Procedimento penal entablado contra Politseyski organ pri 02 RU SDVR.

JurisdictionEuropean Union
CourtCourt of Justice (European Union)
ECLIECLI:EU:C:2023:426
Date25 May 2023
Docket NumberC-608/21
Celex Number62021CJ0608

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer)

25. Mai 2023(*)

„Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Richtlinie 2012/13/EU – Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafsachen – Art. 6 – Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf – Art. 7 – Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte – Wirksame Ausübung der Verteidigungsrechte – Art. 6 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Recht auf Freiheit und Sicherheit – Unterrichtung über die Gründe für die Inhaftierung der verdächtigten oder beschuldigten Person in einem gesonderten Dokument – Zeitpunkt, zu dem diese Unterrichtung zu erfolgen hat“

Rechtssache C‑608/21

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sofiyski rayonen sad (Rayongericht Sofia, Bulgarien) mit Entscheidung vom 17. September 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 29. September 2021, in dem Verwaltungsstrafverfahren gegen

XN,

Beteiligter:

Politseyski organ pri 02 RU SDVR,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten C. Lycourgos (Berichterstatter), der Richterin L. S. Rossi, der Richter J.‑C. Bonichot und S. Rodin sowie der Richterin O. Spineanu-Matei,

Generalanwalt: P. Pikamäe,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

– von XN, vertreten durch R. Rashkov, Advokat,

– der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Wasmeier und I. Zaloguin als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. Januar 2023,

folgendes

Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 Abs. 2 und Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2012/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über das Recht auf Belehrung und Unterrichtung in Strafverfahren (ABl. 2012, L 142, S. 1).

2 Es ergeht im Rahmen eines Verfahrens, das die Rechtmäßigkeit der gegen XN ausgestellten Haftanordnung betrifft.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3 In den Erwägungsgründen 14, 22, 27 und 28 der Richtlinie 2012/13 heißt es:

„(14) Die vorliegende Richtlinie … legt gemeinsame Mindestnormen fest, die bei der Belehrung über die Rechte und bei der Unterrichtung über den Tatvorwurf gegenüber Personen, die der Begehung einer Straftat verdächtigt oder beschuldigt werden, anzuwenden sind, um das Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten zu verstärken. Diese Richtlinie baut auf den in der [Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta)] verankerten Rechten auf, insbesondere auf den Artikeln 6, 47 und 48 der Charta, und legt dabei die Artikel 5 und 6 der [Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, die am 4. November 1950 in Rom unterzeichnet wurde (im Folgenden: EMRK),] in der Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zugrunde.

(22) Verdächtige oder beschuldigte Personen sollten bei ihrer Festnahme oder Inhaftierung über die anwendbaren Verfahrensrechte im Wege einer schriftlichen Erklärung der Rechte belehrt werden, die so gut verständlich abgefasst ist, dass sie diesen Personen dabei hilft, ihre Rechte zu verstehen. Eine solche Erklärung der Rechte sollte jeder festgenommenen Person umgehend ausgehändigt werden, wenn ihr durch das Eingreifen der Strafverfolgungsbehörden im Rahmen eines Strafverfahrens die Freiheit entzogen wird. Sie sollte grundlegende Informationen über jedwede Möglichkeit enthalten, die Rechtmäßigkeit der Festnahme anzufechten, eine Haftprüfung zu erwirken oder einen Antrag auf vorläufige Haftentlassung zu stellen, wenn und soweit solche Rechte nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften bestehen. …

(27) Personen, die der Begehung einer Straftat beschuldigt werden, sollten alle Informationen über den Tatvorwurf erteilt werden, die sie benötigen, um ihre Verteidigung vorzubereiten, und die zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens notwendig sind.

(28) Die Unterrichtung von Verdächtigen oder beschuldigten Personen über die strafbare Handlung, deren sie verdächtigt oder beschuldigt werden, sollte umgehend erfolgen und spätestens vor der ersten offiziellen Vernehmung durch die Polizei oder eine andere zuständige Behörde und ohne Gefährdung der laufenden Ermittlungen. Eine Beschreibung der Umstände der strafbaren Handlung, deren die Person verdächtigt oder beschuldigt wird, einschließlich, sofern bekannt, der Zeit und des Ortes sowie der möglichen rechtlichen Beurteilung der mutmaßlichen Straftat sollte – je nach Stadium des Strafverfahrens, in der sie gegeben wird – hinreichend detailliert gegeben werden, so dass ein faires Verfahren gewährleistet und eine wirksame Ausübung der Verteidigungsrechte ermöglicht wird.“

4 Art. 1 („Gegenstand“) der Richtlinie 2012/13 lautet:

„Mit dieser Richtlinie werden Bestimmungen über das Recht von Verdächtigen oder von beschuldigten Personen auf Belehrung über Rechte in Strafverfahren und auf Unterrichtung über den gegen sie erhobenen Tatvorwurf festgelegt. Mit dieser Richtlinie werden auch Bestimmungen über das Recht von Personen, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, auf Belehrung über ihre Rechte festgelegt.“

5 Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie lautet:

„Diese Richtlinie gilt ab dem Zeitpunkt, zu dem Personen von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats davon in Kenntnis gesetzt werden, dass sie der Begehung einer Straftat verdächtig oder beschuldigt sind, bis zum Abschluss des Verfahrens, worunter die endgültige Klärung der Frage zu verstehen ist, ob der Verdächtige oder die beschuldigte Person die Straftat begangen hat, gegebenenfalls einschließlich der Festlegung des Strafmaßes und der abschließenden Entscheidung in einem Rechtsmittelverfahren.“

6 Art. 6 („Recht auf Unterrichtung über den Tatvorwurf“) dieser Richtlinie bestimmt in seinen Abs. 1 bis 3:

„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen über die strafbare Handlung unterrichtet werden, deren sie verdächtigt oder beschuldigt werden. Diese Unterrichtung erfolgt umgehend und so detailliert, dass ein faires Verfahren und eine wirksame Ausübung ihrer Verteidigungsrechte gewährleistet werden.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen, die festgenommen oder inhaftiert werden, über die Gründe für ihre Festnahme oder Inhaftierung, einschließlich über die strafbare Handlung, deren sie verdächtigt oder beschuldigt werden, unterrichtet werden.

(3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass spätestens wenn einem Gericht die Anklageschrift vorgelegt wird, detaillierte Informationen über den Tatvorwurf, einschließlich der Art und der rechtlichen Beurteilung der Straftat sowie der Art der Beteiligung der beschuldigten Person, erteilt werden.“

7 Art. 7 („Recht auf Einsicht in die Verfahrensakte“) der Richtlinie bestimmt in seinen Abs. 1 und 2:

„(1) Wird eine Person in irgendeinem Stadium des Strafverfahrens festgenommen und inhaftiert, so stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass alle Unterlagen zu dem gegenständlichen Fall, die sich im Besitz der zuständigen Behörden befinden und für eine wirksame Anfechtung der Festnahme oder Inhaftierung gemäß dem innerstaatlichen Recht wesentlich sind, den festgenommenen Personen oder ihren Rechtsanwälten zur Verfügung gestellt werden.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtigen oder beschuldigten Personen oder ihren Rechtsanwälten Einsicht in zumindest alle im Besitz der zuständigen Behörden befindlichen Beweismittel zugunsten oder zulasten der Verdächtigen oder beschuldigten Personen gewährt wird, um ein faires Verfahren zu gewährleisten und ihre Verteidigung vorzubereiten.“

8 Art. 8 („Überprüfung und Rechtsbehelfe“) Abs. 1 der Richtlinie 2012/13 sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jegliche Belehrung oder Unterrichtung der Verdächtigen oder beschuldigten Personen, die gemäß den Artikeln 3 bis 6 erfolgt, gemäß dem Verfahren für Aufzeichnungen nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats schriftlich festgehalten wird.“

Bulgarisches Recht

9 Art. 22 des Zakon za administrativnite narushenia i nakazania (Gesetz über verwaltungsrechtliche Zuwiderhandlungen und Sanktionen, DV Nr. 92 vom 28. November 1969) lautet:

„Zur Vorbeugung und Beendigung von verwaltungsrechtlichen Zuwiderhandlungen sowie zur Vorbeugung und Beseitigung ihrer schädlichen Folgen können Verwaltungszwangsmaßnahmen erlassen werden.“

10 Art. 23 dieses Gesetzes hat folgenden Wortlaut:

„Die Fälle, in denen Verwaltungszwangsmaßnahmen erlassen werden können, ihre Art, die Behörden, die sie durchführen, und die Art und Weise ihrer Anwendung sowie das Rechtsbehelfsverfahren werden in dem einschlägigen Gesetz oder Erlass geregelt.“

11 Art. 72 des Zakon za Ministerstvo na vatreshnite raboti (Gesetz über das Ministerium für Innere Angelegenheiten, DV Nr. 53 vom 27. Juni 2014) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Gesetz über das Ministerium für Innere Angelegenheiten) bestimmt:

„(1) Die Polizeibehörden können eine Person in Gewahrsam nehmen:

1. für die es Anhaltspunkte gibt, dass sie eine Straftat begangen hat.

(4) Die inhaftierte Person hat das Recht, die Rechtmäßigkeit der Inhaftierung vor dem Rayonen sad [(Rayongericht, Bulgarien)] am Sitz der Behörde anzufechten. Das Gericht entscheidet unverzüglich über die Anfechtung, und gegen seine Entscheidung kann Kassationsbeschwerde nach dem Administrativnoprotsesualen kodeks (Verwaltungsprozessordnung) beim zuständigen Administrativen sad (Verwaltungsgericht) erhoben werden.

(5) Ab dem Zeitpunkt ihrer Inhaftierung hat die Person das Recht auf einen Verteidiger, wobei die inhaftierte Person auch darüber zu belehren ist, dass sie auf einen Verteidiger verzichten kann sowie über die damit verbundenen Folgen, ebenso wie über das Recht, Aussagen zu verweigern, wenn die Inhaftierung aufgrund von Abs. 1 Nr. 1 erfolgt.

…“

12 Nach Art. 73 dieses Gesetzes darf die Person, die unter den Voraussetzungen von...

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