Opinion of Advocate General Ćapeta delivered on 13 February 2025.

JurisdictionEuropean Union
Celex Number62023CC0417
ECLIECLI:EU:C:2025:98
Date13 February 2025
CourtCourt of Justice (European Union)

Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

TAMARA ĆAPETA

vom 13. Februar 2025(1)

Rechtssache C-417/23

Slagelse Almennyttige Boligselskab,

Afdeling Schackenborgvænge

gegen

MV,

EH,

LI,

AQ und LO,

Beigeladene:

BL – Danmarks Almene Boliger,

Institut for Menneskerettigheder,

und

XM,

ZQ,

FZ,

DL,

WS,

JI,

PB,

VT,

YB,

TJ,

RK

gegen

Social-, Bolig- og Ældreministeriet,

Beigeladene:

Institut for Menneskerettigheder,

FN’s særlige rapportør E. Tendayi Achiume,

FN’s særlige rapportør Blakrishnan Rajagopa

(Vorabentscheidungsersuchen des Østre Landsret [Landgericht für Ostdänemark, Dänemark])

„ Vorlage zur Vorabentscheidung — Richtlinie 2000/43/EG — Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft — Nationale Rechtsvorschrift über Verpflichtung zum Erlass von Entwicklungsplänen für bestimmte, als ‚Parallelgesellschaften‘ bezeichnete Wohngebiete — Kriterium ‚Einwanderer und ihre Nachkommen aus nicht-westlichen Ländern‘ — Begriffe ‚ethnische Herkunft‘, ‚unmittelbare Diskriminierung‘ und ‚mittelbare Diskriminierung‘ “






I. Einleitung

1. Der Gerichtshof hat in der vorliegenden Rechtssache bestimmte Aspekte der Richtlinie zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft(2) auszulegen. Insbesondere hat der Gerichtshof Gelegenheit, den Begriff der „ethnischen Herkunft“ in dieser Richtlinie näher zu bestimmen und die Begriffe der unmittelbaren und der mittelbaren Diskriminierung voneinander abzugrenzen.

2. Die Vorlage geht zurück auf mehrere Rechtsstreitigkeiten vor nationalen Gerichten in Dänemark über nationale Rechtsvorschriften, die die Verpflichtung zum Erlass von Entwicklungsplänen für Wohnungen des öffentlichen Wohnungswesens in bestimmten Wohngebieten, sogenannten „Parallelgesellschaften“ (früher: „Ghettos“), enthalten; diese werden so genannt, weil die Mehrzahl der Bewohner in diesen Gebieten „Einwanderer und ihre Nachkommen aus nicht-westlichen Ländern“ sind. Das Urteil des Gerichtshofs in dieser Rechtssache ist auch für mehrere weitere Verfahren von Bedeutung, die vor anderen dänischen Gerichten(3) anhängig sind.

II. Sachverhalt, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

A. Maßgebliche dänische Rechtsvorschriften

3. Im Jahr 2010 fügte das Königreich Dänemark § 61a in das Almenboliglov (Gesetz über das öffentliche Wohnungswesen)(4) ein. Dieses Gesetz wurde in der Folge noch zweimal geändert, zunächst im Jahr 2018, als die Regelung, um die es in den der vorliegenden Rechtssache zugrunde liegenden Fällen geht, erlassen wurde, und dann im Jahr 2021, als bestimmte, hauptsächlich terminologische Änderungen eingeführt wurden (im Folgenden: Gesetz über das öffentliche Wohnungswesen). Der Begriff „Parallelgesellschaft“ ersetzte den Begriff „Ghetto“, während der Begriff „Umgestaltungsgebiet“ anstelle des früheren Begriffs „hartes Ghettogebiet“ eingeführt wurde.

4. Die für die Rechtsstreitigkeiten der Ausgangsverfahren maßgeblichen Rechtsvorschriften sind die §§ 61a, 168a und 168b des Gesetzes über das öffentliche Wohnungswesen.

5. In § 61a werden drei Arten von Gebieten des öffentlichen Wohnungswesens unterschieden.

6. Erstens: Ein „gefährdetes Wohngebiet“ ist definiert als ein Gebiet, in dem mindestens zwei der folgenden vier Kriterien (im Folgenden: sozioökonomische Kriterien) erfüllt sind:

„1. Der Anteil der Bewohner im Alter von 18 bis 64 Jahren, die weder auf dem Arbeitsmarkt noch in der Ausbildung sind, liegt über 40 %, berechnet als Durchschnitt der letzten zwei Jahre.

2. Der Anteil der Bewohner, die wegen Verstößen gegen das Strafgesetzbuch, das Waffengesetz oder das Betäubungsmittelgesetz verurteilt wurden, ist mindestens dreimal so hoch wie der nationale Durchschnitt, berechnet als Durchschnitt der letzten zwei Jahre.

3. Der Anteil der Bewohner zwischen 30 und 59 Jahren, die nur über eine Grundschulbildung verfügen, liegt bei über 60 %.

4. Das durchschnittliche Bruttoeinkommen der Steuerzahler im Alter von 15 bis 64 Jahren in dem Gebiet, mit Ausnahme derjenigen, die eine Ausbildung anstreben, beträgt weniger als 55 % des durchschnittlichen Bruttoeinkommens derselben Gruppe in der Region.“(5)

7. Zweitens: Eine „Parallelgesellschaft“ (früher: „Ghetto“) ist definiert als ein Wohngebiet, das – ähnlich wie ein „gefährdetes Wohngebiet“ – zwei der sozioökonomischen Kriterien erfüllt, in dem aber außerdem mehr als 50 % der Bewohner „Einwanderer und ihre Nachkommen aus nicht-westlichen Ländern“ sind.(6)

8. Drittens: Ein „Umgestaltungsgebiet“ (früher „hartes Ghetto“) ist definiert als ein Gebiet, das in den letzten fünf Jahren die Kriterien der Parallelgesellschaft erfüllt hat(7).

9. Das zuständige Ministerium veröffentlicht jedes Jahr am 1. Dezember eine Liste dieser verschiedenen Wohngebiete(8).

10. Die Begriffe „westlich“ und „nicht-westlich“ werden im Gesetz über das öffentliche Wohnungswesen nicht definiert. Das vorlegende Gericht weist jedoch darauf hin, dass sie der Danmarks Statistik (Dänemarks Statistik) entnommen sind und von dieser zu statistischen Zwecken ausgearbeitet wurden. Danach gilt:

„Die westlichen Länder umfassen die EU, Andorra, Australien, Island, Kanada, Liechtenstein, Monaco, Neuseeland, Norwegen, San Marino, Schweiz, USA, Vatikanstaat und Vereinigtes Königreich.

Die nicht-westlichen Länder umfassen die europäischen Länder Albanien, Belarus, Bosnien-Herzegowina, Jugoslawien, Kosovo, Mazedonien, Moldawien, Montenegro, Russland, Serbien, Sowjetunion, Türkei und Ukraine. Alle Länder in Afrika, Süd- und Mittelamerika sowie Asien. Alle Länder in Ozeanien (außer Australien und Neuseeland) sowie staatenlose Personen“.

11. Wie das vorlegende Gericht weiter ausführt ist ein „Einwanderer“ eine Person, die im Ausland geboren wurde und von deren Elternteilen ebenfalls keiner in Dänemark geboren wurde oder die dänische Staatsangehörigkeit besitzt. Ein „Nachkomme“ ist eine Person, die in Dänemark geboren wurde, deren Elternteile aber beide nicht in Dänemark geboren wurden und nicht die dänische Staatsangehörigkeit besitzen oder deren beide Elternteile, selbst wenn sie in Dänemark geboren wurden und die dänische Staatsangehörigkeit erworben haben, auch ihre ausländische Staatsangehörigkeit behalten haben.

12. Für die als „Umwandlungsgebiete“ ausgewiesenen Gebiete schreibt das Gesetz über das öffentliche Wohnungswesen die Durchführung bestimmter Maßnahmen vor. So sieht § 168a Abs. 1 des Gesetzes über das öffentliche Wohnungswesen vor, dass die öffentlichen Wohnungsbaugesellschaften, die Eigentümer eines solchen Gebiets sind, gemeinsam mit dem Gemeinderat einen Entwicklungsplan zu erstellen haben. Der Entwicklungsplan unterliegt der Genehmigung des Sozial-, Bolig- og Ældreministeriet (Ministerium für Soziales, Wohnungsbau und Senioren, Dänemark).

13. Nach § 168b Abs. 1 des Gesetzes über das öffentliche Wohnungswesen müssen soziale Wohnungsbaugesellschaften und der Gemeinderat im Entwicklungsplan darlegen, wie der Anteil der Wohneinheiten des öffentlichen Wohnungswesens in den Umwandlungsgebieten bis zum 1. Januar 2030 auf 40 % verringert wird.

14. Um dieses Ziel zu erreichen, kann der Entwicklungsplan u. a. den Verkauf von Grundstücken an private Bauträger, den Abriss oder die Umwandlung von Familienwohnungen in Wohnungen für junge Menschen vorsehen. In derartigen Fällen ist der Mietvertrag der Vormieter zu beenden. Nach dem Gesetz ist der Gemeinderat verpflichtet, eine Lösung für die Unterbringung dieser Mieter zu finden und für ihre Kosten aufzukommen.

B. Rechtsstreitigkeiten der Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

15. Die Rechtsstreitigkeiten in den Ausgangsverfahren betreffen zwei verschiedene Umwandlungsgebiete – das Gebiet Ringparken, das zur Gemeinde Slagelse gehört, und das Gebiet Mjølnerparken, das in Kopenhagen (Dänemark) liegt.

16. Ringparken steht im Eigentum der Wohnungsbaugesellschaft Slagelse Almennyttige Boligselskab (im Folgenden: SAB)(9). Es wurde mit Wirkung vom 1. Dezember 2018 als „hartes Ghettogebiet“ (jetzt „Umwandlungsgebiet“) ausgewiesen, weil dieses Wohngebiet alle vier sozioökonomischen Kriterien erfüllte und weil darüber hinaus 55,6 % seiner Bewohner der Kategorie „Einwanderer und ihre Nachkommen aus nicht-westlichen Ländern“ angehörten.

17. Im Einklang mit dem Entwicklungsplan für dieses Gebiet beendete SAB am 17. Februar 2020 17 Mietverträge in Schackenborgvænge(10). Die Vertragsbeendigungen erfolgten gemäß den genehmigten Kriterien, und die Auswahl der Mieter, deren Mietvertrag beendet wurde, erfolgte den Angaben zufolge nicht danach, ob sie „Einwanderer oder ihre Nachkommen aus nicht-westlichen Ländern“ gewesen seien(11). Den Mietern wurde eine dauerhafte Wohnmöglichkeit angeboten(12).

18. Die ersten vier Rechtssachen betreffen fünf Mieter, die der Beendigung ihrer Mietverträge widersprachen. SAB erhob daher beim zuständigen Gericht Klage gegen diese Mieter auf Feststellung der Rechtmäßigkeit der Beendigung ihrer Mietverträge(13).

19. Das fünfte Verfahren betrifft das von der Wohnungsbaugesellschaft Bo-Vita verwaltete Umgestaltungsgebiet Mjølnerparken in Kopenhagen(14).

20. Am 1. Dezember 2018 wurde Mjølnerparken als „hartes Ghettogebiet“ (jetzt „Umgestaltungsgebiet“) ausgewiesen, weil es drei der vier sozioökonomischen Kriterien erfüllte und weil etwa 80 % der Bewohner in diesem Gebiet zur Kategorie „Einwanderer und ihre Nachkommen aus nicht-westlichen Ländern“ gehörten(15).

21. Auf dieser Grundlage erstellte Bo-Vita am 8. Mai 2019 einen Entwicklungsplan, der am 10. September 2019 vom zuständigen Ministerium genehmigt wurde. Der Plan beinhaltete den Verkauf bestimmter Wohnblöcke. Dementsprechend war es Aufgabe von Bo-Vita, die Mietverträge mit den Mietern der betreffenden Wohnblöcke zu beenden, wobei den Mietern eine neue Wohnmöglichkeit angeboten wurde.

22. Am 27. Mai 2020 erhoben elf Bewohner von Mjølnerparken Klage gegen das zuständige Ministerium mit der Begründung, dass dessen Genehmigung des...

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1 cases
  • Opinion of Advocate General Ćapeta delivered on 5 June 2025.
    • European Union
    • Court of Justice (European Union)
    • 5 June 2025
    ...(C‑83/14, EU:C:2015:480, paragraph 56). See also my Opinion in Slagelse Almennyttige Boligselskab, Afdeling Schackenborgvænge (C‑417/23, EU:C:2025:98, points 105 to 39 Interpreting the second sentence of Article 2 of the First Protocol of the ECHR, dealing with the right to education, the E......