Opinion of Advocate General Spielmann delivered on 25 September 2025.

JurisdictionEuropean Union
CourtCourt of Justice (European Union)
ECLIECLI:EU:C:2025:733
Date25 September 2025

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

DEAN SPIELMANN

vom 25. September 2025(1)

Rechtssache C‑474/24

AR,

YT,

DI,

RN

Beteiligte:

Österreichische Datenschutzbehörde,

Nationale Anti-Doping Agentur Austria GmbH (NADA Austria),

Österreichische Anti-Doping Rechtskommission (ÖADR)

(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts [Österreich])

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz personenbezogener Daten – Verordnung (EU) 2016/679 – Art. 2, 5, 6, 9 und 10 – Anwendungsbereich – Begriff ,Gesundheitsdaten‘ – Wendung ,personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten‘ – Dopingbekämpfung im Sport – Veröffentlichung des Namens der Person, die gegen die Anti-Doping-Regeln verstoßen hat, der Dauer ihres Ausschlusses von Sportveranstaltungen sowie der Gründe für diesen Ausschluss im Internet – Interessenabwägung – Verhältnismäßigkeit – Art. 77 bis 79 – Rechtsbehelfe – Wirksamer gerichtlicher Rechtsschutz “






Inhalt


I. Einleitung

II. Rechtlicher Rahmen

A. Unionsrecht

B. Österreichisches Recht

III. Ausgangsverfahren, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

IV. Würdigung

A. Erste Frage

Zur engen Auslegung der in Art. 2 Abs. 2 Buchst. a DSGVO vorgesehenen Ausnahme

Die Tätigkeit der Dopingbekämpfung ist vom Anwendungsbereich der DSGVO nicht ausgenommen…

– … selbst wenn sie in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt

– … und trotz ihres „fehlenden“ wirtschaftlichen Charakters

Ergebnis zur ersten Frage

Zweite Frage

Zur weiten Auslegung des Begriffs „Gesundheitsdaten“

Anwendung auf den vorliegenden Fall

Ergebnis zur zweiten Frage

Fünfte Frage

Bedeutung der im Sinne von Art. 10 DSGVO „strafrechtlichen“ Natur von Verurteilungen und Verstößen

Analyse der im Sinne von Art. 10 DSGVO „strafrechtlichen“ Natur von Verurteilungen und Dopingverstößen

– Rechtliche Einstufung des Verstoßes im innerstaatlichen Recht

– Natur des Verstoßes

– Schweregrad der Sanktion

Ergebnis zur fünften Frage

Sechste Frage

Dritte und vierte Frage

Zur Verhältnismäßigkeit der in Rede stehenden Veröffentlichung

– Vorbemerkungen und Hinweis auf die Grundsätze

– Zur Eignung der Veröffentlichung, die verfolgten Ziele zu erreichen

– Zur Erforderlichkeit der Veröffentlichung im Hinblick auf die angestrebten Ziele

– Zur Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne, d. h. zur Abwägung der bestehenden Interessen

Zum Zeitpunkt der Abwägung

Ergebnis zur dritten und zur vierten Frage

Siebte Frage

Ist die Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde vor der Verarbeitung der Daten zulässig?

Wird die Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde „nachträglich“ zulässig?

Ergebnis zur siebten Frage

V. Ergebnis


I. Einleitung

1. Das für den Sport geltende Regelwerk befindet sich an der Schnittstelle mehrerer normativer Quellen. Ein Beleg dafür sind die Anti-Doping-Regelungen, die das Ergebnis einer normativen Zusammenarbeit privater und öffentlicher Akteure sind. Insbesondere der Welt-Anti-Doping-Code (WADC), der in Anwendung der Satzung der Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) verabschiedet wurde, ist ein privatrechtliches Instrument, zu dessen Einhaltung sich die Unterzeichnerstaaten im Rahmen des Internationalen UN-Übereinkommens gegen Doping im Sport verpflichtet haben(2). Diese Regelung, die darauf abzielt, die der Dopingbekämpfung dienenden Politiken, Regeln und Vorschriften von Sportorganisationen und Behörden weltweit zu harmonisieren, bildet somit ein spezifisches transnationales sektorielles Rechtssystem(3).

2. Der Gerichtshof hatte sich bereits mit der Vereinbarkeit sportlicher Regelwerke mit dem Unionsrecht zu befassen, insbesondere im Hinblick auf den freien Dienstleistungsverkehr oder den Wettbewerb(4).

3. Die vorliegende Rechtssache bietet dem Gerichtshof erstmals(5) Gelegenheit, bestimmte Aspekte der Anti-Doping-Regelung im Hinblick auf die mit dem Schutz personenbezogener Daten verbundenen Erfordernisse zu prüfen. Es geht nämlich darum, einerseits die Anforderungen eines ethischen Sports, die im vorliegenden Fall zur namentlichen Online-Veröffentlichung der Sanktionen führen würden, die gegen Sportler verhängt werden, wenn sie gegen die Anti-Doping-Regeln verstoßen, und andererseits den Schutz der personenbezogenen Daten dieser Sportler, der sich aus der Verordnung (EU) 2016/679 (im Folgenden: DSGVO)(6) ergibt, in Einklang zu bringen.

4. Da der WADC derzeit überarbeitet wird(7), könnte die Tragweite des zu erlassenden Urteils über die europäischen Grenzen hinausgehen.

II. Rechtlicher Rahmen

A. Unionsrecht

5. Nach Art. 16 Abs. 1 AEUV hat jede Person das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten. Art. 16 Abs. 2 AEUV bestimmt: „Das Europäische Parlament und der Rat erlassen gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren Vorschriften über den Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der Ausübung von Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, und über den freien Datenverkehr. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von unabhängigen Behörden überwacht.“

6. Art. 165 Abs. 2 AEUV erwähnt als Ziel der Tätigkeit der Union u. a. die „Entwicklung der europäischen Dimension des Sports durch Förderung der Fairness und der Offenheit von Sportwettkämpfen und der Zusammenarbeit zwischen den für den Sport verantwortlichen Organisationen sowie durch den Schutz der körperlichen und seelischen Unversehrtheit der Sportler, insbesondere der jüngeren Sportler“. Zu diesem Zweck sieht Art. 165 Abs. 4 AEUV vor, dass „der Rat auf Vorschlag der Kommission Empfehlungen [erlässt]“.

7. Der 35. Erwägungsgrund der DSGVO sieht vor, dass „[z]u den personenbezogenen Gesundheitsdaten … alle Daten zählen [sollten], die sich auf den Gesundheitszustand einer betroffenen Person beziehen und aus denen Informationen über den früheren, gegenwärtigen und künftigen körperlichen oder geistigen Gesundheitszustand der betroffenen Person hervorgehen. Dazu gehören auch Informationen über die natürliche Person, die im Zuge der Anmeldung für sowie der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen … für die natürliche Person erhoben werden, Nummern, Symbole oder Kennzeichen, die einer natürlichen Person zugeteilt wurden, um diese natürliche Person für gesundheitliche Zwecke eindeutig zu identifizieren, Informationen, die von der Prüfung oder Untersuchung eines Körperteils oder einer körpereigenen Substanz, auch aus genetischen Daten und biologischen Proben, abgeleitet wurden, und Informationen etwa über Krankheiten, Behinderungen, Krankheitsrisiken, Vorerkrankungen, klinische Behandlungen oder den physiologischen oder biomedizinischen Zustand der betroffenen Person unabhängig von der Herkunft der Daten, ob sie nun von einem Arzt oder sonstigem Angehörigen eines Gesundheitsberufes, einem Krankenhaus, einem Medizinprodukt oder einem In-Vitro-Diagnostikum stammen.“

8. Art. 2 („Sachlicher Anwendungsbereich“) Abs. 1 DSGVO bestimmt, dass „[d]iese Verordnung … für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten [gilt], die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen“. Aus Art. 2 Abs. 2 Buchst. a DSGVO ergibt sich, dass diese Verordnung keine Anwendung auf personenbezogene Daten findet, die „im Rahmen einer Tätigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt“, verarbeitet werden.

9. Nach Art. 4 („Begriffsbestimmungen“) Nr. 15 DSGVO bezeichnet der Ausdruck „Gesundheitsdaten“ im Sinne dieser Verordnung „personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen“.

10. Art. 5 („Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten“) DSGVO sieht vor:

„(1) Personenbezogene Daten müssen

a) auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden (‚Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz‘);

…

c) dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein (‚Datenminimierung‘);

…“

11. Art. 6 („Rechtmäßigkeit der Verarbeitung“) DSGVO sieht vor:

„(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

…

c) die Verarbeitung ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich, der der Verantwortliche unterliegt;

…

e) die Verarbeitung ist für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde;

…

(3) Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitungen gemäß Absatz 1 Buchstaben c und e wird festgelegt durch

a) Unionsrecht oder

b) das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt.

Der Zweck der Verarbeitung muss in dieser Rechtsgrundlage festgelegt oder hinsichtlich der Verarbeitung gemäß Absatz 1 Buchstabe e für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich sein, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Diese Rechtsgrundlage kann spezifische Bestimmungen zur Anpassung der Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung enthalten, unter anderem Bestimmungen darüber, welche allgemeinen Bedingungen für die Regelung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung durch den Verantwortlichen gelten, welche Arten von Daten verarbeitet werden, welche Personen betroffen sind, an welche Einrichtungen und für welche Zwecke die personenbezogenen Daten offengelegt werden dürfen, welcher Zweckbindung sie unterliegen, wie lange sie gespeichert werden dürfen und welche Verarbeitungsvorgänge und ‑verfahren angewandt werden dürfen, einschließlich Maßnahmen zur Gewährleistung einer rechtmäßig und nach Treu und Glauben...

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