Reglamento (UE) 2017/363 de la Comisión de 1 de marzo de 2017 por el que se modifica el Reglamento (UE) n. o  965/2012 en lo que se refiere a la aprobación específica de las operaciones con aviones monomotores de turbina en vuelo nocturno o en condiciones meteorológicas de vuelo por instrumentos y los requisitos de aprobación de formación sobre mercancías peligrosas en relación con operaciones no comerciales con aeronaves motopropulsadas complejas y operaciones especializadas con aeronaves motopropulsadas complejas

Coming into Force02 March 2017
Published date02 March 2017
Date02 March 2017
Celex Number02017R0363-20170302
ELIhttp://data.europa.eu/eli/reg/2017/363/2017-03-02
CourtDatos provisionales
Konsolidierter TEXT: 32017R0363 — DE — 02.03.2017

02017R0363 — DE — 02.03.2017 — 000.001


Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich

►B VERORDNUNG (EU) 2017/363 DER KOMMISSION vom 1. März 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 im Hinblick auf eine Sondergenehmigung für den Betrieb einmotoriger Turbinenflugzeuge bei Nacht oder unter Instrumentenwetterbedingungen und im Hinblick auf die Anforderungen an die Genehmigung von Gefahrgut-Schulungsprogrammen für den gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb, den nichtgewerblichen Flugbetrieb mit technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen und den nichtgewerblichen spezialisierten Flugbetrieb mit technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen (ABl. L 055 vom 2.3.2017, S. 1)


Berichtigt durch:

C1 Berichtigung, ABl. L 119 vom 9.5.2017, S. 25 (2017/363)
►C2 Berichtigung, ABl. L 120 vom 11.5.2017, S. 32 (2017/363)




▼B

VERORDNUNG (EU) 2017/363 DER KOMMISSION

vom 1. März 2017

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 im Hinblick auf eine Sondergenehmigung für den Betrieb einmotoriger Turbinenflugzeuge bei Nacht oder unter Instrumentenwetterbedingungen und im Hinblick auf die Anforderungen an die Genehmigung von Gefahrgut-Schulungsprogrammen für den gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb, den nichtgewerblichen Flugbetrieb mit technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen und den nichtgewerblichen spezialisierten Flugbetrieb mit technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen



Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 6 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„3. Abweichend von Artikel 5 und unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ( *1 ) der Kommission in Bezug auf Fluggenehmigungen, sind Flüge, die mit der Einführung oder Änderung von Luftfahrzeugmustern zusammenhängen und die von Entwicklungs- oder Herstellungsbetrieben im Rahmen ihrer Rechte durchgeführt werden, sowie Flüge ohne Fluggäste oder Fracht, bei denen das Luftfahrzeug für die Zwecke der Überholung, Reparatur, Instandhaltung, Wartung, Auslieferung, Ausfuhr oder ähnliche Zwecke überführt wird, weiterhin unter den Bedingungen durchzuführen, die im einzelstaatlichen Recht der Mitgliedstaaten festgelegt sind.

2. Artikel 6 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

„5. Bis zum 2. September 2017 gelten Ausnahmen, die vor dem 22. März 2017 nach Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 auf der Grundlage von Artikel 6 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012, der bis zum 22. März 2017 anwendbar war, erteilt wurden, als Genehmigungen nach Anhang IV (Teil-CAT) CAT.POL.A.300 Buchstabe a. Nach dem 2. September 2017 gelten diese Ausnahmen nicht mehr für den Betrieb von einmotorigen Flugzeugen.

Jede Änderung des Betriebs dieser Flugzeuge, die sich auf die in diesen Ausnahmen festgelegten Bedingungen auswirkt und zwischen dem 22. März 2017 und dem 2. September 2017 geplant ist, ist der Kommission und der Agentur vor ihrer Durchführung mitzuteilen. Die Kommission und die Agentur bewerten die geplante Änderung gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008.“

3. Die Anhänge II, III, IV und V werden nach Maßgabe des Anhangs dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.




ANHANG

Die Anhänge II, III, IV und V der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 werden wie folgt geändert:

1) In Anhang II (Teil-ARO) erhält Anlage II die folgende Fassung:






„Anlage II
▼C2
[Image only available in PDF version]
[Image only available in PDF version]“ ;
▼B

2) Anhang III (Teil-ORO) wird wie folgt geändert:

a) In ORO.GEN.110 erhalten die Buchstaben j und k folgende Fassung:

„j) Der Betreiber hat Gefahrgut-Schulungsprogramme für das Personal zu erstellen und zu verwalten, wie diese von den Gefahrgutvorschriften (Technical Instructions, TI) vorgeschrieben sind. Die Schulungsprogramme sind den Verantwortlichkeiten des Personals anzupassen. Schulungsprogramme von Betreibern, die gewerblichen Luftverkehrsbetrieb durchführen, unabhängig davon, ob sie gefährliche Güter befördern, und von Betreibern, die den in ORO.GEN.005 Buchstaben b, c und d genannten Flugbetrieb, jedoch keinen gewerblichen Luftverkehrsbetrieb durchführen und gefährliche Güter befördern, unterliegen der Überprüfung und Genehmigung der zuständigen Behörde.

k) Ungeachtet Buchstabe j haben Betreiber, die gewerblichen Flugbetrieb mit den folgenden Luftfahrzeugen durchführen, sicherzustellen, dass die Flugbesatzung eine angemessene Gefahrgut-Schulung oder -Unterrichtung erhalten hat, die es ihr ermöglicht, nicht deklarierte gefährliche Güter, die von Fluggästen an Bord gebracht oder als Fracht aufgegeben werden, zu erkennen:

1) einem Segelflugzeug;

2) einem Ballon;

3) einem einmotorigen propellergetriebenen Flugzeug mit einer höchstzulässigen Startmasse von 5 700 kg oder weniger und einer höchstzulässigen betrieblichen Fluggastsitzanzahl (MOPSC) von 5 Sitzen oder weniger, das am selben Flugplatz oder Einsatzort startet und landet und dessen Flug nach Sichtflugregeln am Tag durchgeführt wird; oder

4) einem anderen als technisch komplizierten motorgetriebenen einmotorigen Hubschrauber mit einer höchstzulässigen betrieblichen Fluggastsitzanzahl (MOPSC) von 5 Sitzen oder weniger, das am selben Flugplatz oder Einsatzort startet und landet und dessen Flug nach Sichtflugregeln...

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