1999 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2300/97 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1221/97 des Rates mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Honig DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1221/97 des Rates vom 25. Juni 1997 mit allgemeinen Durchführungsbestimmungen für Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Honig (1), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2070/98 (2), insbesondere auf Artikel 5, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 2300/97 der Kommission (3 ), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.

2767/98 (4 ), wurden die notwendigen Bestimmungen für die Durchführung der Maßnahmen zur Verbesserung der Erzeugung und Vermarktung von Honig festgelegt.

(2) Aus den Mitteilungen der Mitgliedstaaten zur Aktualisierung der Strukturdaten über die Situation des Sektors gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Verordnung (EG) Nr.

2300/97 geht hervor, daß sich der Bienenbestand in den Mitgliedstaaten verändert hat. Daher ist Anhang I dieser Verordnung zu ändern.

(3) In Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 2300/97 wurde eine Frist für die Durchführung der Maßnahmen der Jahresprogramme festgesetzt. Daher gilt der neue Anhang I erstmals für die Jahresprogramme des Wirtschaftsjahrs 1999/2000.

(4) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsausschusses für Geflügelfleisch und Eier -HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anhang I der...

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