Opinion of Advocate General Szpunar delivered on 1 August 2025.

JurisdictionEuropean Union
CourtCourt of Justice (European Union)
ECLIECLI:EU:C:2025:631
Date01 August 2025

Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MACIEJ SZPUNAR

vom 1. August 2025(1)

Rechtssache C371/24 [Comdribus](i)

HW

Beteiligter:

Ministère public

(Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Paris [Berufungsgericht Paris, Frankreich])

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Richtlinie (EU) 2016/680 – Art. 10 – Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten – Unbedingte Erforderlichkeit – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 7, 8 und 49 “






I. Einleitung

1. Die Abnahme von Fingerabdrücken und die Anfertigung von Fotografien sind klassische Methoden zur Identifizierung im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen. Allerdings ermöglichen diese personenbezogenen Daten die eindeutige Identifizierung einer natürlichen Person und gelten daher als besonders sensibel.

2. Der Gerichtshof hat in der vorliegenden Rechtssache die heikle Aufgabe, ein Gleichgewicht zu finden zwischen den Praktiken, die von den Polizeibehörden häufig als üblich angesehen werden, und dem Schutz der Daten der betroffenen Personen.

II. Rechtlicher Rahmen

A. Richtlinie (EU) 2016/680

3. Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/680(2) bestimmt, dass „[diese] Richtlinie … Bestimmungen zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit [enthält]“.

4. Art. 4 dieser Richtlinie bestimmt:

„(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass personenbezogene Daten

a) auf rechtmäßige Weise und nach Treu und Glauben verarbeitet werden,

b) für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise verarbeitet werden,

c) dem Verarbeitungszweck entsprechen, maßgeblich und in Bezug auf die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, nicht übermäßig sind,

(4) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung der Absätze 1, 2 und 3 verantwortlich und muss deren Einhaltung nachweisen können.“

5. In Art. 6 dieser Richtlinie heißt es:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass der Verantwortliche gegebenenfalls und so weit wie möglich zwischen den personenbezogenen Daten verschiedener Kategorien betroffener Personen klar unterscheidet, darunter:

a) Personen, gegen die ein begründeter Verdacht besteht, dass sie eine Straftat begangen haben oder in naher Zukunft begehen werden,

b) verurteilte Straftäter,

c) Opfer einer Straftat oder Personen, bei denen bestimmte Fakten darauf hindeuten, dass sie Opfer einer Straftat sein könnten, und

d) andere Parteien im Zusammenhang mit einer Straftat, wie Personen, die bei Ermittlungen in Verbindung mit der betreffenden Straftat oder beim anschließenden Strafverfahren als Zeugen in Betracht kommen, Personen, die Hinweise zur Straftat geben können, oder Personen, die mit den unter den Buchstaben a und b genannten Personen in Kontakt oder in Verbindung stehen.“

6. Art. 8 der Richtlinie bestimmt:

„(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Verarbeitung nur dann rechtmäßig ist, wenn und soweit diese Verarbeitung für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich ist, die von der zuständigen Behörde zu den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zwecken wahrgenommenen wird, und auf Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts der Mitgliedstaaten erfolgt.

(2) Im Recht der Mitgliedstaaten, das die Verarbeitung innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie regelt, werden zumindest die Ziele der Verarbeitung, die personenbezogenen Daten, die verarbeitet werden sollen, und die Zwecke der Verarbeitung angegeben.“

7. Art. 10 der Richtlinie 2016/680 sieht vor:

„Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung ist nur dann erlaubt, wenn sie unbedingt erforderlich ist und vorbehaltlich geeigneter Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person erfolgt und

a) wenn sie nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten zulässig ist,

b) der Wahrung lebenswichtiger Interessen der betroffenen oder einer anderen natürlichen Person dient oder

c) wenn sie sich auf Daten bezieht, die die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat.“

8. Art. 13 dieser Richtlinie bestimmt:

„(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass der Verantwortliche der betroffenen Person zumindest die folgenden Informationen zur Verfügung stellt:

a) den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen,

b) gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten,

c) die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden,

d) das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Aufsichtsbehörde sowie deren Kontaktdaten,

e) das Bestehen eines Rechts auf Auskunft und Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten und Einschränkung der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der betroffenen Person durch den Verantwortlichen.

(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen sehen die Mitgliedstaaten durch Rechtsvorschriften vor, dass der Verantwortliche der betroffenen Person in besonderen Fällen die folgenden zusätzlichen Informationen erteilt, um die Ausübung der Rechte der betroffenen Person zu ermöglichen:

a) die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,

b) die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,

c) gegebenenfalls die Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten, auch der Empfänger in Drittländern oder in internationalen Organisationen,

d) erforderlichenfalls weitere Informationen, insbesondere wenn die personenbezogenen Daten ohne Wissen der betroffenen Person erhoben werden.

(3) Die Mitgliedstaaten können Gesetzgebungsmaßnahmen erlassen, nach denen die Unterrichtung der betroffenen Person gemäß Absatz 2 soweit und so lange aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden kann, wie diese Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft erforderlich und verhältnismäßig ist und sofern den Grundrechten und den berechtigten Interessen der betroffenen natürlichen Person Rechnung getragen wird:

a) zur Gewährleistung, dass behördliche oder gerichtliche Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren nicht behindert werden,

b) zur Gewährleistung, dass die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung nicht beeinträchtigt werden,

c) zum Schutz der öffentlichen Sicherheit,

d) zum Schutz der nationalen Sicherheit,

e) zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.

…“

9. Art. 54 dieser Richtlinie lautet:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass jede betroffene Person unbeschadet eines verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs einschließlich des Rechts auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 52 das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf hat, wenn sie der Ansicht ist, dass die Rechte, die ihr aufgrund von nach dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften zustehen, infolge einer nicht mit diesen Vorschriften im Einklang stehenden Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden.“

B. Französisches Recht

10. Art. 55-1 des Code de procédure pénale (Strafprozessordnung) bestimmt:

„Ein Beamter der Kriminalpolizei kann bei jeder Person, die Auskünfte über die fraglichen Handlungen erteilen kann oder gegen die ein oder mehrere plausible Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie eine Straftat begangen hat oder versucht hat, eine Straftat zu begehen, externe Proben entnehmen oder unter seiner Aufsicht entnehmen lassen, die für die Durchführung technischer und wissenschaftlicher Untersuchungen zum Vergleich mit den für die Erfordernisse der Ermittlungen entnommenen Spuren und Indizien erforderlich sind.

Er führt erkennungsdienstliche Maßnahmen durch, insbesondere die Abnahme von Fingerabdrücken, Handflächenabdrücken oder die Anfertigung von Fotografien, die für die Einspeisung in und Abfrage von Polizeidateien nach den für die einzelnen Dateien geltenden Regeln erforderlich sind, oder lässt sie unter seiner Aufsicht durchführen.

Die Weigerung einer Person, gegen die ein oder mehrere plausible Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie eine Straftat begangen hat oder versucht hat, eine Straftat zu begehen, sich den in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten, von einem Beamten der Kriminalpolizei angeordneten Maßnahmen zur Entnahme von Proben zu unterziehen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr und einer Geldstrafe von 15 000 Euro bestraft.

Unbeschadet der Anwendung des Unterabsatzes 3 kann, wenn die Abnahme von Fingerabdrücken oder Handflächenabdrücken oder die Anfertigung einer Fotografie das einzige Mittel zur Identifizierung einer Person darstellt, die nach den Artikeln 61-1 oder 62-2 wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens vernommen wird, das mit einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren bedroht ist und die sich weigert, ihre Identität zu belegen, oder die offensichtlich unrichtige Identitätsangaben macht, diese Maßnahme ohne Zustimmung dieser Person mit schriftlicher Genehmigung des Staatsanwalts, der durch einen mit Gründen versehenen Antrag des Beamten der Kriminalpolizei befasst wurde, durchgeführt werden. Soweit dies unbedingt erforderlich ist, und unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit, wendet der Beamte oder, unter dessen Aufsicht, der Hilfsbeamte der Kriminalpolizei Zwang an. Er berücksichtigt gegebenenfalls die Schutzbedürftigkeit der Person. Über diesen Vorgang wird ein Protokoll aufgenommen, in dem die Gründe genannt werden, aus denen er das einzige Mittel zur...

Get this document and AI-powered insights with a free trial of vLex and Vincent AI

Get Started for Free

Unlock full access with a free 7-day trial

Transform your legal research with vLex

  • Complete access to the largest collection of common law case law on one platform

  • Generate AI case summaries that instantly highlight key legal issues

  • Advanced search capabilities with precise filtering and sorting options

  • Comprehensive legal content with documents across 100+ jurisdictions

  • Trusted by 2 million professionals including top global firms

  • Access AI-Powered Research with Vincent AI: Natural language queries with verified citations

vLex

Unlock full access with a free 7-day trial

Transform your legal research with vLex

  • Complete access to the largest collection of common law case law on one platform

  • Generate AI case summaries that instantly highlight key legal issues

  • Advanced search capabilities with precise filtering and sorting options

  • Comprehensive legal content with documents across 100+ jurisdictions

  • Trusted by 2 million professionals including top global firms

  • Access AI-Powered Research with Vincent AI: Natural language queries with verified citations

vLex

Unlock full access with a free 7-day trial

Transform your legal research with vLex

  • Complete access to the largest collection of common law case law on one platform

  • Generate AI case summaries that instantly highlight key legal issues

  • Advanced search capabilities with precise filtering and sorting options

  • Comprehensive legal content with documents across 100+ jurisdictions

  • Trusted by 2 million professionals including top global firms

  • Access AI-Powered Research with Vincent AI: Natural language queries with verified citations

vLex

Unlock full access with a free 7-day trial

Transform your legal research with vLex

  • Complete access to the largest collection of common law case law on one platform

  • Generate AI case summaries that instantly highlight key legal issues

  • Advanced search capabilities with precise filtering and sorting options

  • Comprehensive legal content with documents across 100+ jurisdictions

  • Trusted by 2 million professionals including top global firms

  • Access AI-Powered Research with Vincent AI: Natural language queries with verified citations

vLex

Unlock full access with a free 7-day trial

Transform your legal research with vLex

  • Complete access to the largest collection of common law case law on one platform

  • Generate AI case summaries that instantly highlight key legal issues

  • Advanced search capabilities with precise filtering and sorting options

  • Comprehensive legal content with documents across 100+ jurisdictions

  • Trusted by 2 million professionals including top global firms

  • Access AI-Powered Research with Vincent AI: Natural language queries with verified citations

vLex

Unlock full access with a free 7-day trial

Transform your legal research with vLex

  • Complete access to the largest collection of common law case law on one platform

  • Generate AI case summaries that instantly highlight key legal issues

  • Advanced search capabilities with precise filtering and sorting options

  • Comprehensive legal content with documents across 100+ jurisdictions

  • Trusted by 2 million professionals including top global firms

  • Access AI-Powered Research with Vincent AI: Natural language queries with verified citations

vLex