Opinion of Advocate General Pitruzzella delivered on 15 October 2020.
| Jurisdiction | European Union |
| Celex Number | 62019CC0362 |
| ECLI | ECLI:EU:C:2020:838 |
| Date | 15 October 2020 |
| Court | Court of Justice (European Union) |
Vorläufige Fassung
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
GIOVANNI PITRUZZELLA
vom 15. Oktober 2020(1)
Rechtssache C‑362/19 P
Europäische Kommission
gegen
Fútbol Club Barcelona
„Rechtsmittel – Staatliche Beihilfen – Beihilfe zugunsten bestimmter Profifußballvereine – Art. 107 Abs. 1 AEUV – Begriff ‚Vorteil‘ – Beihilferegelung – Vorzugssteuersatz nur für die zur Inanspruchnahme des Gemeinnützigkeitsstatus berechtigten Vereine – Weniger günstiger steuerlicher Abzug – Auswirkung“
1. Die vorliegende Rechtssache betrifft ein Rechtsmittel der Europäischen Kommission, mit dem sie die Aufhebung des Urteils vom 26. Februar 2019, Fútbol Club Barcelona/Kommission (T‑865/16, EU:T:2019:113), beantragt, mit dem das Gericht der Europäischen Union auf Klage des Fútbol Club Barcelona (im Folgenden: FC Barcelona) den Beschluss (EU) 2016/2391 vom 4. Juli 2016 über die staatliche Beihilfe SA.29769 (2013/C) (ex 2013/NN) Spaniens zugunsten bestimmter Fußballvereine(2) (im Folgenden: streitiger Beschluss) für nichtig erklärt hat.
2. Im angefochtenen Urteil hat das Gericht der Kommission im Wesentlichen vorgeworfen, im Rahmen der Prüfung der Steuerregelung für Fußballvereine, die ihrer Ansicht nach Empfänger einer staatlichen Beihilfe waren, für die Feststellung des Vorliegens eines Vorteils im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV die Bedeutung des Abzugs für die Wiederanlage außerordentlicher Gewinne nach dieser Regelung nicht hinreichend geprüft zu haben. Das Gericht hat auch gerügt, dass die Kommission im Prüfverfahren insoweit keine ausreichenden Informationen angefordert habe.
3. Die vorliegende Rechtssache wird es dem Gerichtshof ermöglichen, Aufschluss darüber zu geben, welche Art von Prüfung die Kommission vorzunehmen hat und welche Faktoren sie berücksichtigen muss, um festzustellen, ob ein Vorteil im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV vorliegt, insbesondere in den Fällen abweichender Steuerregelungen, die einen Vorzugssteuersatz für die dieser Regelung unterliegenden Steuerpflichtigen vorsehen.
I. Vorgeschichte des Rechtsstreits
4. Nach der Ley 10/1990 del Deporte (Gesetz 10/1990 über den Sport) vom 15. Oktober 1990(3) (im Folgenden: Gesetz 10/1990) waren alle spanischen Profisportvereine verpflichtet, sich in Sport-Aktiengesellschaften umzuwandeln. Zweck des Gesetzes war es, mit der Anpassung ihrer Rechtsform eine verantwortungsvollere Ausrichtung der Tätigkeiten der Klubs zu erreichen.
5. In seiner siebten Zusatzbestimmung sah das Gesetz 10/1990 jedoch eine Ausnahme in Bezug auf Profifußballvereine vor, die in den Geschäftsjahren vor dem Erlass des Gesetzes ein positives Ergebnis erzielt hatten. Diese Ausnahme sah für diese Vereine die Option vor, ihre Tätigkeit weiterhin in der Form von Sportvereinen fortzusetzen. Die einzigen Profifußballvereine, die in den Anwendungsbereich dieser Ausnahme fielen, waren der FC Barcelona sowie drei weitere Vereine (Club Atlético Osasuna, Athletic Club und Real Madrid Club de Fútbol, im Folgenden: Real Madrid), die alle diese Option wahrnahmen.
6. Im Unterschied zu Sport-Aktiengesellschaften sind Sportvereine juristische Personen ohne Gewinnerzielungsabsicht, deren Einkünfte aufgrund dieses Umstands einem besonderen Steuersatz unterliegen. Dieser Steuersatz war bis 2016 niedriger als jener, der auf die Sport-Aktiengesellschaften entfiel.
7. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 unterrichtete die Europäische Kommission das Königreich Spanien über ihren Beschluss, im Hinblick auf eine mutmaßliche steuerliche Vorzugsbehandlung der Profifußballvereine, die der Steuerregelung für Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht unterlagen, im Vergleich zu denjenigen, die der Regelung der Sport-Aktiengesellschaften unterlagen, das Verfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV zu eröffnen.
8. Mit dem streitigen Beschluss stellte die Kommission fest, dass das Königreich Spanien mit dem Gesetz 10/1990 rechtswidrig eine Beihilfe in Form einer Steuervergünstigung im Bereich der Körperschaftsteuer zugunsten einiger Fußballvereine, insbesondere des FC Barcelona, des Club Atlético Osasuna, des Athletic Club und von Real Madrid, unter Verstoß gegen Art. 108 Abs. 3 AEUV eingeführt habe(4). Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass diese Regelung nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sei, und gab daher dem Königreich Spanien, insbesondere unter dem Vorbehalt, dass es sich nicht um eine De-minimis-Beihilfe handele, auf, diese Regelung aufzuheben und von den Empfängern die Differenz zwischen der gezahlten Körperschaftsteuer und der Körperschaftsteuer, die auf sie entfallen wäre, wenn sie die Rechtsform einer Sport-Aktiengesellschaft gehabt hätten, ab dem Steuerjahr 2000 zurückzufordern(5).
II. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
9. Mit Klageschrift, die am 7. Dezember 2016 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, hat der FC Barcelona Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses erhoben, mit der er fünf Klagegründe geltend machte.
10. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht, nachdem es den ersten Klagegrund des FC Barcelona zurückgewiesen hatte(6), dem zweiten Klagegrund, betreffend zum einen einen Beurteilungsfehler unter Verstoß gegen Art. 107 Abs. 1 AEUV hinsichtlich des Vorliegens eines Vorteils im vorliegenden Fall und zum anderen eine Verletzung des Grundsatzes der ordnungsgemäßen Verwaltung bei der Prüfung des Vorliegens dieses Vorteils, stattgegeben.
11. Insoweit hat das Gericht zunächst festgestellt, dass bei der Prüfung der Frage, ob die mit dem Gesetz 10/1990 eingeführte Maßnahme einen Vorteil verschaffen könne, die verschiedenen Komponenten der Steuerregelung für Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht zusammen zu beurteilen seien, da sie ein einheitliches Ganzes bildeten, das durch das Gesetz 10/1990 lediglich in Bezug auf den persönlichen Geltungsbereich geändert worden sei(7).
12. Daher sei zu prüfen, ob die Kommission im streitigen Beschluss in hinreichender Weise dargelegt habe, dass die steuerliche Behandlung von Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht in ihrer Gesamtheit geeignet gewesen sei, die von ihr Begünstigten in eine Lage zu versetzen, die günstiger gewesen sei als jene, in der sie sich befunden hätten, wenn sie als Sport-Aktiengesellschaften hätten agieren müssen(8).
13. Das Gericht hat zunächst festgestellt, dass in dem betreffenden Zeitraum auf die vier von der streitigen Regelung begünstigten Vereine tatsächlich ein nominaler Steuersatz angewendet worden sei, der sie gegenüber den in der Form von Sport-Aktiengesellschaften tätigen Vereinen bevorteilt habe(9). Allerdings habe Real Madrid im Verwaltungsverfahren darauf hingewiesen, dass der steuerliche Abzug für die Wiederanlage außerordentlicher Gewinne für Sport-Aktiengesellschaften höher gewesen sei als für Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und dass dieser Abzug je nach den Umständen sehr hoch sein könne(10).
14. Das Gericht hat darauf hingewiesen, dass die Kommission im streitigen Beschluss ausgeschlossen habe, dass der relative Vorteil aus der für Sport-Aktiengesellschaften geltenden höheren Obergrenze für Steuerabzüge den ermäßigten Steuersatz für Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgleichen könne, zum einen, da nicht nachgewiesen sei, dass dieses System der Steuerabzüge „grundsätzlich und auf lange Sicht günstiger ist“, und zum anderen, da die Steuergutschriften „nur unter bestimmten Bedingungen gewährt [werden], die nicht kontinuierlich angewendet werden“(11).
15. In diesem Kontext habe die Kommission, der die Beweislast für das Vorliegen eines sich aus den steuerlichen Vorschriften für Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht ergebenden Vorteils, dessen Beurteilung im vorliegenden Fall nicht losgelöst von den verschiedenen weiteren Komponenten der Regelung habe erfolgen können, oblegen sei, nicht auf das Vorliegen eines solchen Vorteils schließen können, ohne darzulegen, dass die Obergrenze der steuerlichen Abzüge in einer für Einrichtungen ohne Gewinnerzielungsabsicht weniger günstigen Höhe als für Sport-Aktiengesellschaften den Vorteil aus dem niedrigeren nominalen Steuersatz nicht habe ausgleichen können(12). Insoweit sei es der Kommission möglich gewesen, in den Grenzen ihrer Ermittlungspflichten im Rahmen des Verwaltungsverfahrens die Informationen anzufordern, die für die in diesem Zusammenhang vorzunehmende Beurteilung offenkundig relevant gewesen seien(13).
16. Die Feststellung der Konditionalität des Vorteils des Steuerabzugs könne nicht ausreichen, um auf das Vorliegen eines Vorteils zu schließen. Insoweit könne zum einen schon ein steuerlicher Abzug als solcher eine Beihilfe darstellen, was es rechtfertige, diesen Umstand trotz seiner Konditionalität im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines Vorteils zu berücksichtigen. Zum anderen fehle es in diesem Beschluss, da im streitigen Beschluss die Möglichkeiten einer Verschiebung der steuerlichen Abzüge nicht geprüft worden seien, an einer Berücksichtigung der etwaigen zeitlichen Nivellierung der Wirkungen dieses steuerlichen Mechanismus, der den von der Kommission angeführten angeblich fehlenden „kontinuierlichen“ Charakter ausgleichen könne(14).
17. Nach alledem hat das Gericht festgestellt, dass die Kommission nicht rechtlich hinreichend ihrer Pflicht nachgekommen war, zu beweisen, dass die streitige Maßnahme ihren Begünstigten einen Vorteil verschafft.
18. Folglich hat das Gericht den streitigen Beschluss für nichtig erklärt, ohne die übrigen vom FC Barcelona vorgebrachten Argumente und Klagegründe zu prüfen.
III. Anträge der Parteien
19. Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Kommission, das angefochtene Urteil aufzuheben, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen und die Kostenentscheidung vorzubehalten.
20. Der FC Barcelona und das Königreich Spanien beantragen, das Rechtsmittel der Kommission zurückzuweisen und dieser die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
IV. Würdigung des Rechtsmittels
A. Kurze Zusammenfassung des Vorbringens der Parteien
21. Mit ihrem Rechtsmittel macht die...
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