Opinion of Advocate General Saugmandsgaard Øe delivered on 25 November 2020.

JurisdictionEuropean Union
Celex Number62019CC0795
ECLIECLI:EU:C:2020:961
Date25 November 2020
CourtCourt of Justice (European Union)

Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

HENRIK SAUGMANDSGAARD ØE

vom 25. November 2020(1)

Rechtssache C795/19

XX

gegen

Tartu Vangla,

Beteiligte:

Justiitsminister,

Tervise- ja tööminister,

Õiguskantsler

(Vorabentscheidungsersuchen des Riigikohus [Staatsgerichtshof, Estland])

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf – Richtlinie 2000/78/EG – Verbot von Diskriminierungen wegen einer Behinderung – Art. 2 Abs. 2 Buchst. a – Nationale Regelung, die für die Ausübung des Amtes eines Strafvollzugsbeamten ein Mindestmaß an Hörvermögen vorsieht – Hörvermögen unter dem verlangten Niveau – Absoluter Hinderungsgrund für eine Weiterbeschäftigung – Art. 4 Abs. 1 – Wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung – Rechtfertigung – Art. 2 Abs. 5 – Art. 5 – Pflicht des Arbeitgebers, angemessene Vorkehrungen zu treffen – Verhältnismäßigkeit“






I. Einleitung

1. Die vorliegende Rechtssache betrifft die Auslegung des in der Richtlinie 2000/78/EG(2) festgelegten Verbots von Diskriminierungen wegen einer Behinderung.

2. Es geht um eine als Strafvollzugsbeamter beschäftigte Person, die mit der Begründung entlassen wurde, bei der Prüfung ihres Hörvermögens sei festgestellt worden, dass es unter dem gemäß den nationalen Vorschriften erforderlichen Mindestniveau liege.

3. Das Vorabentscheidungsersuchen ist vom Riigikohus (Staatsgerichtshof, Estland) gestellt worden.

4. Der Gerichtshof wird in diesem Fall konkret darum ersucht, die Verhältnismäßigkeit einer nationalen Regelung zu prüfen, nach der die Weiterbeschäftigung einer im Strafvollzug beschäftigten Person, die eine Hörbehinderung aufweist, unzulässig ist.

5. Am Ende meiner Analyse werde ich dem Gerichtshof vorschlagen, festzustellen, dass Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und Art. 5 dieser Richtlinie dahin auszulegen ist, dass das absolute Verbot, als Strafvollzugsbeamter Aufgaben im Rahmen der Überwachung von Strafgefangenen auszuüben, soweit es allein darauf gestützt ist, dass die betreffende Person eine Behinderung in Form eines Hörvermögens aufweist, das unterhalb der in dieser Regelung festgelegten Norm liegt, als unverhältnismäßig anzusehen ist und deshalb gegen die genannte Richtlinie verstößt.

II. Rechtlicher Rahmen

A. Unionsrecht

6. Die Erwägungsgründe 16, 17, 18, 20, 21 und 23 der Richtlinie 2000/78 lauten:

„(16) Maßnahmen, die darauf abstellen, den Bedürfnissen von Menschen mit Behinderung am Arbeitsplatz Rechnung zu tragen, spielen eine wichtige Rolle bei der Bekämpfung von Diskriminierungen wegen einer Behinderung.

(17) Mit dieser Richtlinie wird unbeschadet der Verpflichtung, für Menschen mit Behinderung angemessene Vorkehrungen zu treffen, nicht die Einstellung, der berufliche Aufstieg, die Weiterbeschäftigung oder die Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen einer Person vorgeschrieben, wenn diese Person für die Erfüllung der wesentlichen Funktionen des Arbeitsplatzes oder zur Absolvierung einer bestimmten Ausbildung nicht kompetent, fähig oder verfügbar ist.

(18) Insbesondere darf mit dieser Richtlinie den Streitkräften sowie der Polizei, den Haftanstalten oder den Notfalldiensten unter Berücksichtigung des rechtmäßigen Ziels, die Einsatzbereitschaft dieser Dienste zu wahren, nicht zur Auflage gemacht werden, Personen einzustellen oder weiter zu beschäftigen, die nicht den jeweiligen Anforderungen entsprechen, um sämtliche Aufgaben zu erfüllen, die ihnen übertragen werden können.

(20) Es sollten geeignete Maßnahmen vorgesehen werden, d. h. wirksame und praktikable Maßnahmen, um den Arbeitsplatz der Behinderung entsprechend einzurichten, z. B. durch eine entsprechende Gestaltung der Räumlichkeiten oder eine Anpassung des Arbeitsgeräts, des Arbeitsrhythmus, der Aufgabenverteilung oder des Angebots an Ausbildungs- und Einarbeitungsmaßnahmen.

(21) Bei der Prüfung der Frage, ob diese Maßnahmen zu übermäßigen Belastungen führen, sollten insbesondere der mit ihnen verbundene finanzielle und sonstige Aufwand sowie die Größe, die finanziellen Ressourcen und der Gesamtumsatz der Organisation oder des Unternehmens und die Verfügbarkeit von öffentlichen Mitteln oder anderen Unterstützungsmöglichkeiten berücksichtigt werden.

(23) Unter sehr begrenzten Bedingungen kann eine unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt sein, wenn ein Merkmal, das mit der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, dem Alter oder der sexuellen Ausrichtung zusammenhängt, eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt. Diese Bedingungen sollten in die Informationen aufgenommen werden, die die Mitgliedstaaten der Kommission übermitteln.“

7. Art. 1 („Zweck“) dieser Richtlinie bestimmt:

„Zweck dieser Richtlinie ist die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten.“

8. In Art. 2 („Der Begriff ,Diskriminierung‘“) der Richtlinie heißt es:

„(1) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet ,Gleichbehandlungsgrundsatz‘, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe geben darf.

(2) Im Sinne des Absatzes 1

a) liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde;

(5) Diese Richtlinie berührt nicht die im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Maßnahmen, die in einer demokratischen Gesellschaft für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, die Verteidigung der Ordnung und die Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.“

9. In Art. 3 („Geltungsbereich“) Abs. 1 der Richtlinie heißt es:

„Im Rahmen der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten gilt diese Richtlinie für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, in Bezug auf

a) die Bedingungen – einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen – für den Zugang zu unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, einschließlich des beruflichen Aufstiegs;

c) die Beschäftigungs‑ und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Entlassungsbedingungen und des Arbeitsentgelts;

…“

10. Art. 4 („Berufliche Anforderungen“) Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 bestimmt:

„Ungeachtet des Artikels 2 Absätze 1 und 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass eine Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einem der in Artikel 1 genannten Diskriminierungsgründe steht, keine Diskriminierung darstellt, wenn das betreffende Merkmal aufgrund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Bedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung darstellt, sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.“

11. Art. 5 („Angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderung“) der Richtlinie lautet:

„Um die Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auf Menschen mit Behinderung zu gewährleisten, sind angemessene Vorkehrungen zu treffen. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber die geeigneten und im konkreten Fall erforderlichen Maßnahmen ergreift, um den Menschen mit Behinderung den Zugang zur Beschäftigung, die Ausübung eines Berufes, den beruflichen Aufstieg und die Teilnahme an Aus‑ und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen, es sei denn, diese Maßnahmen würden den Arbeitgeber unverhältnismäßig belasten. Diese Belastung ist nicht unverhältnismäßig, wenn sie durch geltende Maßnahmen im Rahmen der Behindertenpolitik des Mitgliedstaates ausreichend kompensiert wird.“

B. Estnisches Recht

12. § 146 des Vangistusseadus (Strafvollzugsgesetz) bestimmt:

„(1) Ziel der ärztlichen Untersuchung von Strafvollzugsbeamten ist die Feststellung von dienstlich bedingten Gesundheitsschäden, die Verringerung und die Beseitigung von Gesundheitsrisiken sowie die Feststellung, dass keine Gesundheitsschäden vorliegen, die die Strafvollzugsbeamten an der Erfüllung ihrer beruflichen Pflichten hindern.

(4) Die Vorschriften über die gesundheitlichen Anforderungen und die diesbezügliche Kontrolle der Strafvollzugsbeamten sowie die Anforderungen an Inhalt und Form des Gesundheitszeugnisses werden in einer Verordnung der Regierung der Republik Estland festgelegt.“

13. Gestützt auf § 146 Abs. 4 des Strafvollzugsgesetzes wurde die Vabariigi Valitsuse määrus nr 12 „Vanglateenistuse ametniku tervisenõuded ja tervisekontrolli kord ning tervisetõendi sisu ja vormi nõuded“ (Verordnung Nr. 12 der Regierung der Republik Estland „Anforderungen an die Gesundheit der Strafvollzugsbeamten und Verfahren der Gesundheitsprüfung sowie Anforderungen an Inhalt und Form des Gesundheitszeugnisses“) vom 22. Januar 2013 (im Folgenden: Verordnung Nr. 12) erlassen und trat am 26. Januar 2013 in Kraft.

14. § 3 der Verordnung Nr. 12 bestimmt:

„(1) Die Sehschärfe der Strafvollzugsbeamten muss folgende Anforderungen erfüllen:

1) Die Sehschärfe mit Korrektur muss auf einem Auge mindestens 0,6 und auf dem anderen Auge mindestens 0,4 betragen;

2) normales Gesichtsfeld, normale Farbwahrnehmung und normale Nachtsicht.

(2) Strafvollzugsbeamte dürfen Kontaktlinsen und eine Brille tragen.“

15. § 4 dieser Verordnung lautet:

„(1) Das Niveau des Hörvermögens des Strafvollzugsbeamten muss ausreichend sein, um über das Telefon kommunizieren und Alarme sowie Funksprüche hören zu können.

(2) Bei einer Gesundheitsprüfung darf das Hördefizit des Strafvollzugsbeamten auf dem Ohr mit dem besseren Hörvermögen 30 [Dezibel (dB)]...

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1 cases
  • Opinion of Advocate General Saugmandsgaard Øe delivered on 22 April 2021.
    • European Union
    • Court of Justice (European Union)
    • 22 April 2021
    ...à l’égard des aménagements raisonnables susceptibles d’être adoptés que celles examinées dans l’affaire Tartu Vangla (C‑795/19, EU:C:2020:961) relative à un gardien de prison souffrant d’un handicap auditif. En effet, ainsi que je l’ai indiqué dans mes conclusions dans cette affaire, un app......