Regulation (EC) No 273/2004 of the European Parliament and of the Council of 11 February 2004 on drug precursors (Text with EEA relevance)Text with EEA relevance

Published date18 February 2004
Subject Mattersanità pubblica,ravvicinamento delle legislazioni,Mercato interno - Principi,salud pública,aproximación de las legislaciones,Mercado interior - Principios,santé publique,rapprochement des législations,Marché intérieur - Principes
Official Gazette PublicationGazzetta ufficiale dell’Unione europea, L 47, 18 febbraio 2004,Diario Oficial de la Unión Europea, L 47, 18 de febrero de 2004,Journal officiel de l’Union européenne, L 47, 18 février 2004
Konsolidierter TEXT: 32004R0273 — DE — 13.01.2021

02004R0273 — DE — 13.01.2021 — 005.001


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►B VERORDNUNG (EG) Nr. 273/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 047 vom 18.2.2004, S. 1)

Geändert durch:

Amtsblatt
Nr. Seite Datum
M1 VERORDNUNG (EG) Nr. 219/2009 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 11. März 2009 L 87 109 31.3.2009
►M2 VERORDNUNG (EU) Nr. 1258/2013 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 20. November 2013 L 330 21 10.12.2013
►M3 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2016/1443 DER KOMMISSION vom 29. Juni 2016 L 235 6 1.9.2016
►M4 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2018/729 DER KOMMISSION vom 26. Februar 2018 L 123 4 18.5.2018
►M5 DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/1737 DER KOMMISSION vom 14. Juli 2020 L 392 1 23.11.2020




▼B

VERORDNUNG (EG) Nr. 273/2004 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

vom 11. Februar 2004

betreffend Drogenausgangsstoffe

(Text von Bedeutung für den EWR)



▼M2

Artikel 1

Geltungsbereich und Zielsetzung

Durch diese Verordnung werden einheitliche Maßnahmen zur Kontrolle und Überwachung bestimmter, häufig zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychogenen Substanzen verwendeter Stoffe eingeführt, um zu verhindern, dass derartige Stoffe abgezweigt werden.

▼B

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

▼M2

a)

„erfasste Stoffe“ alle in Anhang I aufgeführten Stoffe, die zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendet werden können, einschließlich Mischungen und Naturprodukten, die derartige Stoffe enthalten, aber ausgenommen Mischungen und Naturprodukte, die erfasste Stoffe enthalten und so zusammengesetzt sind, dass diese nicht einfach verwendet oder leicht und wirtschaftlich extrahiert werden können, Arzneimittel gemäß Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 2001/83/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) und Tierarzneimittel gemäß Artikel 1 Nummer 2 der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 2 );

▼B

b)

„nicht erfasste Stoffe“ alle Stoffe, die zwar nicht in Anhang I aufgeführt sind, bei denen sich jedoch erwiesen hat, dass sie zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen verwendet worden sind;

▼M2

c)

„Inverkehrbringen“ jegliche Abgabe von erfassten Stoffen in der Union, sei es gegen Bezahlung oder unentgeltlich; dazu gehören auch Lagerung, Herstellung, Erzeugung, Weiterverarbeitung, Handel, Vertrieb oder Vermittlung dieser Stoffe zum Zweck ihrer Abgabe in der Union;

▼B

d)

„Wirtschaftsbeteiligter“ jede natürliche oder juristische Person, die erfasste Stoffe in Verkehr bringt;

e)

„Internationales Suchtstoffkontrollamt“ das Amt, das durch das Einheitsübereinkommen von 1961 über Suchtstoffe, geändert durch das Protokoll von 1972, eingerichtet wurde;

f)

„Sondererlaubnis“ eine Erlaubnis, die einer bestimmten Kategorie von Wirtschaftsbeteiligten erteilt wird;

g)

„Sonderregistrierung“ eine Registrierung, die für eine bestimmte Kategorie von Wirtschaftsbeteiligten gilt;

▼M2

h)

„Verwender“ jede natürliche oder juristische Person, die kein Wirtschaftsbeteiligter ist und die einen erfassten Stoff besitzt und erfasste Stoffe verarbeitet, formuliert, verbraucht, lagert, aufbewahrt, behandelt, in Behälter füllt, von einem Behälter in einen anderen Behälter umfüllt, mischt, umwandelt oder in irgendeiner anderen Form verwendet;

i)

„Naturprodukt“ jede Form von Organismus oder Teilen davon oder ein Naturstoff gemäß Artikel 3 Nummer 39 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ).

▼B

Artikel 3

Anforderungen an das Inverkehrbringen erfasster Stoffe

(1)
Wirtschaftsbeteiligte, die erfasste Stoffe der Kategorien 1 und 2 des Anhangs I in Verkehr bringen möchten, müssen einen Mitarbeiter zum für den Handel mit erfassten Stoffen verantwortlichen Beauftragten ernennen, den zuständigen Behörden den Namen und die Kontaktadresse dieses Beauftragten mitteilen und sie unverzüglich über Änderungen dieser Angaben unterrichten. Der Beauftragte sorgt dafür, dass der Wirtschaftsbeteiligte den Handel mit erfassten Stoffen nach Maßgabe dieser Verordnung betreibt. Der Beauftragte muss befugt sein, den Wirtschaftsbeteiligten zu vertreten und die für die Erfüllung der genannten Aufgaben erforderlichen Entscheidungen zu treffen.

▼M2

(2)
Wirtschaftsbeteiligte und Verwender benötigen für den Besitz oder das Inverkehrbringen erfasster Stoffe der Kategorie 1 des Anhangs I eine vorherige Erlaubnis der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen oder ansässig sind. Die zuständigen Behörden können Apotheken, Ausgabestellen für Tierarzneimittel, bestimmten öffentlichen Stellen oder Streitkräften eine Sondererlaubnis erteilen. Diese Sondererlaubnis gilt nur für die Verwendung von erfassten Stoffen der Kategorie 1 des Anhangs I im Rahmen des amtlichen Aufgabenbereichs der betreffenden Wirtschaftsbeteiligten.
(3)
Jeder Wirtschaftsbeteiligte, der Inhaber einer Erlaubnis ist, gibt erfasste Stoffe der Kategorie 1 des Anhangs I nur an Wirtschaftsbeteiligte und Verwender ab, die auch Inhaber einer Erlaubnis sind und eine Kundenerklärung nach Artikel 4 Absatz 1 unterzeichnet haben.

▼B

(4)
Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis berücksichtigen die zuständigen Behörden insbesondere die Kompetenz und Integrität des Antragstellers. Die Erlaubnis ist zu verweigern, wenn berechtigter Anlass zu Zweifeln an der Eignung und Verlässlichkeit des Antragstellers oder des für den Handel mit erfassten Stoffen verantwortlichen Beauftragten besteht. Die zuständigen Behörden können die Erlaubnis jederzeit aussetzen oder widerrufen, wenn berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass der Inhaber nicht mehr geeignet ist, im Besitz der Erlaubnis zu sein, oder dass die Voraussetzungen, unter denen die Erlaubnis erteilt wurde, nicht mehr vorliegen.

▼M2

(5)
Unbeschadet des Absatzes 8 können die zuständigen Behörden entweder die Gültigkeit der Erlaubnis auf einen Zeitraum von höchstens drei Jahren begrenzen oder von den Wirtschaftsbeteiligten und Verwendern verlangen, dass sie regelmäßig in Abständen von höchstens drei Jahren belegen, dass die Voraussetzungen für die Erlaubnis noch vorliegen. In der Erlaubnis werden der Vorgang bzw. die Vorgänge, für die die Erlaubnis gilt, sowie die betreffenden erfassten Stoffe aufgeführt. Grundsätzlich erteilen die zuständigen Behörden eine Sondererlaubnis für einen unbegrenzten Zeitraum, sie können sie jedoch aussetzen oder widerrufen, wenn berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass der Inhaber nicht mehr geeignet ist, im Besitz der Erlaubnis zu sein, oder dass die Voraussetzungen, unter denen die Erlaubnis erteilt wurde, nicht mehr vorliegen.
(6)
Wirtschaftsbeteiligte müssen sich vor dem Inverkehrbringen erfasster Stoffe der Kategorie 2 des Anhangs I bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen oder ansässig sind, registrieren lassen. Verwender müssen sich, bevor sie in den Besitz erfasster Stoffe der Unterkategorie 2A des Anhangs I gelangen, ab dem 1. Juli 2015 bei den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen oder ansässig sind, registrieren lassen. Die zuständigen Behörden können im Falle von Apotheken, Ausgabestellen für Tierarzneimittel, bestimmten öffentlichen Stellen oder Streitkräften Sonderregistrierungen durchführen. Diese Sonderregistrierungen gelten nur für die Verwendung von erfassten Stoffen der Kategorie 2 des Anhangs I im Rahmen des amtlichen Aufgabenbereichs der betreffenden Wirtschaftsbeteiligten oder Verwender.
(6a)
Jeder Wirtschaftsbeteiligte, der Inhaber einer Registrierung ist, gibt erfasste Stoffe der Unterkategorie 2A des Anhangs I nur an andere Wirtschaftsbeteiligte und Verwender ab, die auch Inhaber einer Registrierung sind und eine Kundenerklärung nach Artikel 4 Absatz 1 unterzeichnet haben.
(6b)
Bei der Entscheidung über die Erteilung einer Registrierung berücksichtigen die zuständigen Behörden insbesondere die Kompetenz und Integrität des Antragstellers. Die Registrierung wird verweigert, wenn berechtigter Anlass zu Zweifeln an der Eignung und Verlässlichkeit des Antragstellers oder des für den Handel mit erfassten Stoffen verantwortlichen Beauftragten besteht. Die zuständigen Behörden können die Registrierung jederzeit aussetzen oder widerrufen, wenn berechtigter Grund zu der Annahme besteht, dass der Inhaber nicht mehr geeignet ist, im Besitz der Registrierung zu sein, oder dass die Voraussetzungen, unter denen die Registrierung erfolgte, nicht mehr vorliegen.
(6c)
Die zuständigen Behörden können von den Wirtschaftsbeteiligten und Verwendern eine Gebühr für einen Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis oder auf Registrierung erheben.

Wird eine Gebühr erhoben, ziehen die zuständigen Behörden eine Anpassung der Höhe der Gebühr entsprechend der Größe des Unternehmens in Betracht. Die Gebühren sind in nichtdiskriminierender Weise zu erheben und dürfen die Kosten für die Bearbeitung des Antrags nicht übersteigen.

(7)
Die zuständigen Behörden erfassen die Wirtschaftsbeteiligten und Verwender, die im Besitz einer Erlaubnis oder einer Registrierung sind, in der...

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