Regulation (EU) 2017/2394 of the European Parliament and of the Council of 12 December 2017 on cooperation between national authorities responsible for the enforcement of consumer protection laws and repealing Regulation (EC) No 2006/2004 (Text with EEA relevance)Text with EEA relevance

Coming into Force01 January 2022
Published date01 January 2022
Celex Number02017R2394-20220101
Date01 January 2022
Konsolidierter TEXT: 32017R2394 — DE — 01.01.2022

02017R2394 — DE — 01.01.2022 — 002.001


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►B VERORDNUNG (EU) 2017/2394 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1)

Geändert durch:

Amtsblatt
Nr. Seite Datum
►M1 VERORDNUNG (EU) 2018/302 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 28. Februar 2018 L 60I 1 2.3.2018
►M2 RICHTLINIE (EU) 2019/770 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 2019 L 136 1 22.5.2019
►M3 RICHTLINIE (EU) 2019/771 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. Mai 2019 L 136 28 22.5.2019




▼B

VERORDNUNG (EU) 2017/2394 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 12. Dezember 2017

über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004

(Text von Bedeutung für den EWR)



KAPITEL I

EINLEITENDE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung werden die Bedingungen festgelegt, unter denen die zuständigen Behörden, die in den Mitgliedstaaten als für die Durchsetzung des Unionsrechts zum Schutz der Verbraucherinteressen verantwortlich benannt wurden, untereinander und mit der Kommission zusammenarbeiten und Aktionen koordinieren, um die Einhaltung dieser Rechtsvorschriften und das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts sicherzustellen und um den Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher zu fördern.

Artikel 2

Geltungsbereich

(1)
Diese Verordnung gilt für Verstöße innerhalb der Union, weitverbreitete Verstöße und weitverbreitete Verstöße mit Unions-Dimension, selbst wenn diese Verstöße vor Beginn oder Abschluss der Durchsetzung eingestellt wurden.
(2)
Diese Verordnung berührt nicht die Unionsvorschriften im Bereich des Internationalen Privatrechts, insbesondere nicht die Vorschriften über die Zuständigkeit der Gerichte und das anwendbare Recht.
(3)
Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung von Maßnahmen im Zusammenhang mit der justiziellen Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen in den Mitgliedstaaten, insbesondere die Tätigkeit des Europäischen Justiziellen Netzes.
(4)
Diese Verordnung berührt nicht die Erfüllung weitergehender Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Zusammenhang mit Amtshilfe im Rahmen des Schutzes der kollektiven wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher, einschließlich in Strafsachen, die sich aus anderen Rechtsakten, einschließlich bilateraler und multilateraler Übereinkünfte, ergeben.
(5)
Diese Verordnung berührt nicht die Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ).
(6)
Diese Verordnung berührt nicht die Möglichkeit, weitere öffentliche oder private Durchsetzungsmaßnahmen nach nationalem Recht durchzuführen.
(7)
Diese Verordnung berührt nicht das einschlägige Unionsrecht zum Schutz von Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten.
(8)
Diese Verordnung berührt nicht das nationale Recht zur Entschädigung von Verbrauchern für Schäden, die durch die Verletzung des Unionsrechts zum Schutz der Verbraucherinteressen entstanden sind.
(9)
Diese Verordnung hindert die zuständigen Behörden nicht daran, Ermittlungs- und Durchsetzungsmaßnahmen gegen mehrere Unternehmer wegen ähnlicher Verstöße nach dieser Verordnung durchzuführen.
(10)
Kapitel III dieser Verordnung gilt nicht für Verstöße innerhalb der Union nach Richtlinie 2014/17/EU und Richtlinie 2014/92/EU.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Unionsrecht zum Schutz der Verbraucherinteressen“ die im Anhang aufgeführten Verordnungen und Richtlinien, letztere in der in die innerstaatliche Rechtsordnung der Mitgliedstaaten umgesetzten Form;

2.

„Verstoß innerhalb der Union“ jede Handlung oder Unterlassung, die gegen Unionsrecht zum Schutz der Verbraucherinteressen verstößt und die Kollektivinteressen von Verbrauchern geschädigt hat, schädigt oder voraussichtlich schädigen kann, die in einem anderen Mitgliedstaat oder anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem

a)

die Handlung oder die Unterlassung ihren Ursprung hatte oder stattfand,

b)

der für die Handlung oder Unterlassung verantwortliche Unternehmer niedergelassen ist, oder

c)

Beweismittel oder Vermögensgegenstände des Unternehmers vorhanden sind, die einen Zusammenhang mit der Handlung oder der Unterlassung aufweisen;

3.

„weitverbreiteter Verstoß“

a)

jede Handlung oder Unterlassung, die gegen Unionsrecht zum Schutz der Verbraucherinteressen verstößt und die Kollektivinteressen von Verbrauchern geschädigt hat, schädigt oder voraussichtlich schädigen kann, die in mindestens zwei anderen Mitgliedstaaten als dem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem

i)

die Handlung oder die Unterlassung ihren Ursprung hatte oder stattfand,

ii)

der für die Handlung oder Unterlassung verantwortliche Unternehmer niedergelassen ist, oder

iii)

Beweismittel oder Vermögensgegenstände des Unternehmers vorhanden sind, die einen Zusammenhang mit der Handlung oder der Unterlassung aufweisen, oder

b)

alle Handlungen oder Unterlassungen desselben Unternehmers, die gegen Unionsrecht zum Schutz der Verbraucherinteressen verstoßen und die Kollektivinteressen von Verbrauchern geschädigt haben, schädigen oder voraussichtlich schädigen können, und in mindestens drei Mitgliedstaaten gleichzeitig stattfinden sowie gemeinsame Merkmale aufweisen, einschließlich derselben unerlaubten Verhaltensweise und derselben verletzten Interessen;

4.

„weitverbreiteter Verstoß mit Unions-Dimension“ einen weitverbreiteten Verstoß, der in mindestens zwei Dritteln der Mitgliedstaaten, die zusammen mindestens zwei Drittel der Bevölkerung der Union ausmachen, die Kollektivinteressen von Verbrauchern geschädigt hat, schädigt oder voraussichtlich schädigen kann;

5.

„Verstöße nach dieser Verordnung“ Verstöße innerhalb der Union, weitverbreitete Verstöße und weitverbreitete Verstöße mit Unions-Dimension;

6.

„zuständige Behörde“ jede Behörde auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene, die für die Durchsetzung des Unionsrechts zum Schutz der Verbraucherinteressen verantwortlich ist und von einem Mitgliedstaat als zuständig benannt worden ist;

7.

„zentrale Verbindungsstelle“ die Behörde, die von einem Mitgliedstaat als mit der Koordinierung der Anwendung dieser Verordnung im jeweiligen Mitgliedstaat benannt worden ist;

8.

„benannte Stelle“ eine Stelle, die ein berechtigtes Interesse an der Einstellung oder Untersagung von Verstößen gegen Unionsrecht zum Schutz der Verbraucherinteressen hat und die von einem Mitgliedstaat benannt und von einer zuständigen Behörde angewiesen wurde, um im Auftrag dieser zuständigen Behörde die erforderlichen Informationen zu sammeln und die erforderlichen und ihr nach nationalem Recht zur Verfügung stehenden Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen, um die Einstellung oder Untersagung des Verstoßes zu bewirken;

9.

„ersuchende Behörde“ die zuständige Behörde, die einen Antrag auf Amtshilfe stellt;

10.

„ersuchte Behörde“ die zuständige Behörde, die einen Antrag auf Amtshilfe entgegen nimmt;

11.

„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob letztere privater oder öffentlicher Natur ist, die selbst oder durch eine andere Person, die in ihrem Namen oder Auftrag handelt, zu Zwecken tätig wird, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können;

12.

„Verbraucher“ jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen;

13.

„Verbraucherbeschwerde“ eine durch hinreichende Beweise untermauerte Darlegung, dass ein Unternehmer gegen Unionsrecht zum Schutz der Verbraucherinteressen verstoßen hat, verstößt oder verstoßen könnte;

14.

„Schädigung der kollektiven Verbraucherinteressen“ die tatsächliche oder mögliche Schädigung der Interessen mehrerer Verbraucher, die durch Verstöße innerhalb der Union, weitverbreitete Verstöße oder weitverbreitete Verstöße mit Unions-Dimension betroffen sind;

15.

„Online-Schnittstelle“ eine Software, einschließlich einer Internetseite, Teilen einer Internetseite oder einer Anwendung, die von einem Unternehmer oder in dessen Auftrag betrieben werden und dazu dienen, den Verbrauchern Zugang zu den Waren oder Dienstleistungen des Unternehmers zu gewähren;

16.

„Sweeps“ abgestimmte Ermittlungen in Bezug auf Verbrauchermärkte durch gleichzeitige koordinierte Kontrollaktionen zur Prüfung der Einhaltung des Unionsrechts zum Schutz der Verbraucherinteressen oder zur Feststellung von Verstößen dagegen.

Artikel 4

Benachrichtigung über Verjährungsfristen

Jede zentrale Verbindungsstelle benachrichtigt die Kommission über die in ihrem eigenen Mitgliedstaat geltenden Verjährungsfristen für die Ergreifung von Durchsetzungsmaßnahmen nach Artikel 9 Absatz 4. Die Kommission erstellt eine...

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