Règlement n° 14/64/CEE du Conseil, du 5 février 1964, portant établissement graduel d'une organisation commune des marchés dans le secteur de la viande bovine
| Published date | 27 February 1964 |
| Official Gazette Publication | Gazzetta ufficiale delle Comunità europee, P 34, 27 febbraio 1964,Journal officiel des Communautés européennes, P 34, 27 février 1964,Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, P 34, 27. Februar 1964 |
AMTSBLATT
DER
EUROPÄISCHEN
GEMEINSCHAFTEN
27
.
2
.
64
562
/
64
VERORDNUNG
Nr
.
14
/
64
/
EWG
DES
RATS
vom
5
.
Februar
1964
über
die
schrittweise
Errichtung
einer
gemeinsamen
Marktorganisation
fur
Rindfleisch
DER
RAT
DER
EUROPAISCHEN
WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT
-
Stützung
der
Agrarmärkte
der
Mitgliedstaaten
während
der
Übergangszeit
sicherstellen
als
auch
mit
der
Entwicklung
des
freien
Warenver
kehrs
innerhalb
der
Gemeinschaft
die
schrittweise
Errichtung
des
gemeinsamen
Marktes
ermöglichen
.
Unter
normalen
Umständen
ist
die
Erhebung
eines
Zolls
ausreichend
,
um
diese
Ergebnisse
zu
er
zielen
,
da
die
für
die
Ausfuhr
zur
Verfügung
ste
henden
Mengen
im
innergemeinschaftlichen
Han
del
verhältnismäßig
begrenzt
sind
;
es
muß
jedoch
die
Möglichkeit
vorgesehen
werden
,
diesen
Zoll
um
eine
Abschöpfung
zu
erhöhen
,
die
den
Zweck
hat
,
das
Gleichgewicht
des
Marktes
zu
gewährleisten
,
wenn
im
einführenden
Mitgliedstaat
die
Preise
einen
bestimmten
Stand
unterschritten
haben
.
Die
Ersetzung
anderer
,
auf
Grund
des
Vertra
ges
während
der
Übergangszeit
aufzuhebender
Maßnahmen
durch
diese
Maßnahmen
würde
dem
Grundsatz
der
schrittweisen
Errichtung
des
ge
meinsamen
Marktes
zuwiderlaufen
,
wenn
nicht
gleichzeitig
ihre
schrittweise
Herabsetzung
vorge
sehen
würde
.
Die
Einführung
neuer
Schutzmaßnahmen
an
den
Binnengrenzen
der
Gemeinschaft
,
durch
die
den
Erzeugern
in
den
Mitgliedstaaten
Sicherheiten
gegeben
werden
,
steht
nur
dann
mit
den
Grund
sätzen
des
Vertrages
in
Einklang
,
wenn
sie
alle
sonstigen
Schutzmaßnahmen
ersetzen
.
Die
einzuführende
Regelung
muß
die
Beibe
haltung
der
sich
aus
der
Anwendung
des
Vertra
ges
ergebenden
Präferenz
zugunsten
der
Mitglied
staaten
ermöglichen
;
diesem
Erfordernis
kann
durch
die
Einführung
von
Zöllen
auf
Einfuhren
aus
dritten
Ländern
sowie
in
bestimmten
Fällen
durch
die
Hinzufügung
eines
Abschöpfungsbetrags
Rech
nung
getragen
werden
.
Damit
diese
Regelung
funktioniert
,
müssen
die
Bestimmungen
des
Vertrages
,
die
eine
Handhabe
bieten
,
Beihilfen
zu
beurteilen
und
gegen
die
mit
dem
gemeinsamen
Markt
unvereinbaren
Beihilfen
vorzugehen
,
auf
alle
Beihilfen
ausgedehnt
werden
,
die
diese
Regelung
verfälschen
.
Damit
die
Mitgliedstaaten
weiterhin
am
Welt
handel
mit
Rindfleisch
teilnehmen
können
,
muß
es
ihnen
gestattet
sein
,
bei
Ausfuhren
nach
dritten
gestützt
auf
den
Vertrag
zur
Gründung
der
Europäischen
Wirtschaftsgemeinschaft
,
insbeson
dere
auf
die
Artikel
42
und
43
,
auf
Vorschlag
der
Kommission
,
nach
Stellungnahme
des
Europäischen
Parla
ments
(*),
in
Erwägung
nachstehender
Gründe
:
Mit
dem
Funktionieren
und
der
Entwicklung
des
gemeinsamen
Marktes
für
landwirtschaftliche
Erzeugnisse
muß
die
Gestaltung
einer
gemeinsa
men
Agrarpolitik
Hand
in
Hand
gehen
,
die
vor
allem
eine
gemeinsame
Organisation
der
Agrar
märkte
für
die
einzelnen
Erzeugnisse
umfassen
muß
.
Die
Erlöse
aus
der
Erzeugung
von
Rindfleisch
sind
ein
wichtiger
Bestandteil
des
landwirtschaft
lichen
Einkommens
,
und
es
ist
somit
unerläßlich
,
dieser
Erzeugung
eine
angemessene
Rentabilität
zu
sichern
;
es
liegt
sowohl
im
Interesse
der
Erzeu
ger
als
auch
der
Verarbeiter
und
der
Verbraucher
,
daß
Preisschwankungen
weitestgehend
gemildert
werden
;
auch
muß
angestrebt
werden
,
Angebot
und
Nachfrage
bei
Rindfleisch
innerhalb
der
Ge
meinschaft
unter
Berücksichtigung
der
Ein
-
und
Ausfuhren
auszugleichen
.
Der
Handel
mit
Agrarerzeugnissen
zwischen
den
Mitgliedstaaten
wird
durch
eine
Reihe
von
Hin
dernissen
,
nämlich
Zölle
,
Abgaben
gleicher
Wir
kung
,
Mindestpreise
,
Kontingente
und
sonstige
mengenmäßige
Beschränkungen
,
gehemmt
,
die
in
der
Übergangszeit
in
unterschiedlicher
Weise
und
Zeitfolge
schrittweise
beseitigt
werden
müßten
,
wenn
die
Organe
der
Gemeinschaft
keine
Harmoni
sierungsmaßnahmen
treffen
;
einheitliche
Maßnah
men
an
der
Grenze
auf
dem
Gebiet
des
innergemein
schaftlichen
Warenverkehrs
erlauben
hingegen
einen
gleichlaufend
fortschreitenden
Abbau
dieser
Hindernisse
in
allen
Mitgliedstaaten
.
Solche
einheitliche
Maßnahmen
an
der
Grenze
,
die
an
die
Stelle
sämtlicher
einzelstaatlicher
Maß
nahmen
treten
,
müssen
sowohl
eine
angemessene
(*•)
Amtsblatt
der
europäischen
Gemeinschaften
Nr
.
64
vom
25
.
Juli
1962
,
S.
1773
/
62
.
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