Pricoforest SRL v Inspectoratul de Stat pentru Controlul în Transportul Rutier (ISCTR).

JurisdictionEuropean Union
ECLIECLI:EU:C:2022:531
Date07 July 2022
Docket NumberC-13/21
Celex Number62021CJ0013
CourtCourt of Justice (European Union)

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)

7. Juli 2022(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Straßenverkehr – Sozialvorschriften – Verordnung (EG) Nr. 561/2006 – Abweichungen – Art. 13 Abs. 1 Buchst. b – Begriff ‚Umkreis von bis zu 100 [Kilometern (km)] vom Standort des Unternehmens‘ – Fahrzeuge, mit denen Beförderungen in diesem Umkreis und auch über diesen Umkreis hinaus durchgeführt werden“

In der Rechtssache C‑13/21

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Judecătoria Miercurea Ciuc (Amtsgericht Miercurea Ciuc, Rumänien) mit Entscheidung vom 10. November 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Januar 2021, in dem Verfahren

Pricoforest SRL

gegen

Inspectoratul de Stat pentru Controlul în Transportul Rutier (ISCTR)

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten N. Jääskinen sowie der Richter N. Piçarra (Berichterstatter) und M. Gavalec,

Generalanwalt: N. Emiliou,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna als Bevollmächtigten,

– der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Nicolae und C. Vrignon als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 10. März 2022

folgendes

Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 13 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. 2006, L 102, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) 2020/1054 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 (ABl. 2020, L 249, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 561/2006).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Pricoforest SRL, einem in der Forstwirtschaft tätigen Unternehmen mit Sitz in Rumänien, und dem Inspectoratul de Stat pentru Controlul în Transportul Rutier (ISCTR) (Staatliche Aufsichtsbehörde für die Kontrolle des Straßenverkehrs [ISCTR], Rumänien) über verwaltungsrechtliche Sanktionen, die gegen dieses Unternehmen wegen Verstößen gegen die Vorschriften über die Tageslenkzeit und die täglichen Ruhezeiten des Fahrers verhängt wurden.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3 Im 17. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 561/2006 heißt es:

„Mit dieser Verordnung sollen die sozialen Bedingungen für die von ihr erfassten Arbeitnehmer sowie die allgemeine Straßenverkehrssicherheit verbessert werden. Dazu dienen insbesondere die Bestimmungen über die maximale Lenkzeit pro Tag, pro Woche und pro Zeitraum von zwei aufeinander folgenden Wochen, die Bestimmung über die Verpflichtung der Fahrer, mindestens einmal in jedem Zeitraum von zwei aufeinander folgenden Wochen eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit zu nehmen, und die Bestimmungen, wonach eine tägliche Ruhezeit unter keinen Umständen einen ununterbrochenen Zeitraum von neun Stunden unterschreiten sollte. …“

4 Art. 1 dieser Verordnung bestimmt:

„Durch diese Verordnung werden Vorschriften zu den Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten für Kraftfahrer im Straßengüter- und ‐personenverkehr festgelegt, um die Bedingungen für den Wettbewerb zwischen Landverkehrsträgern, insbesondere im Straßenverkehrsgewerbe, anzugleichen und die Arbeitsbedingungen sowie die Straßenverkehrssicherheit zu verbessern. Ziel dieser Verordnung ist es ferner, zu einer besseren Kontrolle und Durchsetzung durch die Mitgliedstaaten sowie zu einer besseren Arbeitspraxis innerhalb des Straßenverkehrsgewerbes beizutragen.“

5 Nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 561/2006 gilt diese insbesondere für folgende Beförderungen im Straßenverkehr: „Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt“.

6 Art. 4 Buchst. e und g der Verordnung bestimmt:

„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

e) ‚andere Arbeiten‘ alle in Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/15/EG [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2002 zur Regelung der Arbeitszeit von Personen, die Fahrtätigkeiten im Bereich des Straßentransports ausüben (ABl. 2002, L 80, S. 35)] als ‚Arbeitszeit‘ definierten Tätigkeiten mit Ausnahme der Fahrtätigkeit sowie jegliche Arbeit für denselben oder einen anderen Arbeitgeber, sei es inner- oder außerhalb des Verkehrssektors;

g) ‚tägliche Ruhezeit‘ den täglichen Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann und der eine ‚regelmäßige tägliche Ruhezeit‘ und eine ‚reduzierte tägliche Ruhezeit‘ umfasst;

– ‚regelmäßige tägliche Ruhezeit‘ eine Ruhepause von mindestens 11 Stunden. Diese regelmäßige tägliche Ruhezeit kann auch in zwei Teilen genommen werden, wobei der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss;

– ‚reduzierte tägliche Ruhezeit‘ eine Ruhepause von mindestens 9 Stunden, aber weniger als 11 Stunden“.

7 Art. 6 der Verordnung Nr. 561/2006, in dem die Höchstdauer der Tageslenkzeit, der Wochenlenkzeit und der summierten Gesamtlenkzeit während zweier aufeinanderfolgender Wochen festgelegt sind, bestimmt in Abs. 5:

„Der Fahrer muss die Zeiten im Sinne des Artikels 4 Buchstabe e sowie alle Lenkzeiten in einem Fahrzeug, das für gewerbliche Zwecke außerhalb des Anwendungsbereichs der vorliegenden Verordnung verwendet wird, als andere Arbeiten festhalten …. Diese Zeiten sind entweder handschriftlich auf einem Schaublatt oder einem Ausdruck einzutragen oder manuell in den Fahrtenschreiber einzugeben.“

8 Art. 13 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt:

„Sofern die Verwirklichung der in Artikel 1 genannten Ziele nicht beeinträchtigt wird, kann jeder Mitgliedstaat für sein Hoheitsgebiet oder mit Zustimmung der betreffenden Mitgliedstaaten für das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats Abweichungen von den Artikeln 5 bis 9 zulassen [die Vorschriften für das Fahrpersonal eines Fahrzeugs, die Lenkzeiten sowie die Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten festlegen] und solche Abweichungen für die Beförderung mit folgenden Fahrzeugen an individuelle Bedingungen knüpfen:

b) Fahrzeuge, die von Landwirtschafts‑, Gartenbau‑, Forstwirtschafts- oder Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung im Rahmen ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 [Kilometern (km)] vom Standort des Unternehmens benutzt oder ohne Fahrer angemietet werden;

…“

Rumänisches Recht

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